Abuse of marital relationship bars residence permit

2C_242/2009Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico9 giu 2009Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A Thai national sought renewal of his residence permit based on marriage to a Swiss citizen. The cantonal authorities refused because the marriage had broken down irretrievably and reliance on it was abusive. The Federal Supreme Court held that Art. 7 ANAG does not protect a merely formal marriage and declined to depart from its settled case law. It dismissed the complaint in simplified procedure and ordered the appellant to pay court costs of CHF 2,000.

Massima Omnilex

Art. 7 ANAG; abuse of rights in the context of residence permit claims based on marriage to a Swiss citizen. The foreign spouse has a claim to renewal only so long as the marriage is not merely formal. A claim is abusive where the marital union has definitively failed and the foreign spouse relies on the continuing legal existence of the marriage solely to obtain residence, irrespective of any realistic prospect of resumed cohabitation or a genuine life partnership. The reasons for the separation are irrelevant. A complaint that merely reargues settled case law without new grounds is manifestly unfounded and may be dismissed in simplified procedure (Art. 109 BGG), with costs borne by the unsuccessful party (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
2C_242/2009

Urteil vom 9.Juni 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,
vom 25. Februar 2009.

Erwägungen:

1.
X.________, Staatsangehöriger von Thailand, geboren 1967, reiste am 14. August 2001 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags eine Schweizer Bürgerin. Gestützt auf diese Ehe erhielt er im Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung. Ab dem 10. Juni 2003 hatte er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, die zuletzt bis zum 31. Juli 2006 verlängert wurde. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde am 7. September 2007 geschieden. Das eheliche Zusammenleben war bereits im Laufe des Jahres 2003 aufgegeben worden, und die Ehefrau hatte am 2. März 2005 ein aus einer anderen Beziehung stammendes Kind geboren. Seit 29. Januar 2009 ist sie mit einem anderen Mann wieder verheiratet.
Die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich lehnte am 14. August 2007 das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab; zugleich setzte sie ihm eine Ausreisefrist an (Wegweisung). Ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Entscheid vom 25. Februar 2009 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. April 2009 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel, noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG (der hier noch zur Anwendung kommt, vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren auf die Niederlassungsbewilligung. Kein Anspruch besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Ausländerrechtsehe bzw. Scheinehe). Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf die Ehe im ausländerrechtlichen Verfahren als rechtsmissbräuchlich erweisen. Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht, weil entweder ihm selber jeglicher Wille zum Führen einer ehelichen Gemeinschaft fehlt oder für ihn erkennbar ist, dass keine Aussicht auf ein (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten besteht, wobei es auf die Ursachen der Trennung nicht ankommt. Die Berufung auf die Ehe läuft in einem solchen Fall darauf hinaus, dem Ausländer völlig unabhängig vom Bestand einer ehelichen Beziehung die Anwesenheit in der Schweiz zu ermöglichen; auf eine derartige Beanspruchung des gesetzlichen Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers in der Schweiz ist Art. 7 ANAG nicht ausgerichtet (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen).

2.2 Das Verwaltungsgericht legt seinem Entscheid diese Rechtsprechung zu Grunde. Angesichts seiner klaren und für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (105 Abs. 1 BGG) ist davon auszugehen, dass auch für den Beschwerdeführer spätestens gegen Ende 2004 das Scheitern der Ehe definitiv feststand.
Dies wird in der Beschwerde denn auch nicht bestritten. Vielmehr wird dem Verwaltungsgericht vorgeworfen, dass es sich auf die Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch bei Art. 7 ANAG stütze, welche mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar sei. Die entsprechenden Ausführungen geben auch heute keinen Anlass, auf die publizierte und auch in zahlreichen unveröffentlichten Urteilen ausnahmslos befolgte Praxis zurückzukommen. Es wird in der Beschwerdeschrift nichts vorgebracht, wozu sich das Bundesgericht nicht bereits mehrmals und umfassend geäussert hätte; dies gilt namentlich in Bezug auf die Sperrfrist von Art. 114/115 ZGB (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 152). Die Argumentationsweise des Vertreters des Beschwerdeführers unterscheidet sich im Übrigen nicht Wesentlich von der von ihm in einem früheren Verfahren gewählten; bereits in jenem Verfahren kam es zu einer Abweisung der Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Urteil 2A.618/2005 vom 25. Oktober 2005). Es fragt sich unter diesem Umständen, ob überhaupt eine taugliche Beschwerdebegründung vorliegt; jedenfalls grenzt die Art der Beschwerdeführung vorliegend an Rechtsmissbrauch.

2.3 Die Beschwerde erweist sich als im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion und dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Parole chiave

residence permitabuse of rightsmarriagesimplified procedurecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appellant remained entitled to a residence permit based on marriage to a Swiss citizen under Art. 7 ANAG.

Decisione estratta

No. The marriage only formally existed and invoking it was abusive because the marital union had definitively failed and no further shared life was realistically possible.

Motivazione estratta

Art. 7 ANAG protects the genuine marital relationship, not a purely formal marriage used to secure residence irrespective of any actual family life. The established case law on abuse remained applicable.

Questione giuridica chiave

Whether the complaint should be dealt with under the simplified procedure as manifestly unfounded.

Decisione estratta

Yes. The complaint was manifestly unfounded and could be dismissed in the simplified procedure to the extent it was admissible.

Motivazione estratta

The arguments raised did not justify departing from settled case law, and the court found no reason to revisit its consistent practice.

Questione giuridica chiave

Allocation of court costs.

Decisione estratta

Court costs of CHF 2,000 were charged to the appellant.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome of the proceedings.

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