Appeal inadmissible for insufficient reasoning

2C_279/2009Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico9 giu 2009Inadmissible

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Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court held that the appellant's filing against a cantonal fee decision lacked sufficient substantiation. Since the underlying judgment rested on cantonal law, only specifically reasoned constitutional complaints could succeed, but the submission was merely appellatory and did not establish an error in the facts or any violation of law. The Court therefore did not enter into the appeal and charged court costs of CHF 300 to the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42, Art. 95, Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung bei einem auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; beruht der Entscheid auf kantonalem Recht, ist grundsätzlich nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig und spezifisch zu begründen. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist für das Bundesgericht verbindlich, soweit nicht deren offensichtliche Unrichtigkeit oder eine Rechtsverletzung hinreichend dargetan wird. Fehlt es an einer genügenden Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 2).

Testo completo

{T 0/2}
2C_279/2009

Urteil vom 9. Juni 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. April 2009.

Erwägungen:

1.
Am 24. August 2008 rückte der Rettungsdienst des Kantonsspitals G.________ nach Eingang eines Anrufs bei der Kantonalen Alarmzentrale nach E.________ zur Behandlung von X.________ aus. Die Z.________ AG stellte dafür am 11. September 2008 Rechnung über einen Betrag von insgesamt Fr. 545.--. X.________ bestritt diese Rechnung, woraufhin die Z.________ AG am 18. März 2009 eine zweite Mahnung in Form einer Gebührenverfügung erliess. Mit Urteil vom 16. April 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.
X.________ beschwerte sich mit Schreiben vom 1. Mai (Postaufgabe 4. Mai) 2009 über das Urteil des Verwaltungsgerichts. Am 11. Mai (Eingang beim Bundesgericht am 14. Mai) 2009 reichte er eine vollständige Ausfertigung des angefochtenen Entscheids ein.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2); es muss sich um schweizerisches Recht handeln (Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht, welche spezifischer Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG); namentlich genügt appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht. Im Übrigen ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es kann sie nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, wobei es primär dem Beschwerdeführer obliegt, in diesem Sinn qualifizierte Mängel bei der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die von ihm beigezogenen Akten den der Gebührenforderung der Z.________ AG zugrundeliegenden Sachverhalt geprüft und festgestellt, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die streitige Gebührenerhebung erfüllt sind. Die appellatorischen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder sonstwie eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG aufzuzeigen.
Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Parole chiave

inadmissibilityreasoned appealconstitutional complaintcantonal lawappellate criticismcourt costssimplified procedure

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Questione giuridica chiave

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 and Art. 106 BGG

Decisione estratta

The appeal did not contain sufficient legal reasoning to show a violation of federal law or constitutional rights.

Motivazione estratta

Because the challenged decision was based on cantonal law, only specifically reasoned constitutional complaints were relevant. The filing remained appellatory and did not demonstrate manifestly incorrect fact-finding or any legal error.

Questione giuridica chiave

Costs of the federal proceedings

Decisione estratta

Court costs were charged to the appellant.

Motivazione estratta

The costs follow the outcome of the case.

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