Extension of preparatory detention upheld

2C_562/2014Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico12 giu 2014Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the Basel-Stadt immigration authority’s extension of preparatory detention. The appellant, an Albanian national who had stayed illegally in Switzerland for over a year, had only applied for asylum upon arrest. The court held that this supported detention under Art. 75 lit. f AuG and that the six-week extension remained proportionate and within the statutory maximum. The request for appointed counsel was denied, and no court costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 75 lit. f AuG; preparatory detention pending removal proceedings after asylum request filed upon arrest; abuse presumption and proportionality. Where a foreign national without a residence title applies for asylum only when apprehended, after prolonged unlawful stay and in proximity to removal enforcement, the law presumes an abusive attempt to evade removal and to abscond. Preparatory detention is permissible if no less intrusive measure is suitable to secure availability for the authorities. An extension remains lawful so long as the six-month ceiling is not exceeded and continued detention remains compatible with the acceleration requirement and proportionality (Art. 75 Abs. 2 AuG; Art. 5 Abs. 2 BV; consid. 2).

Testo completo

{T 0/2}

2C_562/2014

Urteil vom 12. Juni 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel.

Gegenstand
Verlängerung der Vorbereitungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 4. Juni 2014.

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1985) stammt nach eigenen Angaben aus Albanien. Er hat sich über ein Jahr illegal in der Schweiz aufgehalten. Bei seiner Anhaltung ersuchte er um Asyl, worauf er am 25. April 2014 in Vorbereitungshaft genommen wurde, welche die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen am Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt für sechs Wochen genehmigte.

1.2. Am 23. Mai 2014 wurde A.________ asylrechtlich befragt. Am 2. Juni 2014 verlängerte das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die Vorbereitungshaft von A.________ um weitere sechs Wochen, was die Zwangsmassnahmenrichterin am 4. Juni 2014 bestätigte.

1.3. A.________ beantragt vor Bundesgericht, ihm zu helfen ("Aiuto") und ihm einen Rechtsanwalt beizugeben, damit dieser den Entscheid der Zwangsmassnahmenrichterin prüfe.

2.

2.1. Nach Art. 75 lit. f AuG (SR 142.20) kann die zuständige kantonale Behörde eine ausländische Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, zur Sicherung des Wegweisungsverfahrens während des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate festhalten, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung ergangen ist. Es besteht in dieser Situation die gesetzliche Vermutung, dass der Betroffene sein Asylgesuch missbräuchlich eingereicht hat, um sich den Behörden und dem Vollzug der Wegweisung zu entziehen und unterzutauchen (vgl. THOMAS HUGI YAR, § 10 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 10.67 ff.).

2.2. Der Beschwerdeführer hat sein Asylgesuch erst bei seiner Anhaltung nach über einem Jahr eingereicht, als ihm die Wegweisung drohte. Er nennt keinerlei Gründe, warum er nicht früher um Schutz nachgesucht hat bzw. hat nachsuchen können. Er durfte deshalb zur Sicherung der Durchführung des Wegweisungsverfahrens in Vorbereitungshaft genommen werden. Es ist gestützt auf das Verhalten des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, welche andere, weniger eingreifende Massnahme, geeignet wäre, sicherzustellen, dass er sich den Behörden zur Verfügung hält und nicht erneut untertaucht und illegal im Land verbleibt. Da der asylrechtliche Entscheid wider Erwarten nicht während der ersten sechs Wochen ergehen konnte, war es zulässig, seine Festhaltung um weitere sechs Wochen zu verlängern.

2.3. Der Beschwerdeführer bringt gegen den Verlängerungsentscheid in der Sache selber nichts vor, sondern ersucht einzig um Beigabe eines Anwalts durch das Bundesgericht. Dies erübrigt sich, da der angefochtene Entscheid offensichtlich kein Bundesrecht verletzt: Dass der Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren um Verbeiständung ersucht hätte und ihm diese in unzulässiger Weise verweigert worden wäre, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Vorbereitungshaft kann maximal bis zu sechs Monaten verlängert werden, die vorliegende Verlängerung bleibt deutlich unter diesem Wert. Sollte innerhalb der neuen Frist wiederum kein erstinstanzlicher Entscheid im Asylverfahren ergehen (vgl. Art. 31a AsylG [SR 142.31]), wird es an der Zwangsmassnahmenrichterin sein, zu beurteilen, ob eine weitere Verlängerung noch mit dem Beschleunigungsgebot (Art. 75 Abs. 2 AuG) bzw. dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Handels (Art. 5 Abs. 2 BV [SR 101]) vereinbar ist.

3.

Die Eingabe kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt wird eingeladen, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Parole chiave

preparatory detentionasylum requestabsconding riskproportionalitylegal aidimmigration detention

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the extension of preparatory detention was lawful under immigration detention rules.

Decisione estratta

Yes. The appellant had applied for asylum only upon arrest, with no explanation for the delay, so detention to secure removal proceedings and its six-week extension were permissible.

Motivazione estratta

Article 75 lit. f AuG creates a presumption of abuse when an asylum request is filed only after arrest or in close temporal connection with removal-related enforcement. No less intrusive measure appeared suitable to ensure availability for authorities and prevent absconding.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to appointed counsel by the Federal Supreme Court.

Decisione estratta

No. The appeal disclosed no apparent federal-law violation and no prior denied legal aid in the cantonal proceedings was shown.

Motivazione estratta

The request for counsel was unnecessary because the challenged decision was manifestly compliant with federal law; the appellant did not allege a prior wrongful refusal of legal assistance.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged.

Decisione estratta

No costs were charged in this procedure.

Motivazione estratta

The court exercised its discretion to waive costs under the applicable procedural rule.

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