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2C_725/2012 ΓÇó Federal appeal struck off after appellant waived proceedings
2C_725/2012Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico6 set 2012Withdrawn
The appellant, a Canadian resident, challenged Zurich withholding-tax proceedings before the Federal Supreme Court after the cantonal appellate court had upheld the late-filing ruling. Following a warning that his federal filing raised no admissible challenge and that no cure was possible after the deadline, he indicated that he did not wish to pursue the matter further. The President therefore struck the case off the roll. The proceeding was declared free of charge, and no court costs were levied.
Art. 32 Abs. 2 and Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG; waiver of the federal appeal and striking-off of the case. If the appellant, after being informed that no admissible remedy submissions are possible and that the appeal period has expired, unmistakably renounces the continuation of the proceedings, the Federal Supreme Court may discontinue the case by order. In such a constellation, the proceedings may be declared free of charge pursuant to Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG; no costs are imposed. The discontinuance is based on the appellant’s clear procedural waiver and not on a merits assessment (consid. 2).
{T 0/2}
2C_725/2012
Verfügung vom 6. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
c/o Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Bändliweg 21, 8090 Zürich.
Gegenstand
Quellensteuerpflicht (1. Januar 2005 - 30. Juni 2010),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 23. Mai 2012.
Erwägungen:
Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich trat am 9. Dezember 2011 auf einen Rekurs des in Kanada wohnhaften X.________ gegen den Entscheid über die Quellensteuer Januar 2005 bis Juni 2006 auf den Vorsorgeleistungen seiner Pensionskasse (das Steueramt des Kantons Zürich verneinte die Abzugsfähigkeit der Alimentenzahlungen an die Ehefrau) wegen Verspätung nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Mai 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen dieses Urteil beschwerte sich X.________ mit Schreiben vom 5. Juli 2012 beim Verwaltungsgericht selber, welches die Eingabe am 23. Juli 2012 zu allfälliger weiterer Erledigung dem Bundesgericht übermittelte. Dieses hat gestützt auf die Übermittlung ein Verfahren eröffnet.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer erläutert, dass eine Beschwerde, die einzig die Frage der Fristversäumnis vor dem Steuerrekursgericht zum Gegenstand haben könnte, diesbezüglich keine formgültigen Rügen enthalte; da die Beschwerdefrist abgelaufen sei, bestehe auch keine Möglichkeit, rechtsgültig eine verbesserte Rechtsschrift nachzureichen; mit den weiteren Vorbringen (Steuerbelastung, Hilfestellung des Kantonalen Steueramtes bei den in Kanada zu unternehmenden Bemühungen, Höhe der bisher aufgelaufenen Gerichtskosten) könne sich das Bundesgericht nicht befassen. Dem Beschwerdeführer wurde in Aussicht gestellt, dass das bundesgerichtliche Verfahren ohne anderslautenden Bericht bis spätestens 31. August 2012 kostenlos abgeschrieben würde.
Am 28. August 2012 nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf das für ihn enttäuschende Schreiben vom 30. Juli 2012. Er hält fest, wie es aussehe, habe seine Beschwerde keine Erfolgsaussichten und er könne es sich auch nicht leisten, noch mehr Kosten zu verursachen. Er gibt seiner Enttäuschung (namentlich über die Behandlung von Auslandschweizern) Ausdruck und schildert, welche Schritte er nun zu unternehmen gedenke (im Hinblick auf Erleichterungen zur Fristwahrung für Auslandschweizer sowie auf die Rückforderung wenigstens eines Teils des Doppelbesteuerungsbetrags in Kanada). Damit hat der Beschwerdeführer unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er auf die Durchführung eines förmlichen Verfahrens vor Bundesgericht verzichtet. Das Verfahren kann daher gestützt auf Art. 32 Abs. 2 sowie Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG, wie im Schreiben vom 30. Juli 2012 für diese Konstellation angekündigt, kostenlos abgeschrieben werden.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. September 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller