Inadmissible appeal against non-entry over security deposit

2C_27/2011Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico19 gen 2011Inadmissible

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Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court held that the appellant's filing did not contain any adequate, case-specific reasoning challenging the cantonal court's non-entry decision for failure to pay the required security deposit. The complaint was therefore not enterable under the simplified procedure. The Court also noted that the cantonal non-entry decision did not show any violation of federal law. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde und Nichtleistung des Kostenvorschusses. Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinandersetzt und darlegt, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Fehlt eine solche Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wird der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet, darf die kantonale Instanz nach dem anwendbaren Verfahrensrecht auf das Rechtsmittel nicht eintreten; die gegen eine vorgängige Zwischenverfügung erhobenen Rügen können im Rechtsmittel gegen den Endentscheid nicht nachgeholt werden (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG e contrario).

Testo completo

{T 0/2}
2C_27/2011

Urteil vom 19. Januar 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,
vom 10. Dezember 2010.
Erwägungen:
Im am 1. Oktober 2010 anhängig gemachten Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung wurde der 1963 geborene tunesische Staatsangehörige X.________ am 4. Oktober 2010 unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Kautionsleistung aufgefordert. Das hierauf gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 ab; zugleich verlängerte es die Frist zur Vorschussleistung bis zum 5. November 2010; zwar anerkannte es die prozessuale Bedürftigkeit, es wertete aber die Beschwerde als aussichtslos. Auf die dagegen erhobene Beschwerde (die keine aufschiebende Wirkung hatte und mithin die Zahlungsfrist nicht dahinfallen liess) trat das Bundesgericht mangels hinreichender Beschwerdebegründung im vereinfachten Verfahren nicht ein (Urteil 2C_808/2010 vom 22. November 2010). X.________ bezahlte den Kostenvorschuss, auch nachdem er am 3. Dezember 2010 vom bundesgerichtlichen Urteil Kenntnis genommen hatte, nicht. Gestützt auf diesen Sachverhalt trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. Dezember 2010 auf die bei ihm hängige Beschwerde nicht ein.

Mit an das Bundesgericht adressiertem Schreiben vom 10. Januar (Postaufgabe 11. Januar) 2011 erklärte X.________, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu rekurrieren; er führte aus, dass er (noch) in der Schweiz bleiben wolle.

Wie der Beschwerdeführer aus dem Verfahren 2C_808/2010 weiss, hat die Beschwerdeschrift eine sachbezogene Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegenstand des vorliegenden neuen Verfahrens ist allein die Frage, ob das Verwaltungsgericht schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt habe, indem es wegen Nichtleistung der Kaution auf die dort anhängig gemachte Beschwerde nicht eintrat. Dazu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Die Beschwerde entbehrt offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzte: Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Frist hat nach dem einschlägigen kantonalen Verfahrensrecht Nichteintreten zur Folge. Namentlich könnten, nachdem der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der Beschwerdeerhebung gegen die Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2010 betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und das Festhalten an der Kautionspflicht sowie die neue Fristansetzung (wenn auch wirkungslos) Gebrauch gemacht hat, in der Beschwerde gegen den nun angefochtenen Endentscheid keine diesbezüglichen Rügen mehr vorgetragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG e contrario). Jedenfalls wäre auch einer formgültig formulierten Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller

Parole chiave

residence permitnon-entrysecurity depositlegal aidinadmissible appealreasoning requirementcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements and could be examined on the merits.

Decisione estratta

The appeal contained no sufficient reasoning on the alleged violation of federal law and was therefore inadmissible in simplified procedure.

Motivazione estratta

The appellant did not address the decisive question whether the cantonal court violated federal law by not entering due to non-payment of the security deposit; under Art. 42(2) and 106(2) BGG an appeal must be reasoned in a case-related manner.

Questione giuridica chiave

Whether the cantonal court's non-entry decision due to untimely non-payment of the security deposit violated federal law.

Decisione estratta

No such violation was apparent; under the applicable cantonal procedure, failure to pay the advance within the deadline leads to non-entry.

Motivazione estratta

The appellant had been given a deadline and had unsuccessfully challenged the interim order on legal aid and security deposit; he still did not pay, so the non-entry decision was consistent with the procedural rules.

Questione giuridica chiave

Court costs of the federal proceedings.

Decisione estratta

The appellant had to bear the court costs.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome of the proceedings under Art. 66(1) BGG.

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