Non-entry for insufficiently reasoned appeal against residence permit refusal

2C_357/2011Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico9 mag 2011Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court held that the appellant's submission did not meet the requirement of a reasoned appeal. He did not engage with the Administrative Court's detailed assessment that no right to renewal of the residence permit followed from Art. 50 AuG, the medical situation in northern Iraq, or family life with his daughter under Art. 8 ECHR. The Court therefore issued a non-entry decision in simplified proceedings and charged him with court costs of CHF 500.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Rechtsschrift muss sich in gedrängter Form mit den für den angefochtenen Entscheid tragenden Erwägungen sachbezogen auseinandersetzen; rein appellatorische oder bloss wiederholende Vorbringen genügen nicht. Wird der tragenden Begründung des vorinstanzlichen Entscheids nicht substanziiert entgegengetreten, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Kostenfolgen richten sich nach Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
2C_357/2011

Urteil vom 9. Mai 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Postfach, 3000 Bern 7,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 15. März 2011.
Erwägungen:

1.
Der 1966 geborene irakische Staatsangehörige, zur kurdischen Ethnie gehörende X.________ reiste im November 1999 als Asylbewerber in die Schweiz ein; sein Asylgesuch blieb erfolglos. Er ist ausserehelicher Vater einer am 30. August 2004 geborenen Tochter, die wie ihre Mutter Schweizer Bürgerin ist. Am 12. April 2006 heiratete X.________ eine Schweizer Bürgerin und erhielt gestützt darauf eine zuletzt bis zum 12. April 2009 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Weil der gemeinsame eheliche Haushalt am 17. März 2009 aufgehoben worden war, lehnte die zuständige Ausländerrechtsbehörde der Einwohnergemeinde Bern die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete seine Wegweisung an (Verfügung vom 28. September 2009). Eine Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos. Mit Urteil vom 15. März 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Beschwerdeentscheid der Polizei- und Militärdirektion vom 6. Juli 2010 erhobene Beschwerde ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist auf den 28. April 2011.

Mit Schreiben vom 18. April 2011 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Am 4. Mai 2011 hat er der Aufforderung, den fehlenden vorinstanzlichen Entscheid nachzureichen, fristgerecht Folge geleistet.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; erforderlich ist, dass zumindest rudimentär auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen eingegangen wird.

Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, warum dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf Bewilligungserneuerung zusteht. Dabei hat es sich mit den Voraussetzungen befasst, die ein Fortdauern des Bewilligungsanspruchs nach Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft erlauben würden, vorliegend aber nicht erfüllt seien. So ist es namentlich unter dem Gesichtswinkel von Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 AuG umfassend auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers eingegangen und hat sich, in Beachtung von diesbezüglichen Entscheidungen anderer Behörden, mit der medizinischen Versorgungssituation im Nordirak auseinandergesetzt. Ebenso hat es erläutert, warum die Beziehung zur ausserehelichen Tochter unter den gegebenen Umständen keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK verschafft. Der Beschwerdeführer kommt zwar auf seine Krankheit zu sprechen und behauptet, es fehle an Abklärungen über die Gesundheitsinstitutionen in der Region des Irak, wohin er auszureisen hätte. Es fehlt aber an jeglicher Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen substantiellen Erwägungen der Vorinstanz, und eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG wird auch nicht ansatzweise dargetan. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis darauf, dass er noch verheiratet sei und er nicht zu scheiden gedenke, eine Verletzung von Art. 42 AuG oder sonstwie von schweizerischem Recht (vgl. Art. 95 BGG) darzutun.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Parole chiave

non-entryinsufficient reasoningresidence permitremovalfamily lifemedical treatmentcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal complied with the Federal Supreme Court's duty to provide a reasoned challenge to the cantonal judgment.

Decisione estratta

The appeal did not substantively address the decisive reasoning of the lower court and was therefore insufficiently reasoned.

Motivazione estratta

The appellant failed to engage with the Administrative Court's detailed findings on Art. 50 AuG, the medical treatment situation in northern Iraq, and the claimed family life with his extramarital daughter under Art. 8 ECHR.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged to the appellant after non-entry.

Decisione estratta

Court costs were imposed on the appellant in line with the procedural outcome.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome of the proceedings under the Federal Supreme Court Act.

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