Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

2C_340/2012Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico23 apr 2012Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court did not enter into the taxpayer’s complaint against the St. Gallen property valuation. It held that the filing failed to satisfy the statutory reasoning requirements because it did not engage with the decisive considerations of the cantonal judgment. General references to property protection and confiscatory taxation were insufficient. The complaint was therefore rejected as inadmissible in simplified procedure by the single judge. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich sachbezogen mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt. Bloss allgemeine, nicht auf den Entscheid bezogene Ausführungen genügen nicht. Wird die Rügepflicht nicht erfüllt, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 96 BGG für die behauptete Bundesrechtsverletzung). Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
2C_340/2012

Urteil vom 23. April 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonales Steueramt St. Gallen.

Gegenstand
Schätzung der Grundstückwerte,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ ist Eigentümerin eines im Kanton St. Gallen gelegenen Grundstücks mit Wohn-, Garten- und Bootshaus, das eine Fläche von gegen 4'000 m² aufweist. Am 25. Februar 2010 wurde das Grundstück mit einem Mietwert von Fr. 26'940.-- und einem Verkehrswert von Fr. 1'520'000.-- neu geschätzt. Die gegen diesen (mit Verfügung vom 9. März 2010 der Eigentümerin eröffneten) Schätzungsentscheid erhobene Einsprache wies das Kantonale Steueramt St. Gallen am 14. März 2011 ab, wogegen X.________ erfolglos an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen rekurrierte; deren Rekursentscheid bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 20. März 2012, welches die dagegen erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. April 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Eigenmietwert und die Besteuerung des Verkehrswertes der selbst bewohnten Wohnanlage seien vollständig und ersatzlos aufzuheben.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei muss gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingehen.

Das Verwaltungsgericht hat zunächst festgehalten, dass das Anliegen der Beschwerdeführerin - Unzulässigkeit der Besteuerung von Eigenmietwert und Verkehrswert aufgrund der Eigentumsgarantie und des Verbots konfiskatorischer Besteuerung - nicht im Schätzungsverfahren zu hören wäre, sondern allenfalls in einem Steuer-Veranlagungsverfahren. Dennoch hat es sich damit befasst, indem es einerseits die (bundes-)rechtlichen Grundlagen für die Besteuerung der Eigennutzung von Liegenschaften dargelegt, die hohen Anforderungen an die Anerkennung einer konfiskatorischen Besteuerung dargestellt, auf das Fehlen eines entsprechenden Nachweises im Falle der Beschwerdeführerin geschlossen und schliesslich die den Rahmen der Eigenmietwertbesteuerung weit überschreitende Bedeutung von Liegenschaftsschätzungen erläutert hat. Mit ihren generellen Ausführungen zu Eigentumsgarantie, konfiskatorischer Besteuerung, Altersvorsorge usw. zeigt die Beschwerdeführerin selbst im Ansatz nicht auf, inwiefern das die Liegenschaftsneuschätzung schützende verwaltungsgerichtliche Urteil schweizerisches Recht (vgl. Art. 96 BGG) verletzte.

Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Ohnehin ist nicht erkennbar, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Erwägungen mit gezielten Rügen erfolgreich angefochten werden könnten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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