No standing for residence permit extension appeal

2C_452/2007Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico14 set 2007Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A Serbian woman challenged the refusal to renew her Swiss residence permit after she and her husband had stopped living together. The Federal Supreme Court held that, under Art. 17(2) ANAG, the spouse of a settled foreigner has a residence right only while the spouses cohabit, and that this condition was no longer met. Because no legal entitlement existed, the public-law appeal was inadmissible. The subsidiary constitutional complaint also failed because the alleged hearing violation was not sufficiently substantiated. The court therefore did not enter into either complaint and charged the appellant CHF 800 in court costs.

Massima Omnilex

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; Art. 17 Abs. 2 ANAG; Art. 106 Abs. 2 BGG: The public-law appeal is inadmissible against decisions on foreigner-law permits where neither federal law nor international law confers a legal entitlement. Under Art. 17(2) ANAG, the spouse of a settled foreigner has a right to a residence permit only so long as the spouses actually live together; mere formal marital status is insufficient. Where the common household has been abandoned and the marital relationship is no longer intact, the entitlement lapses. A subsidiary constitutional complaint may be used to invoke procedural constitutional violations without a substantive entitlement, but only if the alleged violation is pleaded and reasoned with the requisite specificity; otherwise no entry is made. Costs follow the outcome.

Testo completo

{T 0/2}
2C_452/2007 /leb

Urteil vom 14. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
vom 9. Juli 2007.

Der Präsident stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die aus Serbien stammende X.________ (geb. 1960) heiratete am 13. November 2000 den Landsmann Y.________ (geb. 1944), der damals über eine befristete Aufenthaltsbewilligung verfügte und seit September 2002 eine Niederlassungsbewilligung besitzt. X.________ reiste am 22. Mai 2002 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann (letztmals verlängert bis zum 21. Mai 2005).
1.2 Mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 verweigerte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich X.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenlebten. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. Februar 2007 ab, mit der Begründung, dass X.________ mangels Zusammenlebens keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe und dass auch kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung bestehe. Mit Beschluss vom 9. Juli 2007 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss mangels Anspruchs auf die Bewilligungsverlängerung nicht ein.
1.3 Mit Eingabe vom 6. September 2007 erhebt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und Verfassungsbeschwerde. Sie beantragt, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und ihr den Aufenthalt in der Schweiz während dem bundesgerichtlichen Verfahren zu bewilligen.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, die Akten des Verwaltungsgerichts beizuziehen und Vernehmlassungen einzuholen.
2.
2.1 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
2.2 Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen (Satz 1; vgl. BGE 130 II 113 E. 4.1 S. 116), sowie nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Satz 2).
2.3 Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt im Dezember 2004 aufgegeben und im selben Personalhaus auf verschiedenen Etagen getrennte Zimmer bezogen. Unter diesen Umständen konnte nicht mehr von einem ehelichen Zusammenleben ausgegangen werden, womit der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten gemäss Art. 17 Absatz 2 ANAG entfiel. Zudem wurde die Ehe auf Begehren des Ehemannes im Heimatland geschieden, weshalb von einer intakten und gelebten ehelichen Beziehung nicht die Rede sein kann. Gegenteiliges wird auch von der Beschwerdeführerin nicht mehr behauptet. Sie macht lediglich geltend, sie sei im Zeitpunkt der Nichtverlängerung verheiratet gewesen, was wie erwähnt für die Begründung eines Bewilligungsanspruchs nicht genügt, und räumt selber ein, ihr Aufenthaltszweck habe sich gewandelt. Der Beschwerdeführerin steht somit weder nach Bundesrecht noch gemäss einer staatsvertraglichen Bestimmung (bezüglich Art. 8 EMRK vgl. BGE 126 II 425 E. 2a S. 427) ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu. Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausgeschlossen.
3.
Die Beschwerdeführerin erhebt zudem subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Mit diesem Rechtsmittel können unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruches und damit auch ohne Legitimation in der Sache Verletzungen von Verfahrensgarantien geltend gemacht werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis", BGE 114 Ia 307 E. 3a S. 312 f.; 133 I 185 E. 6.2 S. 199). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten allerdings nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin macht zwar eine Gehörsverletzung geltend, indessen genügt die Rüge den Begründungsanforderungen (vgl. dazu BGE 133 III 393 E. 6 S. 397) nicht, weshalb auch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden kann.

4.
4.1 Auf die offensichtlich unzulässigen Beschwerden ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Bewilligung des Aufenthalts während des bundesgerichtlichen Verfahrens gegenstandslos.
4.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident
im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 4. Abteilung, 4. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Parole chiave

residence permitfamily reunificationcohabitationadmissibilityconstitutional complainthearing rightcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the public-law appeal against refusal to renew the residence permit was admissible despite the absence of a legal entitlement

Decisione estratta

No legal entitlement existed because the spouses no longer lived together and the marriage was no longer intact; the public-law appeal was therefore excluded.

Motivazione estratta

Under Art. 17(2) ANAG, the right to a residence permit for the spouse of a settled foreigner exists only while the spouses live together. The factual findings showed that the common household had ended in December 2004, and the later divorce confirmed the absence of a living marital relationship.

Questione giuridica chiave

Whether the subsidiary constitutional complaint could be heard for an alleged violation of the right to be heard

Decisione estratta

No, because the complaint did not meet the substantiation requirements for a constitutional rights claim.

Motivazione estratta

Even without a substantive legal entitlement, procedural constitutional violations may be raised, but only if sufficiently pleaded and reasoned under Art. 106(2) BGG. The hearing complaint was inadequately reasoned.

Questione giuridica chiave

Whether interim permission to remain in Switzerland during the federal proceedings should be granted

Decisione estratta

The request became moot once the main complaints were declared inadmissible.

Motivazione estratta

The decision on the merits disposed of the case, so the interim request no longer had any independent purpose.

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