Non-entry on appeal against interim decision on perimeter contributions

2C_424/2008Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico16 giu 2008Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The landowners challenged a cantonal judgment concerning perimeter contributions for a road construction project in Selzach. The Federal Supreme Court held that the challenged judgment was only an interim decision because the cantonal case had been remanded for new contribution plans and the cantonal court had only addressed isolated legal questions. The appellants failed to show any immediately irreparable disadvantage or other exception under the Federal Supreme Court Act. The court therefore did not enter into the appeal and ordered costs of CHF 1,000 against the appellants jointly and severally.

Massima Omnilex

Art. 90, 91, 93 and 108 BGG; admissibility of an appeal against a cantonal judgment concerning perimeter contributions. A judgment that merely decides isolated legal questions in a remand situation is an interim decision, not a final or partial decision. Such a decision is appealable only if the statutory exceptions of Art. 93 para. 1 BGG are met; the burden is on the appellant to show a non-reparable disadvantage or immediate end to the proceedings. If federal review remains available after the final cantonal decision, all objections to the interim ruling may be raised then pursuant to Art. 93 para. 3 BGG. Where the prerequisites are absent, the appeal is inadmissible in simplified procedure under Art. 108 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
2C_424/2008/ble

Urteil vom 16. Juni 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien

  1. A.________ und B.________,
    C.________ und D.________,
    E.________ und F.________,
    G.________,
    Beschwerdeführer,
    alle vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gerber,

gegen

Einwohnergemeinde Selzach.

Gegenstand
Perimeterbeiträge,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Mai 2008.

Erwägungen:

1.
Im Rahmen des Beitragsplans "Neubau ________ (Strassenbau)" hat die Gemeinde Selzach (SO) die profitierenden Grundeigentümer zur Übernahme der gesamten Baukosten verpflichtet. Nach erfolglosem Einspracheverfahren gelangten A.________ und B.________, C.________ und D.________, E.________ und F.________ sowie G.________ an die Schätzungskommission des Kantons Solothurn, welche Einspracheentscheid und Beitragsplan aufhob und die Sache zur Neuausarbeitung zweier getrennter Beitragspläne an die Gemeinde zurückwies. Gleichzeitig hielt sie fest, der Sondervorteil der betroffenen Grundeigentümer sei nicht derart gross, dass sich eine volle Überwälzung der Kosten rechtfertigen lasse; sie beschränkte deshalb die Grundeigentümerbeiträge auf 50 Prozent der Erschliessungskosten. Hiergegen rief die Einwohnergemeinde Selzach das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn an, welches die Strassenbauarbeiten zwar - wie bereits die Schätzungskommission - als Ausbau und nicht als Neubau qualifizierte, aber gleichwohl die von der Gemeinde praktizierte Überwälzung von 100 Prozent der Baukosten auf die Grundeigentümer für rechtens erklärte.

2.
Am 3. Januar 2008 haben A.________ und B.________, C.________ und D.________, E.________ und F.________ sowie G.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Auf ihre Eingabe ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG):

2.1 Nach Art. 90 BGG ist die Beschwerde zunächst zulässig gegen Endentscheide. Ein solcher das Verfahren abschliessender Entscheid liegt hier nicht vor, zumal die Schätzungskommission die Streitsache an die Gemeinde zurückgewiesen hat und das Verwaltungsgericht anschliessend überhaupt nur mit einzelnen Rechtsfragen befasst wurde. Es liegt weiter auch kein anfechtbarer Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG vor, weil das angefochtene Urteil kein eigenständiges Begehren abschliessend behandelt. Der Verwaltungsgerichtsentscheid stellt mithin einen blossen Zwischenentscheid dar, gegen den die Beschwerde grundsätzlich nur dann offen steht, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG; zum Sonderfall der Vor- und Zwischenentscheide über Zuständigkeits- oder Ausstandsfragen vgl. Art. 92 BGG).

2.2 Vorliegend ist keine dieser Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden erfüllt: Die Beschwerdeführer machen zwar für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtsentscheid als Zwischenentscheid betrachtet werde, geltend, ihnen drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, weil sie nach kantonalem Recht nur noch die "Abrechnungssumme", nicht aber die "Beitragssätze" anfechten könnten. Sie verkennen aber offensichtlich, dass gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die neu zu erstellenden Beitragspläne die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen stehen wird. Gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG können dannzumal auch alle Vor- und Zwischenentscheide mitangefochten werden, so dass die Beschwerdeführer im betreffenden Beschwerdeverfahren - soweit erforderlich - sämtliche Rügen gegen den hier angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheid erneut vortragen können. Schliesslich ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer nicht ersichtlich, wie ein Entscheid des Bundesgerichts in der vorliegenden Sache einen "Endentscheid herbeiführen und die anschliessenden Verfahren verhindern" könnte, nachdem die von der Schätzungskommission verfügte Rückweisung der Streitsache an die Gemeinde zur Ausarbeitung neuer Beitragspläne unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Selzach und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Häberli

Parole chiave

perimeter contributionsinterim decisioninadmissibilitynon-reparable disadvantagecost allocationroad construction

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal was admissible against the cantonal judgment as a final or partial decision

Decisione estratta

The cantonal judgment was only an interim decision, not a final or appealable partial decision, so ordinary federal review was unavailable at this stage.

Motivazione estratta

The Schätzungskommission had already remitted the matter for new contribution plans, and the cantonal court had only decided isolated legal questions. The appellants could challenge the interim rulings later together with the final cantonal decision under Art. 93(3) BGG.

Questione giuridica chiave

Whether a non-reparable legal disadvantage or immediate final decision exception justified review of the interim decision

Decisione estratta

No admissible exception to the rule against appealing interim decisions was shown.

Motivazione estratta

The appellants would still be able to challenge the new final cantonal decision and, if necessary, re-raise all objections against the interim judgment. Federal review could not immediately terminate the proceedings because the remand for new contribution plans had already become final.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.