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2C_570/2013 ΓÇó No entry on appeal against superprovisional FINMA order
2C_570/2013Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico21 giu 2013Inadmissible
X.________ AG appealed to the Federal Supreme Court against a Federal Administrative Court ruling that had refused to hear its challenge to a FINMA superprovisional order prohibiting acceptance of public deposits and appointing two investigators. The Supreme Court held that, in an appeal against precautionary measures, only constitutional rights could be invoked and had to be specifically pleaded. Because the appellant did not identify any constitutional right or show its infringement, the appeal lacked adequate reasoning and was inadmissible in simplified procedure. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.
Art. 98 and Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG; Beschwerde gegen superprovisorische bzw. vorsorgliche Massnahmen: Rügen vor Bundesgericht sind auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt und müssen qualifiziert begründet werden. Der Beschwerdeführer hat das angerufene Grundrecht und die konkrete Verletzung substanziiert darzulegen; eine bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die formungültige Telefaxeingabe wahrt die Schriftform bzw. Frist nicht; das Bundesgericht braucht den Eingang einer allfälligen späteren unterschriebenen Eingabe nicht abzuwarten.
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2C_570/2013
Urteil vom 21. Juni 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG, handelnd durch Z.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.
Gegenstand
Entgegennahme von Publikumseinlagen; superprovisorische Verfügung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 22. Mai 2013.
Nach Einsicht
in den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2013, womit auf die gegen die superprovisorische Verfügung der FINMA vom 1. März 2013 erhobene Beschwerde der X.________ AG betreffend das Verbot der Entgegennahme von Publikumseinlagen und die Einsetzung von zwei Untersuchungsbeauftragten nicht eingetreten wurde,
in die (zunächst per Telefax übermittelte) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ AG vom 20. Juni 2013, welche beantragt, ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei stattzugeben und die superprovisorische Verfügung vom 1. März 2003 (und sinngemäss der Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts) sei aufzuheben,
in Erwägung,
dass der angefochtene Nichteintretensentscheid eine Verfügung über superprovisorische Massnahmen zum Gegenstand hat,
dass mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BG),
dass die Verletzung verfassungsmässiger Rechte spezifisch geltend gemacht und gerügt werden muss (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin kein verfassungsmässiges Recht nennt und mithin nicht darlegt, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht ein solches verletzt haben könnte,
dass die Beschwerde mithin keine hinreichende Begründung enthält (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist, ohne dass der Eingang einer allfälligen mit Unterschrift versehenen Beschwerdeschrift per Post abzuwarten ist (Telefax genügt zur Wahrung der Schriftform bzw. der Beschwerdefrist nicht; Urteil 1B_556/2012 vom 2. Oktober 2012 mit Hinweisen, s. auch BGE 121 II 252),
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei aufzuerlegen sind (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juni 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller