Appeal dismissed as inadmissible for insufficient reasoning

2C_69/2010Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico10 feb 2010Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X., a Montenegrin national, challenged the non-renewal of her residence permit after the cantonal authorities and the St. Gallen Administrative Court rejected her case. The Federal Court held that her appeal was inadmissible because she failed to engage with an alternative, independently sufficient ground of the cantonal judgment concerning the lack of a continued permit entitlement and no important reasons for renewal. As a result, the court did not enter into the appeal, denied legal aid, and imposed CHF 500 in court costs on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; an appeal is inadmissible when the appellant does not, in a sufficiently specific manner, address each independent ground that supports the challenged decision. Where the lower court rests its outcome on alternative and autonomous reasons, the appellant must demonstrate the unlawfulness of all such reasons; otherwise, the Supreme Court will not enter into the matter in simplified procedure. A hopeless appeal excludes legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG, and costs are allocated according to the outcome under Arts. 65 and 66 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
2C_69/2010

Urteil vom 10. Februar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2009.

Erwägungen:

1.
X.________, 1974 geborene Staatsangehörige von Montenegro, heiratete Ende 2004 in ihrer Heimat einen 1963 geborenen Schweizer Bürger. Sie reiste am 4. Februar 2005 zu ihm in die Schweiz ein und erhielt im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis 3. Februar 2008 verlängert wurde. Mit Verfügung vom 28. April 2008 wies das Kantonale Ausländeramt St. Gallen das Gesuch um eine weitere Bewilligungsverlängerung ab, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen am 2. Juni 2009 ab; ebenso wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die gegen den Rekursentscheid des Departements erhobene Beschwerde mit Urteil vom 3. Dezember 2009 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Januar 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihr weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton St. Gallen zu erteilen. Auf Aufforderung hin hat die Beschwerdeführerin am 8. Februar 2010 fristgerecht eine mit Unterschrift versehene Ausfertigung der Beschwerdeschrift eingereicht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
2.1 Die Rechtsschrift hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. zumindest rudimentär auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen Bezug nehmen. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren Begründungen, die je für sich selbständig das Ergebnis des angefochtenen Entscheids rechtfertigen, muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, dass jede dieser Begründungen Recht verletzt; unterlässt der Beschwerdeführer dies, kommt er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach, und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen).

2.2 Das Verwaltungsgericht hat die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung vorab damit begründet, dass die Beschwerdeführerin eine Scheinehe eingegangen sei (E. 2.1 - 2.4 des angefochtenen Urteils). Zusätzlich hat es in einer Eventualbegründung festgehalten, dass sich die Bewilligungsverweigerung selbst dann als rechtmässig erweisen würde, wenn keine Scheinehe vorliegen sollte. Es hielt dafür, dass die mit der Einreise der Beschwerdeführerin am 2. Februar 2005 aufgenommene und anfangs 2008 aufgegebene Ehegemeinschaft nur rund zwei Jahre gedauert habe, da die Beschwerdeführerin von November 2006 bis November 2007 mit einem anderen Partner zusammen gewohnt habe; die Voraussetzungen für ein Fortbestehen des gesetzlichen Bewilligungsanspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG seien mithin nicht erfüllt; ebenso wenig lägen sonstige wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG für eine Bewilligungsverlängerung trotz mittlerweile erfolgter Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vor (E. 2.5).

Während sich die Beschwerdeführerin mit dem Vorwurf, sie sei eine Scheinehe eingegangen, befasst, geht sie in keiner Weise auf die Darlegungen in E. 2.5 des angefochtenen Urteils ein, die für sich allein geeignet sind, die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung zu begründen. Damit aber enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind demnach, dem Verfahrensausgang entsprechend, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Parole chiave

inadmissible appealinsufficient reasoningresidence permitlegal aidcourt costsfamily reunificationalternative grounds

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned to be admissible.

Decisione estratta

No. The appeal did not address the cantonal court's alternative reasoning that independently upheld the refusal, so the written submissions failed to meet the statutory reasoning requirement.

Motivazione estratta

Under Art. 42 BGG, the appellant must engage with the decisive reasons of the challenged judgment. Because the cantonal court relied on an alternative ground concerning the lack of a continuing permit entitlement and no important reasons under Art. 50 AuG, and the appellant failed to challenge that ground, the appeal was manifestly insufficiently reasoned.

Questione giuridica chiave

Whether legal aid should be granted.

Decisione estratta

No, because the appeal had no prospects of success.

Motivazione estratta

Legal aid under Art. 64 BGG is unavailable where the appeal is hopeless.

Questione giuridica chiave

Allocation of court costs.

Decisione estratta

Court costs were imposed on the appellant.

Motivazione estratta

Costs follow the procedural outcome under Art. 66 BGG.

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