Non-entry on challenge against ETH bachelor examination results

2C_408/2009Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico29 giu 2009Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The student appealed to the Federal Supreme Court after ETH Zurich, the ETH Complaint Commission, and the Federal Administrative Court upheld the examination results for his bachelor studies. He asked for a declaration that the ETH examination system violated the Bologna rules and that his studies be deemed passed. The Federal Supreme Court held that the appeal was inadmissible under Art. 83 lit. t BGG because the dispute concerned an examination decision. It also refused to treat the filing as a subsidiary constitutional complaint. The appellant was ordered to pay CHF 1,000 in court costs.

Massima Omnilex

Art. 83 lit. t BGG; inadmissibility of public law appeals against examination decisions and other assessments of ability. The exclusion applies not only to pure examination marks but to all decisions whose object is the evaluation of a candidate's intellectual or physical performance, including questions of diploma equivalence or the grant of a qualification despite incomplete fulfilment of conditions. Decisive is the subject matter of the contested decision, not the wording of the grievances raised (consid. 2). A complaint directed against such an examination decision cannot be converted into a subsidiary constitutional complaint merely because the decision originates from the Federal Administrative Court.

Testo completo

{T 0/2}
2C_408/2009

Urteil vom 29. Juni 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich,

ETH-Beschwerdekommission.
.

Gegenstand
Bachelor-Prüfung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 19. Mai 2009.

Erwägungen:

1.
X.________ bestand im Herbst 2006 die Basisprüfung der ETH Zürich in der Studienrichtung A.________. Im Frühjahr 2007 legte er den Prüfungsblock 1 der obligatorischen Fächer des übrigen Bachelor-Studiums ab. Sowohl in "A1.________" als auch in "A2.________", welche beide einfach gewichtet werden, erhielt er je die (genügende) Note 4,0. In "A3.________", welche zweifach gewichtet wird, erhielt er mit 3,75 eine ungenügende Note, weshalb er insgesamt einen ungenügenden Notendurchschnitt von 3.88 erzielte.
In der Prüfungssession Herbst 2007 musste X.________ den gesamten Prüfungsblock 1 wiederholen, wobei er diesmal in den Fächern "A1.________" (2,75) und "A2.________" (2,0) ungenügende Noten, in "A3.________" hingegen die Note 5,25 erzielte; dies ergab einen ungenügenden Notendurchschnitt von 3,81. Gleichzeitig absolvierte er den Prüfungsblock 2, welchen er mit einem Notendurchschnitt von 4,04 bestand.
Mit Verfügung vom ________ eröffnete die ETH Zürich X.________ die vorerwähnten Noten und die hierbei erzielten ECTS (European Credit Transfer and Accumulations System)-Kreditpunkte pro Prüfungsblock (Prüfungsblock 1: Null Kreditpunkte; Prüfungsblock 2: 26 Kreditpunkte). Diese Verfügung focht X.________ bei der ETH-Beschwerdekommission an; er beantragte, es sei zu anerkennen, dass er in den Fächern "A2.________" und "A1.________ " im Frühjahr 2007 sowie im Fach "A3.________" im Herbst 2007 genügende Noten erreicht und damit die Anforderungen gemäss Bologna-Modell erfüllt habe, und entsprechend sei das gesamte bisherige Bachelor-Studium A.________ als bestanden zu erklären. Weitere Anträge bezogen sich auf die Prüfungsbewertungen der Fächer des Prüfungsblocks 1 im Herbst 2007. Die ETH-Beschwerdekommission wies die Beschwerde am ________ ab. Mit Urteil vom 19. Mai 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde im Wesentlichen ab; es hiess sie insofern teilweise gut, als dass sie die ETH Zürich verpflichtete, einen ergänzten Leistungsüberblick über alle absolvierten Prüfungen auszustellen, wobei die ECTS-Punkte im Zusammenhang mit dem Prüfungsblock 1 in der Soll-Spalte einzutragen seien.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Juni 2009 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das ETH-Prüfungssystem nicht konform mit den Bologna-Richtlinien sei; weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer, unter korrekter Anwendung der Bologna-Richtlinien und in Anlehnung an die Umsetzung der Bologna-Richtlinien an der Schwesteruniversität ETH Lausanne, den Prüfungsblock 1 und somit das gesamte Bachelor-Studium bestanden hätte, und entsprechend sei das gesamte Bachelor-Studium des Beschwerdeführers für "bestanden" zu erklären.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt einerseits auf Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn ab und ist zusätzlich anwendbar auf alle Entscheide, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten beruhen. So ist die Beschwerde auch ausgeschlossen, wenn es um die Bewertung von Berufserfahrung oder der Gleichwertigkeit von Diplomen geht, ebenso wenn darüber zu entscheiden war, ob einem Kandidaten trotz nicht vollständig erfüllter Bedingungen (im Sinne einer Härtefallregelung) ein Fähigkeitsausweis erteilt werden soll. Ob der Ausschlussgrund zur Anwendung kommt, hängt grundsätzlich vom Gegenstand des angefochtenen Entscheids, nicht vom Inhalt der erhobenen Rügen ab (Urteil 2C_136/2009 vom 16. Juni 2009 mit Hinweisen auf weitere nicht publizierte Urteile).
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, Art. 83 lit. t BGG greife darum nicht, weil es ihm um das Rechtsgleichheitsgebot und um die "richtige" Umsetzung der Ziele der Bologna-Reform gehe; er kritisiert das von der ETH Zürich praktizierte Blockprüfungssystem, welches zum Nichtbestehen der Bachelor-Prüfung führe, obwohl alle Prüfungsfächer (zu verschiedenen Zeitpunkten) einmal bestanden wurden. Er verkennt, dass Ausgangspunkt des Verfahrens und damit Gegenstand des angefochtenen Urteils und der vorliegenden Beschwerde ein eigentlicher Prüfungsentscheid ist. Die ETH Zürich hat ihm mit Verfügung vom 12. November 2007 eröffnet, dass die nach dem von der ETH geübten Prüfungssystem erzielten massgeblichen Noten insgesamt zu einer ungenügenden Leistungsbewertung führten. Da es auf die Art der erhobenen Rügen nicht ankommt, fällt die vorliegende Beschwerde unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG. Sie ist mithin offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Da das angefochtene Urteil vom Bundesverwaltungsgericht ausgeht und mithin nicht ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz ist, kann die Beschwerde nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden (vgl. Art. 113 BGG).
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der ETH Zürich, der ETH-Beschwerdekommission und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Parole chiave

examination lawadmissibilitylegal remedy exclusionBologna processacademic assessmentcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the public law appeal against examination results is admissible under Art. 83 lit. t BGG

Decisione estratta

No. The challenge concerns an examination decision based on assessment of academic performance, so the statutory exclusion applies regardless of the legal arguments raised.

Motivazione estratta

Art. 83 lit. t BGG covers not only pure exam scores but all decisions resting on evaluation of a candidate's intellectual or physical abilities; the matter was substantively an examination decision.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal can be treated as a subsidiary constitutional complaint

Decisione estratta

No. That remedy is unavailable because the decision attacked is not from the highest cantonal authority and the statutory prerequisites are not met.

Motivazione estratta

The contested judgment comes from the Federal Administrative Court, so the appeal cannot be converted into a subsidiary constitutional complaint.

Questione giuridica chiave

Court costs

Decisione estratta

The appellant must bear the court costs.

Motivazione estratta

Costs follow the procedural outcome.

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