Non-entry for insufficient appeal reasoning

2C_684/2011Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico12 set 2011Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

X. challenged the cantonal dismissal of her objection to the 2011 tax schedule for senior homes, but the Zurich Administrative Court had already ruled her filing insufficient and not entered into the case. The Federal Supreme Court treated her letter of 31 August 2011 as a possible public-law appeal, but found that it contained no adequate reasoning showing a violation of federal law. It therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings. Given the circumstances, it waived court costs.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 95 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine hinreichende Begründung enthalten, welche sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Ein blosses Vorbringen gesundheitlicher Gründe oder der Hinweis auf ärztliche Zeugnisse genügt den Begründungsanforderungen nicht. Fehlt es offensichtlich an einer genügenden Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Testo completo

{T 0/2}
2C_684/2011

Urteil vom 12. September 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde A.________, vertr. durch den Gemeinderat,
Bezirksrat Meilen.

Gegenstand
Taxordnung für Alterswohnheim,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 8. August 2011.

Erwägungen:

1.
Der Gemeinderat A.________ genehmigte am 12. Januar 2011 die Taxordnung 2011 der Seniorenheime rückwirkend per 1. Januar 2011. Einen dagegen erhobenen Rekurs von X.________ wies der Bezirksrat Meilen mit Beschluss vom 26. Mai 2011 ab, soweit er darauf eintrat; weiter gab er der diesbezüglichen Aufsichtsbeschwerde keine Folge. X.________ wandte sich am 1. Juli 2011 ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich; sie erklärte, den Beschluss des Bezirksrats anfechten zu wollen, ersuchte aber unter Hinweis auf ihren Gesundheitszustand und ärztliche Bestätigungen der Arbeitsunfähigkeit um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 2. September 2011. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2011 lehnte das Verwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch ab; zugleich wurde X.________ eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen, gerechnet ab der Zustellung der Verfügung, eingeräumt, um eine verbesserte Beschwerdeschrift mit Antrag und Begründung nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. X.________ liess sich beim Verwaltungsgericht weder innert der Nachfrist noch später vernehmen. Das Verwaltungsgericht trat mit Endverfügung des Einzelrichters vom 8. August 2011 auf die Beschwerde nicht ein, weil auch innert Nachfrist keine Beschwerdebegründung nachgereicht worden sei.

Mit Schreiben vom 31. August 2011 gelangte X.________ ans Verwaltungsgericht und erklärte, dessen Nichteintretensverfügung nicht zu akzeptieren. Wörtlich führte sie aus: "Die Arztzeugnisse sind verbindlich. Ich bin inzwischen noch schwerer erkrankt. Mein Tagesablauf ist Lungenklinik, dazu noch 4 Aerzte dazu an die Sauerstoffflasche gebunden dazu die Folgeschäden durch die schwere Osteoporose. etc." Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überwies die Eingabe mitsamt den Verfahrensakten am 6. September 2011 zuständigkeitshalber ans Bundesgericht.

2.
Da gegen die Endverfügung des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2011 kein kantonales Rechtsmittel offensteht, kann das Schreiben von X.________ vom 31. August 2011 zwar allenfalls als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrachtet werden. Indessen bedarf die Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG eines Antrags und einer Begründung. Sinngemäss lässt sich der Eingabe vom 31. August 2011 wohl ein Antrag auf Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Verfügung entnehmen. Allein mit dem Hinweis auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich jedoch nicht begründen, dass und inwiefern die vorinstanzliche Verfügung schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Eingabe vom 31. August 2011 ist daher mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Umstände gebieten es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Parole chiave

non-entryappeal reasoningformal requirementscourt costspublic law appealhealth grounds

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the filing of 31 August 2011 satisfied the Federal Supreme Court's formal requirements for an appeal

Decisione estratta

No. The submission lacked an adequate request and, above all, any sufficient reasoning showing how the cantonal decision violated federal law.

Motivazione estratta

Under Art. 42(1) and (2) BGG, an appeal must contain a prayer and reasoning. A mere reference to the appellant's health and medical certificates did not establish a violation of federal law under Art. 95 BGG.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged

Decisione estratta

No court costs were levied because the circumstances justified dispensing with them.

Motivazione estratta

The court exercised its discretion under Art. 66(1) second sentence BGG and waived costs.

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