progetti
2C_585/2007 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned public law appeal
2C_585/2007Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico23 ott 2007Dismissed
The appellant challenged a cantonal decision that had declared his building-value appeal moot and had not entered on a separate filing. The Federal Supreme Court held that his submission did not meet the minimum reasoning requirements because it failed to address the cantonal court’s mootness and non-entry reasoning, and it also did not explain the alleged entitlement to compensation. The appeal was therefore not entered into in simplified procedure. The request for free legal aid and appointed counsel was rejected for lack of prospects of success, and court costs of CHF 500 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gegen einen Nichteintretens- oder Abschreibungsentscheid. Die Beschwerdeschrift muss sich sachbezogen mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; bei Rügen gegen eine Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit sind insbesondere die Erwägungen zur Gegenstandslosigkeit und zu den daran geknüpften Kostenfolgen zu beanstanden. Fehlt eine solche Auseinandersetzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus (Art. 64 BGG).
{T 0/2}
2C_585/2007 /leb
Urteil vom 23. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungskommission der Kantonalen Sachversicherung, c/o Departement Sicherheit
und Justiz, 8750 Glarus,
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus,
der Präsident, Postfach, 8750 Glarus.
Gegenstand
Gebäudeschätzung; Zwischenentscheid betreffend Augenschein und Schlussverhandlung,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 19. September 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
A.________ gelangte betreffend die Einschätzung des Gebäudewertes seines Wohnhauses in X.________ mit Beschwerde an die Verwaltungskommission der Kantonalen Sachversicherung (KSV) Glarus. Diese lud unter anderem A.________ mit Schreiben vom 17. August 2007 auf Mittwoch, 19. September 2007, zu einem Augenschein mit anschliessender Replik und Duplik im Sinne einer mündlichen Schlussverhandlung ein. Gegen diesen verfahrensleitenden Akt erhob A.________ am 10. September 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus; zugleich ersuchte er die Verwaltungskommission KSV um Sistierung des dort hängigen Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über die bei diesem anhängig gemachte Beschwerde. Die Verwaltungskommission KSV teilte A.________ am 13. September 2007 mit, dass auf eine mündliche Schlussverhandlung verzichtet und den Parteien stattdessen die Möglichkeit geboten werde, im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels Stellung zu nehmen. Der Präsident des Verwaltungsgerichts kam zum Schluss, dass das vor ihm hängige Beschwerdeverfahren mit dem Schreiben der Verwaltungskommission KSV vom 13. September 2007 gegenstandslos werde. Er schrieb daher das Verfahren gestützt auf Art. 108 lit. a des Gesetzes vom 4. Mai 1986 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) mit Verfügung vom 19. September 2007 als erledigt ab; auf eine als Anzeige bzw. Aufsichtsbeschwerde gegen den Sekretär des Beschwerdeausschusses der Verwaltungskommission KSV gewertete Eingabe von A.________ vom 17. September 2007 trat er mangels Zuständigkeit nicht ein.
Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2007 beantragt A.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus sei anzuweisen, seinen Entscheid vom 19. September 2007 nachzubessern und ihm in Berücksichtigung der "groben Verfahrensfehler und offensichtliche(n) Rechtsverletzungen" eine angemessene Parteientschädigung als Genugtuung auszurichten. Für das Verfahren vor Bundesgericht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und nötigenfalls die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren sowie deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein; wird ein Nichteintretensentscheid oder eine Abschreibungsverfügung angefochten, muss auf die von der Vorinstanz zur Eintretensfrage bzw. zur Frage der Gegenstandslosigkeit angestellten Erwägungen eingegangen werden (vgl. BGE 118 Ib 134 zur vergleichbaren Regelung, die vor Inkrafttreten des BGG galt). Eine den minimalen Begründungsanforderungen genügende Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen vorzulegen (Art. 100 BGG); eine Nachfrist zur Nachreichung einer Begründung kann nicht angesetzt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG).
2.2 Das Verwaltungsgericht hat das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit als erledigt erklärt und abgeschrieben. Zur Frage der Gegenstandslosigkeit und der nach kantonalem Recht daran geknüpften prozessualen Folgen (Art. 108 lit. a VRG) äussert sich der Beschwerdeführer in keiner Weise. Es fehlt zu diesem hauptsächlichen Prozessthema ebenso jegliche Begründung wie zum Nichteintreten auf die Eingabe vom 17. September 2007. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, welcher Nachteil dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen dadurch erwachsen sein könnte, dass das Schreiben der Verwaltungskommission KSV keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, wobei ohnehin zweifelhaft ist, ob es sich dabei überhaupt um eine anfechtbare Verfügung handelte (s. namentlich Art. 86 Abs. 2 VRG). Schliesslich lässt sich der Beschwerdeschrift bzw. dem darin erwähnten Art. 138 VRG nicht entnehmen, warum dem im kantonalen Verfahren ohne Rechtsvertreter handelnden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung hätte zugesprochen werden müssen. Mangels formgerechter Begründung ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
2.3 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Was insbesondere das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters betrifft (Art. 64 Abs. 2 BGG), stösst dieses ohnehin ins Leere, könnte doch eine formgerechte Rechtsschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr nachgereicht werden.
2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Verwaltungskommission der Kantonalen Sachversicherung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: