Non-entry for insufficiently reasoned appeal in residence permit case

2C_257/2009Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico29 apr 2009Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Swiss Federal Supreme Court declined to enter into the appeal against the Zurich Administrative Court’s non-entry decision concerning renewal of the wife’s residence permit. It held that the appellant failed to challenge the decisive cantonal non-entry ground with sufficient specificity, instead arguing mainly the merits of the permit dispute. Because the reasoning did not satisfy the formal requirements for a federal appeal, the Court applied the simplified non-entry procedure. Court costs of CHF 1,000 were charged to the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1–2, Art. 95, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung gegen einen kantonalrechtlich begründeten Nichteintretensentscheid. Wird der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf Verfahrensrecht gestützt, hat sich die Beschwerde spezifisch mit dem tragenden Nichteintretensgrund auseinanderzusetzen und bei Rügen kantonalen Verfahrensrechts substanziiert eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte darzutun. Appellatorische Ausführungen zur materiellen Streitfrage genügen nicht. Fehlt es daran offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne Weiterungen nicht einzutreten (vgl. Art. 108 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
2C_257/2009

Urteil vom 29.April 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer,
vom 18. März 2009.

Erwägungen:

1.
Der Schweizer Bürger X.________ heiratete am 2. Mai 2007 eine kurz zuvor eingereiste, um mehr als 40 Jahre jüngere Kosovarin, geboren 1973, welche gestützt auf die Heirat eine bis 1. Mai 2008 gültige Aufenthaltsbewilligung erhielt. Mit Verfügung vom 3. September 2008 lehnte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch der Ehefrau um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Diese rekurrierte dagegen an den Regierungsrat des Kantons Zürich, welcher den Rekurs am 4. Februar 2009 abwies. X.________ focht diesen Rekursentscheid am 4. März 2009 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Das Verwaltungsgericht trat mit Beschluss vom 18. März 2009 darauf nicht ein; es verneinte die Legitimation von X.________ als Ehemann der um Bewilligung ersuchenden Ausländerin gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 21 lit. a des Zürcher Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG]), weil es ihm an der formellen Beschwerde fehle, habe er sich doch am Rekursverfahren vor dem Regierungsrat nicht beteiligt, ohne dass er unverschuldet davon abgehalten worden sei.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. April 2009 beantragt X.________ dem Bundesgericht, "der Beschluss des Regierungsrats, resp. die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau des Beschwerdeführers durch die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich sei aufzuheben, und der Rekurs des Beschwerdeführers sei gutzuheissen"; eventualiter wird Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt.

2.
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2); es muss sich dabei um schweizerisches Recht handeln (Art. 95 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgrund zu beziehen. Beruht der (Nichteintretens-) Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht, welche spezifischer Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG); namentlich genügt appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht.
Der Beschwerdeführer äussert sich vor allem zur dem Rechtsstreit zugrundeliegenden materiellen Rechtsfrage (Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau). Damit ist er nach dem Gesagten nicht zu hören. Was den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Nichteintretensgrund betrifft, begnügt er sich damit zu bemängeln, dass er "vom Regierungsrat in keiner Weise in das Rekursverfahren einbezogen, ja nicht einmal zur Situation befragt" worden sei. Zu der im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen kantonalrechtlichen Verfahrensregelung (§ 21 lit. a VRG; Element der formellen Beschwer) bzw. zu deren konkreten Anwendung durch das Verwaltungsgericht, namentlich zum Argument, dass er nicht davon abgehalten worden sei, selber an den Regierungsrat zu gelangen, lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Es fehlt damit offensichtlich an einer den beschriebenen formellen Anforderungen genügenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Ergänzend ist beizufügen, dass aufgrund der Aktenlage ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern der Nichteintretensentscheid gegen verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verstossen könnte.
Auf die Beschwerde ist ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion und dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Parole chiave

residence permitstandingformal reasoningnon-entrysimplified procedurecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal met the reasoning requirements under the Federal Supreme Court Act

Decisione estratta

No; the appellant did not sufficiently address the cantonal non-entry ground and therefore failed to present a legally adequate challenge.

Motivazione estratta

The appeal focused on the merits of the residence-permit dispute rather than on the decisive non-entry reason. In a challenge to a non-entry decision based on cantonal procedural law, the appellant had to specifically argue why the standing/formal complaint requirement was wrongly applied or why constitutional rights were violated. Mere criticism was insufficient.

Questione giuridica chiave

Whether the appeal should be entered into under the simplified procedure

Decisione estratta

No; because the appeal was manifestly insufficiently reasoned, the Court could refuse entry without further instructions or exchange of submissions.

Motivazione estratta

The deficiency was obvious from the filing, so the Court applied the simplified non-entry mechanism.

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