Inadmissible appeal for insufficient reasoning in residence registration case

2C_7/2010Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico15 gen 2010Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X.________ challenged his compulsory registration as resident in Wettswil am Albis and sought, in addition, CHF 7.5 million in compensation. The Federal Supreme Court held that his filing did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not address the cantonal court's reasons or show any violation of federal law. The compensation request also lacked any stated legal basis. The court therefore did not enter into the appeal under Art. 108 BGG and ordered court costs of CHF 500 against the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Nichteintreten wegen unzureichender Beschwerdebegründung. Die Beschwerdeschrift muss die Begehren und eine sachbezogene Begründung enthalten und in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erforderlich ist mindestens eine Auseinandersetzung mit den für den Entscheid tragenden Erwägungen der Vorinstanz. Bloss allgemeine, sachfremde oder appellatorische Ausführungen genügen nicht. Fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG ohne Schriftenwechsel auf die Beschwerde nicht einzutreten; die Kostenfolgen richten sich nach Art. 65 und 66 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
2C_7/2010

Urteil vom 15. Januar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Wettswil am Albis,
Bezirksrat Affoltern.

Gegenstand
Polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer,
vom 22. Oktober 2009.

Erwägungen:

1.
Nachdem sich X.________ seit einiger Zeit in der Gemeinde Wettswil am Albis ohne Anmeldung aufgehalten hatte, meldete ihn der dortige Gemeinderat zur Niederlassung an. X.________ rekurrierte dagegen an den Bezirksrat Affoltern, ohne zu bestreiten, in der Gemeinde Wettswil am Albis zu wohnen. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 25. Juni 2009 ab. Ebenso wies das Verwaltungsgericht die gegen den bezirksrätlichen Rekursentscheid erhobene Beschwerde am 22. Oktober 2009 ab.

Unter Bezugnahme auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts äussert sich X.________ in einer ans Bundesgericht adressierten Eingabe vom 4. Januar 2010 namentlich zur Staatssicherheit und zu negativen Aspekten des Weltgeschehens. Unter dem Titel Rechtsbegehren führt er unter anderem aus, es sei eine Zumutung, seine Heimat (Gemeinde Wettswil am Albis) mit Mördern und Landesverrätern teilen zu müssen; insofern beantragt er sinngemäss die Aufhebung der zwangsweisen Anmeldung in der Gemeinde bzw. des verwaltungsgerichtlichen Entscheids. Zudem beantragt er die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 7'500'000.--.

2.
Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. es bedarf einer minimalen Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen im Entscheid der Vorinstanz.

Das Verwaltungsgericht hat sich unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Grundsätze sowie des einschlägigen kantonalen Rechts mit der Frage der Anmeldung in der Wohngemeinde im Allgemeinen sowie bezogen auf die Situation (und die Vorbringen) des Beschwerdeführers befasst. Dessen Ausführungen in der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift sind auch nicht im Ansatz geeignet darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht schweizerisches Recht (vgl. Art. 95 BGG) verletzt haben könnte. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Unerfindlich bleibt sodann, auf welcher Rechtsgrundlage die Entschädigungsforderung beruhen sollte. Auf die Beschwerde ist, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG)

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Parole chiave

inadmissibilityinsufficient reasoningresidence registrationcourt costscompensation claim

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal met the reasoning requirements under Art. 42 and 108 BGG

Decisione estratta

No. The submission did not engage with the cantonal court's reasoning and did not show any violation of federal law.

Motivazione estratta

The appeal contained mainly unrelated statements and failed to provide a minimal, case-related argument addressing the decisive grounds of the prior judgment.

Questione giuridica chiave

Whether the request for CHF 7,500,000 compensation could be entertained

Decisione estratta

No. The appellant failed to identify any legal basis for the damages claim.

Motivazione estratta

The filing did not explain on what legal ground the compensation demand should rest, so it could not be examined.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.