Inadmissibility for insufficient appeal reasoning; legal aid refused

2C_587/2010Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico25 ago 2010Inadmissible

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Sintesi Omnilex

X. challenged a Federal Administrative Court judgment that had declared his VAT appeal inadmissible after he failed to pay the ordered cost advance. Before the Federal Supreme Court, he asked for a lower advance and for legal aid. The Court held that his submissions did not meet the federal appeal requirements because they failed to show, in a legally relevant manner, how the lower court had violated the law. It therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings. Because the appeal was hopeless, legal aid and legal advice were refused, and CHF 500 in court costs were charged to the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Die Beschwerde hat in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bloss appellatorische Kritik oder die Wiederholung früherer Vorbringen genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 BGG). Art. 64 BGG: Unentgeltliche Rechtspflege setzt Aussicht auf Erfolg voraus; bei aussichtsloser Beschwerde entfällt auch die unentgeltliche Verbeiständung. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
2C_587/2010

Urteil vom 25. August 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrwertsteuer
(4. Quartal 2008 - Zahlungserleichterungen),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 17. Juni 2010.

Erwägungen:

1.
X.________ reichte am 14. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 18. November 2009 (Nichteintreten auf Einsprache) ein; er ersuchte dabei um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit ausführlich begründeter Zwischenverfügung vom 2. Februar 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch wegen fehlenden Bedürftigkeitsnachweises ab und forderte X.________ auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- in zwei Raten à Fr. 400.-- zu bezahlen, wobei die Fristen nach Eintritt der Rechtskraft der Zwischenverfügung angesetzt würden. Auf die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_185/2010 vom 29. März 2010 wegen offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Beschwerdebegründung nicht ein. In der Folge forderte das Bundesverwaltungsgericht X.________ mit Zwischenverfügung vom 8. April 2010 erneut zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- für das dort hängige Beschwerdeverfahren auf, zahlbar in zwei Raten à Fr. 400.-- bis zum 1. Mai bzw. 1. Juni 2010, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. X.________ bezahlte in der Folge keine der beiden Raten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2010 auf die Beschwerde nicht eintrat.

Mit Eingabe vom 8. Juli 2010 ficht X.________ das Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts an. Er beantragt, die Beschwerde sei zu prüfen und es sei ein tieferer Kostenvorschuss anzusetzen; er ersucht um Erlass der Verfahrenskosten und um unentgeltliche Rechtsberatung.

2.
Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Bundesverwaltungsgericht "nur ... die gesetzlich möglichen Bestimmungen", nicht aber seine finanzielle Situation berücksichtigt und sich lediglich auf die Fälligkeit des Kostenvorschusses gestützt habe, was ihn der Möglichkeit beraubt habe, eine neue Beurteilung des Einspracheentscheids zu erwirken. Damit aber zeigt er auch nicht im Ansatz auf, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt habe, namentlich nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtskräftig abgewiesen worden war. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auch einer formgerecht begründeten Beschwerde wäre kein Erfolg beschieden gewesen, bleibt doch unerfindlich, inwiefern das angefochtene Urteil bei der vorliegenden Konstellation mit schweizerischem Recht (Art. 95 BGG) nicht vereinbar sein könnte.

Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Rechtsberatung) kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Parole chiave

appeal admissibilityappeal reasoningadvance paymentlegal aidtax procedurecosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the Federal Administrative Court's non-entry judgment was sufficiently reasoned.

Decisione estratta

The appeal did not explain in a legally relevant way how the lower court violated federal law.

Motivazione estratta

The submissions merely criticized the advance-payment ruling and did not address the decisive reasoning; therefore Art. 42(1)-(2) BGG and Art. 108(1)(b) BGG were not satisfied.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to free legal aid and legal advice in the Federal Supreme Court proceedings.

Decisione estratta

Legal aid and legal advice were refused because the appeal had no prospects of success.

Motivazione estratta

Under Art. 64 BGG, hopeless proceedings do not justify legal aid.

Questione giuridica chiave

Who bears the court costs.

Decisione estratta

The appellant must bear the court costs.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome under Art. 65 and Art. 66(1) BGG.

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