Inadmissibility for insufficient substantiation of appeal

2C_471/2010Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico28 giu 2010Inadmissible

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X., a Turkish national, challenged the St. Gallen authorities' handling of his renewed residence-permit request after his cantonal appeal was discontinued for failure to pay the required advance on costs. The Federal Supreme Court held that his federal appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements: he neither engaged with the decisive cantonal reasoning nor alleged a sufficiently reasoned constitutional violation. The Court therefore refused to enter into the appeal in simplified procedure and imposed court costs of CHF 500 on him.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 95, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gegen einen auf kantonalem Verfahrensrecht beruhenden Entscheid. Ist nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig, so ist diese substanziiert vorzubringen und mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinanderzusetzen; appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden nach Massgabe des Unterliegens auferlegt.

Testo completo

{T 0/2}
2C_471/2010

Urteil vom 28. Juni 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen.

Gegenstand
Kantonswechsel/Abschreibung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. April 2010.

Erwägungen:

1.
X._______, 1957 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste am 23. April 2005 in die Schweiz ein und erhielt im Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei seiner Schweizer Ehefrau. Ab Februar 2006 hielt er sich im Kanton Aargau auf; dort wurde ihm im April 2008 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert, und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids wurde die Wegweisung verfügt. Am 14. Juli 2009 ersuchte X._______ wiederum um Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen, angeblich um erneut mit seiner Ehefrau, von welcher er seit 13. April 2010 geschieden ist, zusammenzuleben. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 wies das Ausländeramt des Kantons St. Gallen das Gesuch ab.
Im Rekursverfahren vor dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen wurde X._______ Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- bis 27. November 2009 angesetzt. Diesen Vorschuss bezahlte er nicht, sodass das Departement das Verfahren am 8. Dezember 2009 abschrieb, wie es dies zuvor für den Fall der Säumnis angedroht hatte. Mit Urteil vom 15. April 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Departements ab.

Am 13. Mai 2010 hat X._______ beim Bundesgericht eine vom 13. Mai 2010 datierte Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ein- und am 27. Mai 2010 aufforderungsgemäss das angefochtene Urteil nachgereicht.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Es muss sich dabei um schweizerisches Recht handeln (Art. 95 BGG). Beruht der Entscheid (wie vorliegend) auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, fällt daher praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), welche spezifischer Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG); namentlich genügt appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht. Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung, das heisst eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids ausschlaggebenden Erwägungen der Vorinstanz.

Dass der Kostenvorschuss im Rechtsmittelverfahren vor dem Departement innert angesetzter Frist nicht bezahlt worden ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände erläutert, warum diesen ein Verschulden an der Fristversäumnis treffe, das eine Wiederherstellung der Frist ausschliesse. Inwiefern es mit seinen Erwägungen schweizerisches Recht, insbesondere verfassungsmässige Rechte, verletzt haben könnte, lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers, der sich mit der kantonalrechtlichen Fristwiederherstellungsregelung in keiner Weise auseinandersetzt, selbst ansatzweise nicht entnehmen. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Parole chiave

inadmissibilitysubstantiationconstitutional complaintadvance on costsnon-entrycosts

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal met the substantiation requirements under the Federal Supreme Court Act

Decisione estratta

No. The appeal did not engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment and contained no sufficient constitutional argument.

Motivazione estratta

Where the challenged decision rests on cantonal procedural law, only violations of constitutional rights can be reviewed, and these must be specifically argued. Mere appellatory criticism is insufficient; the appellant failed to address the key reasons for the refusal of restoration of the time limit.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal should be entered into in simplified procedure

Decisione estratta

No. Because the appeal was manifestly insufficiently reasoned, the Court declined to enter into the matter in simplified procedure.

Motivazione estratta

Art. 108 BGG permits non-entry when the appeal is obviously inadmissible due to lack of sufficient reasoning.

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