Non-entry for insufficient constitutional reasoning in tax domicile appeal

2C_294/2007Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico19 giu 2007Dismissed

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Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with an appeal concerning the taxpayer's intra-cantonal tax domicile in Fribourg. The appellant challenged the cantonal judgment but did not raise any specific constitutional complaint. Since the matter turned solely on cantonal law, federal review required an explicit constitutional reasoning under the Federal Supreme Court Act. The court therefore applied the simplified procedure and did not enter into the appeal. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 600; no party compensation was awarded.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Formerfordernisse der Beschwerdeschrift und Rügepflicht bei ausschliesslich kantonalrechtlich bestimmtem innerkantonalem Steuerdomizil. Ist einzig die Anwendung kantonalen Rechts streitig, kann das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nur auf gerügte Verfassungsverletzungen hin prüfen. Fehlt eine ausdrückliche und sachbezogene Verfassungsrüge, genügt die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nicht; auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG). Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 65 f. BGG; eine Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang ausser Betracht (Art. 68 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
2C_294/2007 /ble

Urteil vom 19. Juni 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Freiburg,
rue Joseph-Piller 13, 1700 Freiburg,
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, Postfach, 1762 Givisiez.

Gegenstand
innerkantonales Steuerdomizil,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg, Steuergerichtshof, vom 27. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ hat ihren Wohnsitz in der Gemeinde Plasselb (FR) und ist in der Stadt Freiburg als Wochenaufenthalterin angemeldet. Am 15. September 2006 entschied die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg, das Steuerdomizil von X.________ befinde sich seit 1. Januar 2005 in der Stadt Freiburg. Nach erfolglosem Einspracheverfahren gelangte X.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, welches ihre Beschwerde am 27. April 2007 abwies.
2.
Am 1. Juni 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und als Stichtag für den Wechsel des Steuerdomizils in die Stadt Freiburg den 31. Dezember 2006 zu wählen.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
2.2 Entsprechendes ist vorliegend der Fall: Streitig ist allein das innerkantonale Steuerdomizil bzw. der Zeitpunkt, ab welchem dieses in der Stadt Freiburg liegt. Mithin beruht der angefochtene Entscheid gänzlich auf kantonalem Recht, so dass als Beschwerdegrund im bundesgerichtlichen Verfahren lediglich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten in Frage kommt (vgl. Art. 95 BGG). Eine entsprechende Überprüfung des Verwaltungsgerichtsentscheids setzt eine ausdrückliche dahingehende Rüge voraus (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei es vorliegend an einer solchen fehlt. Die Beschwerdeführerin hält sich bloss in allgemeiner Form über den angefochtenen Entscheid und das Vorgehen der kantonalen Steuerbehörden auf, ohne die Verfassung auch nur mit einem Wort anzurufen. Mithin fehlt es ihrer Eingabe an der erforderlichen Verfassungsrüge und mithin an einer rechtsgenüglichen Begründung. Weil die Beschwerdeschrift den geschilderten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht (Steuergerichtshof) des Kantons Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

tax domicileinadmissibilityconstitutional complaintreasoning requirementscosts

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Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal sufficiently alleged a constitutional violation against the cantonal tax-domicile decision.

Decisione estratta

No. The appeal contained no specific constitutional grievance and therefore lacked a legally sufficient reasoning.

Motivazione estratta

Because the dispute concerned only an intra-cantonal tax domicile determined by cantonal law, federal review required an explicit constitutional challenge under Art. 106(2) BGG; mere general criticism was insufficient under Art. 42 BGG.

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