Family reunification interim measure appeal dismissed as inadmissible

2C_498/2011Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico15 giu 2011Inadmissible

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Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court held that the appeal concerned only the refusal of interim measures in a family reunification matter. Because the appellant did not invoke or substantiate any violation of constitutional rights, the complaint was inadmissible under Art. 98 and Art. 106(2) BGG and was not entered into in summary procedure under Art. 108 BGG. The alternative request for a remand to grant authorization exceeded the scope of the challenged decision. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Anfechtung eines Entscheids über vorsorgliche Massnahmen: Rügen sind auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt und müssen spezifisch begründet werden. Fehlt eine hinreichend substanziierte Verfassungsrüge, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein Begehren, das über den Anfechtungsgegenstand hinausgeht, ist unzulässig. Die Kosten folgen dem Unterliegerprinzip (Art. 65 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
2C_498/2011

Urteil vom 15. Juni 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Heeb,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 40, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des
Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.

Gegenstand
Familiennachzug; vorsorgliche Massnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Präsident,
vom 4. Mai 2011.
Erwägungen:

1.
X.________, der 2006 eingebürgert wurde, reichte am 3. Dezember 2010 für seine Ehefrau und die drei gemeinsamen, 1995, 1997 und 2001 geborenen Söhne ein Gesuch um Familiennachzug ein. Diese Familienmitglieder hielten sich seit Februar 2011 mit Touristenvisa in der Schweiz auf.

Mit Verfügung vom 30. März 2010 lehnte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen das Familiennachzugsgesuch für die zwei älteren, zum Zeitpunkt der Gesuchstellung über 15 bzw. über 13 Jahre alten Söhne in Anwendung von Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 3 AuG ab; es forderte sie auf, die Schweiz nach Ablauf des touristischen Aufenthalts zu verlassen. Gegen diese Verfügung rekurrierte X.________ an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen; dabei ersuchte er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme darum, den beiden Söhnen zu gestatten, den Bewilligungsentscheid in der Schweiz abzuwarten, bzw. ihnen den Aufenthalt während der Verfahrensdauer zu bewilligen. Dieses Gesuch wies das Departement am 13. April 2011 ab. Die gegen diese verfahrensleitende Verfügung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 4. Mai 2011 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Juni 2011 stellt X.________ dem Bundesgericht folgende Begehren: Der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben (Ziff. 1); im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei es den beiden älteren Söhnen des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 17 Abs. 2 AuG zu gestatten, den Bewilligungsentscheid bzw. das Rechtsmittelverfahren betreffend Familiennachzug in der Schweiz abzuwarten (Ziff. 2); eventuell sei diese Angelegenheit zur Bewilligungserteilung an das Sicherheits- und Justizdepartement oder an das Migrationsamt des Kantons St. Gallen zurückzuweisen (Ziff. 3).

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

Das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.

2.
Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist allein die Frage, ob das Sicherheits- und Justizdepartement dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen hätte entsprechen müssen. Der Eventualantrag (Ziff. 3) geht über diesen Gegenstand hinaus und ist damit unzulässig.

Gemäss Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Solche Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234 mit Hinweisen; zur Anfechtung von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens s. etwa Urteil 2C_944/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2. und 2.3).

In der Beschwerdeschrift vom 14. Juni 2011 wird nicht aufgezeigt, welches dem Beschwerdeführer zustehende verfassungsmässige Recht der angefochtene Entscheid verletzen würde. Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine zulässige, hinreichend begründete Rüge (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Präsident, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Parole chiave

family reunificationinterim measuresinadmissibilityconstitutional rightsreasoned appealcosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the interim measure decision was admissible without constitutionally reasoned arguments

Decisione estratta

The complaint did not identify any violated constitutional right and was therefore inadmissible under the limited review applicable to interim measures.

Motivazione estratta

Under Art. 98 BGG only violations of constitutional rights may be raised against interim measures, and such grievances must be specifically pleaded and reasoned. The filing contained no such substantiated argument.

Questione giuridica chiave

Whether the alternative request to remand the matter for authorization to the cantonal authorities could be examined

Decisione estratta

The alternative request exceeded the scope of the challenged decision and was therefore inadmissible.

Motivazione estratta

The appeal challenged only the refusal of interim measures; a remand for substantive authorization went beyond that object.

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