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2C_551/2010 ΓÇó Withdrawal of appeal; costs and compensation allocated by settlement
2C_551/2010Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico12 ott 2010Dismissed
The heirs of X. appealed against a cantonal judgment concerning the continuation of insurance coverage for a silo building and its contents. Before the Federal Supreme Court, they withdrew the appeal after reaching a settlement with Y.-Versicherung on continued policies and asked for the case to be struck out, with costs fully borne by the insurer. The president discontinued the proceedings. In line with the settlement, the insurer was ordered to pay CHF 1,000 in court costs and CHF 3,000 in party compensation.
Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG; bei Rückzug der Beschwerde kann der Präsident das Verfahren durch Verfügung abschreiben. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind nach der Parteivereinbarung zu regeln; fehlt eine abweichende Regelung, entscheidet das Gericht nach Massgabe der gesetzlichen Kostenordnung. Wird in einem Vergleich ausdrücklich vereinbart, dass eine Partei die bundesgerichtlichen Verfahrens- und Parteikosten trägt, ist diesem Kostenabrede Rechnung zu tragen (consid. 1).
{T 0/2}
2C_551/2010
Verfügung vom 12. Oktober 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft X.________, bestehend aus:,
gegen
Y.________-Versicherung,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufhebung der Gebäude- und Fahrhabeversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 18. Januar 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der vier Mitglieder der Erbengemeinschaft X.________ vom 25. Juni 2010 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 18. Januar 2010, womit beantragt wird, die Y.________-Versicherung sei anzuweisen, ein den Erben gehörendes am Vierwaldstättersee liegendes Silogebäude mitsamt sich darin befindenden Fahrzeugen und Fahrhabe weiterhin zu versichern und die entsprechenden Versicherungspolicen (Gebäude- und Gewerbeversicherung) weiter zu führen,
in das Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführer vom 7. Oktober 2010, womit unter Hinweis auf einen mit der Y.________-Versicherung getroffenen Vergleich über die Weiterführung der fraglichen Versicherungspolicen die Beschwerde zurückgezogen und um Abschreibung des Verfahrens unter vollständiger Auferlegung der Verfahrens- und Parteikosten vor Bundesgericht an die Y.________-Versicherung ersucht wird,
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass die Beschwerdeführer und die Y.________-Versicherung sich in Ziff. II.3 des am 7./23. September 2010 geschlossenen Vergleichs darüber geeinigt haben, dass die Verfahrens- und Parteikosten vor Bundesgericht von der Y.________-Versicherung übernommen werden,
dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Massgabe dieses Vergleichs zu regeln sind,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Y.________-Versicherung auferlegt.
3.
Die Y.________-Versicherung hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller