No federal appeal right for residence permit refusal

2C_583/2008Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico18 ago 2008Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A Macedonian national sought renewal of her Swiss residence permit as spouse of a settled permit holder. After the spouses had lived apart for more than two years, the cantonal authorities refused renewal and the cantonal court declined to enter into the case. The Federal Court held that no appeal in public law was available because the applicant had no enforceable entitlement under Art. 17(2) ANAG or Art. 8 ECHR. The complaint was therefore obviously inadmissible, the request for free legal aid was refused as hopeless, and court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Massima Omnilex

Art. 83 lit. c ch. 2 BGG; Art. 17 al. 2 ANAG; Art. 8 CEDH; admissibility of the public law appeal against a refusal to renew a residence permit. The spouse of a holder of a settlement permit has a statutory entitlement only while the spouses actually live together; the mere formal subsistence of the marriage is insufficient. Prolonged separate residence, absent special circumstances substantiating a continued marital community, extinguishes the claim. Art. 8 CEDH does not confer a permit claim where no genuine family life exists and the requirements of private-life protection are likewise not met (consid. 2.2). If no cognizable federal right exists, the appeal in public law is excluded; a subsidiary constitutional complaint requires a properly substantiated allegation of unconstitutional application of cantonal procedural law (consid. 2.3). A hopeless remedy bars free legal aid under Art. 64 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
2C_583/2008

Urteil vom 18. August 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,
vom 25. Juni 2008.

Erwägungen:

1.
Die mazedonische Staatsangehörige X.________, geboren 1981, heiratete am 31. März 2005 in ihrer Heimat ihren Landsmann Y.________, der über die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich verfügt. Am 25. August 2005 wurde ihr gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ANAG (BS 1 121) die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann im Kanton Zürich erteilt. Mindestens seit August 2006 leben die Ehegatten nicht mehr in der gleichen Wohnung. Die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich lehnte am 1. Oktober 2007 das Gesuch von X.________ um weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab. Ein gegen diese Verfügung erhobener Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 25. Juni 2008 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein.
Am 13. August 2008 hat X.________ beim Bundesgericht eine vom 12. August 2008 datierte Beschwerde eingereicht, womit sie beantragt, der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG, der hier noch zur Anwendung kommt (vgl. Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]), hat der Ehegatte des Ausländers mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Im Unterschied zur Regelung von Art. 7 ANAG (Fall des mit einem Schweizer Bürger verheirateten ausländischen Ehegatten) genügt der formelle Bestand der Ehe nicht; erforderlich ist grundsätzlich eine Wohngemeinschaft.
Vorliegend erübrigt sich zu prüfen, ob überhaupt bzw. unter welchen besonderen Voraussetzungen bei Bezug einer anderen Wohnung durch einen der Ehegatten ausnahmsweise vom Fortbestehen des Bewilligungsanspruchs gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG ausgegangen werden könnte. Erforderlich wären besondere Umstände, die aufzuzeigen grundsätzlich dem Ausländer obliegen würde, wobei in jedem Fall ein über längere Zeit andauerndes Getrenntwohnen den Anspruch erlöschen lässt. Die Beschwerdeführerin wohnt schon seit gut zwei Jahren von ihrem Ehemann getrennt, nachdem eine Wohngemeinschaft nur rund ein Jahr lang bestanden hat. Sie begnügt sich im Übrigen mit einem allgemeinen Hinweis auf nicht näher spezifizierte berufliche Gründe (Arbeitsweg). Schliesslich bestreitet sie nicht grundsätzlich das Vorliegen eines in Mazedonien ergangenen Scheidungsurteils, sondern macht bloss geltend, es handle sich dabei nicht um ein für die Schweiz rechtsgültiges Urteil. Zumindest handelt es sich hierbei um ein zusätzliches Indiz für das Fehlen einer echten ehelichen Gemeinschaft. Damit aber gebricht es erst recht offensichtlich am gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG erforderlichen "Zusammenwohnen"; ein entsprechender gesetzlicher Bewilligungsanspruch besteht nicht.
2.2.2 Ein Bewilligungsanspruch lässt sich auch nicht aus Art. 8 EMRK ableiten. Was das durch diese Konventionsnorm garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens betrifft, besteht vorliegend, wie dargelegt, keine tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft (vgl. BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.). Sodann sind die Voraussetzungen für das Entstehen eines Bewilligungsanspruchs gestützt auf das ebenfalls durch Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens im Falle der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht erfüllt; es genügt hierfür der Hinweis auf BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.

2.3 Der Beschluss des Verwaltungsgerichts kann mithin nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden. Als bundesrechtliches Rechtsmittel stünde bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG) zur Verfügung, wobei die Beschwerdeführerin aufzeigen müsste, dass der kantonale Nichteintretensentscheid auf verfassungswidriger Anwendung kantonalen Verfahrensrechts beruhe. Abgesehen davon, dass es an einer entsprechend substantiierten Rüge fehlt (vgl. Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG), wäre jegliche derartige Rüge offensichtlich unbegründet, knüpft doch das Zürcher Gesetz vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG]) die Zulässigkeit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht an die Zulässigkeit der ordentlichen Beschwerde ans Bundesgericht (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG). Diese (heute: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) ist, wie vorstehend dargelegt, hier nicht gegeben.

2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsprechung kann wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Sicherheitsdirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller

Parole chiave

residence permitcohabitationfamily lifeprivate lifeadmissibilitynon-entrylegal aidcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal public law appeal was admissible against the cantonal non-entry decision on the residence permit

Decisione estratta

The appeal was inadmissible because no federal or treaty-based entitlement to the permit existed.

Motivazione estratta

Under Art. 83 lit. c ch. 2 BGG, an appeal is excluded where no right to the permit exists. The applicant no longer fulfilled Art. 17(2) ANAG because the spouses had not lived together for a long time; Art. 8 ECHR did not create a claim either.

Questione giuridica chiave

Whether the applicant retained a right to renewal of the residence permit under Art. 17(2) ANAG

Decisione estratta

No; the statutory right depended on cohabitation, which had ceased for more than two years.

Motivazione estratta

Art. 17(2) ANAG requires that spouses live together. The prolonged separate living, the brief prior cohabitation, and additional indications of a broken marital community excluded any continuing entitlement.

Questione giuridica chiave

Whether Art. 8 ECHR conferred a residence-permit claim

Decisione estratta

No; neither family-life nor private-life protection established a claim on these facts.

Motivazione estratta

There was no actually lived family life, and the conditions for a private-life-based permit claim were not met.

Questione giuridica chiave

Whether the applicant was entitled to free legal aid and representation

Decisione estratta

No; the appeal was hopeless.

Motivazione estratta

Because the main remedy was obviously inadmissible, the request for free legal aid had to be denied under Art. 64 BGG.

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