Residence permit extension denied for separated spouses

2C_703/2013Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico22 ago 2013Dismissed

Sintesi

The Federal Supreme Court dismissed the complaint against the Zurich administrative judgment refusing renewal of X.________’s residence permit. Although she had married a settled foreign national, she was no longer living with him, and his absconding to avoid serving a conversion sentence did not amount to an important reason for separate residences under Art. 49 AuG. The court also found no entitlement under Art. 50 AuG, since the required three-year marital community was not established and no compelling personal reasons were shown. The request for suspensive effect became moot, and no court costs were charged.

Regest

Art. 43 AuG, Art. 49 AuG, Art. 50 AuG; renewal of a residence permit for spouses of settled persons requires actual cohabitation unless objectively important reasons justify separate residences while the family community continues. The fact that a spouse absconds to avoid serving a conversion sentence is not such an important reason. For Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, the three-year duration of the marital community must be fulfilled; a merely premarital relationship is not counted (consid. 2.1, 2.2). In the absence of this requirement and of substantiated important personal reasons under lit. b, no post-marital residence right exists.

Testo completo

{T 0/2}

2C_703/2013

Urteil vom 22. August 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 10. Juli 2013.

Erwägungen:

1.

X.________, philippinische Staatsangehörige, heiratete am 30. Januar 2009 einen im Kanton Zürich niedergelassenen Landsmann. Daran anschliessend erteilte ihr das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann.
Mitte August 2011 ist ihr Ehemann untergetaucht, um sich dem drohenden Vollzug einer Umwandlungsstrafe, d.h. einer Umwandlung einer Bussenforderung von Fr. 2'650.-- wegen Fahrens ohne Führerausweis in eine Haftstrafe von 27 Tagen, zu entziehen. Im Februar 2012 wurde er verhaftet, floh aber bereits am nächsten Tag wieder aus dem Vollzugszentrum. Zur Zeit befindet er sich in Untersuchungshaft.
Am 10. November 2011 teilte X.________ der Einwohnerkontrolle Langnau am Albis mit, dass ihr Ehemann seit Mitte August nicht mehr in der ehelichen Wohnung wohne, was sie am 15. Dezember 2011 gegenüber dem Migrationsamt bestätigte. Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 wies das Migrationsamt ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz. Die dagegen angestrengten Rechtsmittelverfahren waren erfolglos.
Vor Bundesgericht beantragt sie, zum einen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2013 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und zum anderen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2.

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abgewiesen wird, soweit mangels genügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) darauf überhaupt eingetreten werden kann.

2.1. Nach Art. 43 Abs. 1 AuG (SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 43 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Solche Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Von einem wichtigen Grund kann umso eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (vgl. Urteil 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.3.1).
Fraglich ist, ob der vorinstanzlich für das Bundesgericht verbindlich festgestellte Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) des Untertauchens einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG darstellt. Der gegenwärtige Gefängnisaufenthalt und die eingereichte Besuchserlaubnis zugunsten der Beschwerdeführerin sind neue Tatsachen und Beweismittel, die nicht berücksichtigt werden können (Art. 99 Abs. 1 BGG). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, stellt das Untertauchen, um einem drohenden Vollzug einer Umwandlungsstrafe zu entgehen, keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 49 AuG dar. Der Beschwerdeführerin steht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG zu.

2.2. Auch ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a und b AuG ist nicht gegeben: Im Bezug auf den Anspruch nach lit. a fehlt es an einer dreijährigen Ehegemeinschaft; eine voreheliche Beziehung, auf welche die Beschwerdeführerin aufmerksam macht, ist auf die Mindestdauer von drei Jahren nicht anzurechnen (BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3). Warum wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz sodann erforderlich machen sollten (lit. b), ist nicht ersichtlich, und die Beschwerdeführerin führt keine solchen an.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, und die Beschwerdeführerin hätte die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Angesichts besonderer Umstände wird darauf verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass

Parole chiave

residence permitcohabitationseparation of spousesimportant reasonsfamily reunificationnew evidencemarital durationcourt costs