Abuse of marriage claim defeats residence permit extension

2C_55/2007Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico5 lug 2007Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court held that the Turkish appellant could in principle invoke residence rights derived from his settled Italian पत्नी spouse, so the public-law appeal was admissible. On the merits, however, the authorities and the cantonal court correctly found that the marriage had definitively broken down and was maintained only formally. The appellant's continued reliance on the marriage to obtain a renewed residence permit was therefore abusive. The appeal was dismissed in simplified proceedings, free legal aid was refused for lack of prospects, and court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Massima Omnilex

Art. 7 ANAG; Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA; abuse of rights in reliance on a formally existing but definitively broken marriage. A foreign spouse may, in principle, derive a right of residence from the residence status of the EU spouse for as long as the formal marriage subsists. No entitlement exists where the marriage is entered into for immigration purposes or where the foreign spouse invokes a merely formal, irretrievably failed marriage solely to secure continued stay. The decisive question is whether the totality of the indicia permits the conclusion that no realistic prospect of resumption of the marital community remains; this is a factual finding binding on the Federal Supreme Court unless manifestly erroneous. Free legal aid is refused where the appeal is hopeless (consid. 2-4).

Testo completo

{T 0/2}
2C_55/2007 /fco

Urteil vom 5. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
vom 7. Februar 2007.

Sachverhalt:
A.
Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 12. Februar 1977) heiratete am 7. November 2001 in seiner Heimat eine in der Schweiz niedergelassene Italienerin (geb. 1972). Am 6. Februar 2002 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm aufgrund der Heirat eine Aufenthaltsbewilligung (letztmals verlängert bis zum 5. Februar 2004) erteilt wurde.
Bereits vier Monate nach seiner Einreise trennten sich die Ehegatten. Die gerichtliche Trennung erfolgte am 5. Juli 2002. Die Angaben über den weiteren Verlauf der Ehe sind widersprüchlich. Ein gemeinsames Scheidungsbegehren wurde wieder zurückgezogen. Seit Juli oder August 2005 ist die Ehegattin unbekannten Aufenthalts; vermutlich ist sie nach Italien gezogen.
B.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2006 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich X.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und forderte ihn auf, das Kantonsgebiet bis Ende April 2006 zu verlassen. Dagegen rekurrierte X.________ erfolglos an den Regierungsrat des Kantons Zürich. Die gegen den Regierungsratsbeschluss erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Februar 2007 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. März 2007 beantragt X.________, die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 14. Februar 2006, den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 sowie den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2007 aufzuheben und "eine eventuelle Ausweisung zu sistieren". Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ergangen. Somit richtet sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nach diesem Gesetz (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
1.2 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

Der mit einer in der Schweiz niedergelassenen italienischen Staatsangehörigen verheiratete Beschwerdeführer kann sich grundsätzlich auf Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) und Art. 3 Abs. 1 und 2 des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen berufen, um aus dem Anwesenheitsrecht seiner Ehegattin ein Recht auf Aufenthalt abzuleiten. Dieser Anspruch gilt während der ganzen Dauer des formellen Bestandes der Ehe, in vergleichbarer Weise wie dies Art. 7 Abs. 1 ANAG für den ausländischen Ehegatten eines Schweizers oder einer Schweizerin bestimmt (BGE 130 II 113 E. 8.3 S. 129). Auf die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten.
1.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2007. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes sowie des Regierungsratsbeschlusses verlangt, kann auf seine Eingabe nicht eingetreten werden. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, wurde vorliegend keine Ausweisung verfügt; falls der Beschwerdeführer mit dem Begehren um deren Sistierung sinngemäss um Erlass vorsorglicher Massnahmen zwecks Verhinderung des Vollzugs der Wegweisung während des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ersuchen wollte, ist sein Gesuch mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.
2.
2.1 Gemäss dem - wie erwähnt - analog anzuwendenden Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Unionsbürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG), sowie bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine definitiv gescheiterte Ehe.
2.2 Nach gefestigter bundesrichterlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen. Hierzu dienen weder Art. 7 ANAG (vgl. BGE 130 II 113 E. 8.3 S. 129) noch Art. 3 des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen. Die gesetzliche und staatsvertragliche Regelung will die Führung des Familienlebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlichen, ausschliesslich fremdenpolizeilich motivierten Festhalten an einer klar inhaltsleeren Ehe Vorschub leisten (vgl. BGE 130 II 113 E. 9.5 S. 134; 127 II 49 E. 5a S. 56).

Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135 mit Hinweis). Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG). Frei zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften und sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz leben die Ehegatten seit langem getrennt und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie beabsichtigen, die Ehe fortzuführen. Hinweise darauf, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hervor. Die Eheleute trennten sich bereits vier Monate nach der Einreise des Beschwerdeführers. Ob es danach nochmals zu einem kurzen ehelichen Zusammenleben kam, ist aufgrund der widersprüchlichen Aussagen der Ehefrau unklar. Die Ehefrau erklärte einerseits, sie wolle ihrem Ehemann nochmals eine Chance geben, andererseits beklagte sie sich, sie werde von ihm geschlagen und bedroht. Ende Juni 2005 sagte sie aus, seit Juni 2002 habe sie immer getrennt von ihrem Ehemann gelebt und gegenteilige Angaben habe sie nur auf sein Drängen hin oder aus Gefälligkeit gemacht. Im Juli oder August 2005 ist die Ehefrau von ihrem Wohnort weggezogen (vermutlich nach Italien) und ist seither unbekannten Aufenthalts. Damit hat sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ihr jeglicher Wille zum Führen einer ehelichen Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer fehlt. Spätestens seit diesem Zeitpunkt musste auch dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass die Ehe definitiv gescheitert ist. Auf die Gründe, die ein längeres Zusammenleben verhindert bzw. zum Scheitern der Ehe geführt haben, kommt es dabei nicht an. Dass konkret Hoffnung auf Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens bestünde, macht auch der Beschwerdeführer, der sich nun ebenfalls scheiden lassen will, nicht geltend. Die mit dem unbekannten Aufenthalt der Ehegattin verbundenen Schwierigkeiten im vom Beschwerdeführer eingeleiteten Scheidungsprozess sind für das vorliegende Verfahren nicht von Belang.
3.2 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten Rechtsprechung zur missbräuchlichen Berufung auf die Ehe aus. Bei gesamthafter Betrachtung aller Indizien musste sich der Schluss aufdrängen, dass keine Aussichten auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bestehen und die Ehe definitiv gescheitert war, bevor ein Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung entstehen konnte. Wenn sich der Beschwerdeführer unter den dargelegten Umständen dennoch auf die Ehe beruft, um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, handelt er rechtsmissbräuchlich. Für alles Weitere wird auf die schlüssigen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
4.1 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juli 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Parole chiave

residence permitabuse of rightsmarriage breakdownfree legal aidcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the public-law appeal against refusal of a residence permit extension was admissible.

Decisione estratta

The appeal was admissible in principle because the appellant could invoke a potential right derived from his spouse's residence status under the FZA and Annex I.

Motivazione estratta

A spouse of a settled EU national may rely, in principle, on the spouse's residence right for his own stay while the marriage formally exists.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant retained a right to renewal of his residence permit despite the breakdown of the marriage.

Decisione estratta

No. The court found a definitive breakdown of the marriage and a rights-abusive reliance on the formal marriage bond.

Motivazione estratta

Long separation, the wife's departure and lack of any intention to resume the marital community showed that the marriage was only formally maintained to secure immigration status.

Questione giuridica chiave

Whether the request for free legal aid should be granted.

Decisione estratta

No, because the appeal had no prospects of success.

Motivazione estratta

Under the BGG, free legal aid is denied when the requested relief is manifestly hopeless.

Questione giuridica chiave

Who bears the court costs and in what amount.

Decisione estratta

The appellant must pay the court fee of CHF 500.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome of the proceedings; the amount was set with regard to the appellant's financial situation.

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