Non-entry on appeal against removal deadline

2C_660/2012Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico9 lug 2012Inadmissible

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Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint of a Kosovo national whose settlement permit had been revoked and who challenged only the deadline for leaving Switzerland after prison release. It held that the ordinary public law appeal was inadmissible for a removal case and that the filing failed to satisfy the requirements of a subsidiary constitutional complaint because the alleged constitutional violations were not sufficiently reasoned. Free legal aid was refused as the appeal was hopeless, and court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Massima Omnilex

Art. 83 lit. c ch. 4, Art. 108 Abs. 1 lit. a et b, Art. 113 ss. BGG; contestation limitée aux modalités d’exécution d’une expulsion/removal: l’exception d’irrecevabilité couvre également les questions de délai de départ, conformément au principe de l’unité de la procédure. Une écriture ne peut être traitée comme recours constitutionnel subsidiaire que si les griefs constitutionnels sont invoqués et motivés de manière précise; des critiques générales de proportionnalité ou des allégations non étayées d’arbitraire ou de déni d’audition sont insuffisantes. L’assistance judiciaire est exclue lorsque le recours apparaît d’emblée dépourvu de chances de succès (consid. 2).

Testo completo

{T 0/2}
2C_660/2012

Urteil vom 9. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 30. Mai 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, 1980 geborener Staatsangehöriger von Kosovo, reiste 1993 als Zwölfeinhalbjähriger im Familiennachzug in die Schweiz ein, wo ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. 2001 heiratete er eine Landsfrau, welche in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung, 2006 eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Die fünf gemeinsamen Kinder (geb. 2000, 2002, 2003, 2005 und 2007) verfügen durch ihre Mutter ebenfalls über die Niederlassungsbewilligung.

Nachdem gegen X.________ zwischen 2002 und 2010 zahlreiche strafrechtliche Urteile ergangen waren, gestützt worauf er insgesamt über 50 Monate im Strafvollzug weilte (so auch zurzeit; definitives Strafende offenbar Mai 2013, ein Gesuch um bedingte Haftentlassung wurde am 3. April 2012 abgewiesen), widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 16. Dezember 2011 seine Niederlassungsbewilligung; es ordnete an, dass er die Schweiz unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe (Wegweisung). Den gegen den Widerrufs- und Wegweisungsentscheid erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 20. März 2012 ab. Gegen diesen Rekursentscheid gelangte X.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wobei er den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht mehr in Frage stellte, sondern in Bezug auf die Wegweisung beantragte, die Frist für deren Befolgung sei auf drei Monate ab der tatsächlichen Entlassung aus dem Strafvollzug festzusetzen. Mit Urteil vom 30. Mai 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Juli 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den dort gestellten Anträgen stattzugeben, wonach er trotz der Wegweisung nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zunächst zu seiner Familie zurückkehren könne und den Kanton Zürich bzw. die Schweiz innert angemessener Ausreisefrist - drei Monate oder eventuell kürzer - zu verlassen habe.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Wegweisung (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).

Streitig ist vorliegend allein die Frage der (zeitlichen) Modalitäten des Vollzugs der Wegweisung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (BGE 134 II 192 E. 1.3 S. 195; 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.) offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Das eingelegte Rechtsmittel kann höchstens als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) entgegengenommen werden. Es ist noch zu prüfen, ob diesbezüglich die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.

2.2 Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Solche Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG).

Das Verwaltungsgericht hat sich namentlich in E. 4.2 und 4.3 ausführlich mit der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers und auch mit den praktischen Aspekten einer Ausreise direkt auf den Zeitpunkt der Haftentlassung befasst. Der Beschwerdeführer kritisiert die dabei vorgenommenen Gewichtungen und bezeichnet den Entscheid des Verwaltungsgerichts als unverhältnismässig. Das Gebot verhältnismässigen Handelns stellt kein mit Verfassungsbeschwerde anrufbares verfassungsmässiges Recht dar (BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156 f.). Der Beschwerdeführer führt zusätzlich aus, "die Vorschrift von Art. 9 der Bundesverfassung scheint nicht eingehalten, da der Entscheid unverhältnismässig und damit willkürlich ist, ebenso stützt sich die Beschwerde auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, soweit sich das Verwaltungsgericht nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers befasst, etwa betreffend Angewiesenheit auf die Hilfe des Onkels im Kosovo für die dortige Eingliederung - oder die Regelung der Fortdauer der ärztlichen Behandlung." Insofern nennt der Beschwerdeführer zwar verfassungsmässige Rechte. Inwiefern das Verwaltungsgericht das Willkürverbot verletzt haben könnte, wird damit aber nicht dargetan (vgl. zu den Anforderungen an die Begründung der Willkürrüge BGE 133 II 396 E. 3 S. 399 f.), sodass auch offenbleiben kann, ob und wie im Zusammenhang mit einer Wegweisung das Willkürverbot unter dem Aspekt von Art. 115 lit. b BGG überhaupt angerufen werden kann (vgl. BGE 137 II 305 E. 3 S. 308 ff.). Was die behauptete Gehörsverweigerung betrifft, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, welche konkreten Vorbringen bezüglich der Hilfe des Onkels bei der Wiedereingliederung im Kosovo, die im Hinblick auf die Festsetzung des Ausreisezeitpunkts von Bedeutung sein könnten, vom Verwaltungsgericht übergangen worden wären.

Als Verfassungsbeschwerde enthält die Rechtsschrift offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind damit entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Parole chiave

immigrationremovalinadmissibilityconstitutional complaintreasoning requirementlegal aidcourt costsprocedural unity

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the public law appeal was admissible against the removal order's execution timing.

Decisione estratta

The appeal in public law matters was inadmissible because the case concerned removal, excluded under Art. 83 lit. c ch. 4 BGG; at most a subsidiary constitutional complaint was possible.

Motivazione estratta

Under the principle of procedural unity, a challenge limited to the modalities of removal execution is also covered by the exclusion from the ordinary appeal route.

Questione giuridica chiave

Whether the filing could be treated as a subsidiary constitutional complaint with sufficient reasoning.

Decisione estratta

The filing did not meet the reasoning requirements for a constitutional complaint and therefore could not be entered upon.

Motivazione estratta

The appellant did not specifically and adequately substantiate a violation of constitutional rights, including arbitrariness or denial of the right to be heard.

Questione giuridica chiave

Whether free legal aid should be granted.

Decisione estratta

Free legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Motivazione estratta

An obviously inadmissible filing is not prospectively meritorious within the meaning of Art. 64 BGG.

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