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2C_24/2009 ΓÇó Non-entry due to insufficient reasoning in detention extension appeal
2C_24/2009Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico27 gen 2009Dismissed
X. challenged the Federal Court against the Bern detention court’s extension of enforcement detention until 9 March 2009. The Court held that the appeal was inadmissible because the filing did not contain sufficient reasoning and did not engage with the lower court’s grounds as required by Art. 42 BGG. It added that, even on the merits, the extension would have been justified because she had remained in Switzerland since the 2003 removal order, had gone into hiding, and no less intrusive measure appeared capable of securing compliance. No court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; inhaltliche Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht: Eine Rechtsschrift muss Begehren und eine gedrängte Begründung enthalten und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids sachbezogen auseinandersetzen; blosse appellatorische Vorbringen genügen nicht (consid. 2.1). Wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, kann das Bundesgericht dennoch in Erwägung ziehen, dass der angefochtene Entscheid auch materiell Bestand hätte, wenn die Fortsetzung einer Durchsetzungshaft mangels absehbarer Vollzugsmöglichkeit und fehlender milderer Mittel zulässig erscheint (consid. 2.2). Kosten können ausnahmsweise unterbleiben, namentlich nach Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 3).
{T 0/2}
2C_24/2009
Urteil vom 27. Januar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Winiger.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern.
Gegenstand
Verlängerung Durchsetzungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland (Haftrichterin 7) vom 8. Januar 2009.
Erwägungen:
1.
X.________ (geb. 1967) stammt aus der Volksrepublik China. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) trat mit rechtskräftiger Verfügung am 24. Juli 2003 auf ihr Asylgesuch nicht ein und ordnete ihre Wegweisung an. X.________ kam dieser Aufforderung bis heute nicht nach. Nachdem X.________ bei den Behörden als untergetaucht gegolten hatte, wurde sie am 10. Dezember 2008 in Genf polizeilich angehalten und gleichentags in Durchsetzungshaft genommen. Mit Entscheiden vom 12. Dezember 2008 bzw. 8. Januar 2009 bestätigte das Haftgericht III Bern-Mittelland die Anordnung der Durchsetzungshaft bis zum 9. Januar 2009 bzw. 9. März 2009.
Mit einer Eingabe in chinesischer Sprache vom 13. Januar 2009 ist X.________ gegen den Entscheid vom 8. Januar 2009 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihr zu helfen, da sie politische Probleme in China habe und keinesfalls zurückkehren wolle.
2.
2.1 Auf die Eingabe ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten: Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Motivation zu enthalten; dabei muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in der Erklärung, in China verfolgt zu werden und nicht bereit zu sein, dorthin zurückzukehren. Sie legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Festhaltungsentscheid Bundes(verfassungs)recht verletzen könnte.
2.2 In der Sache selber wäre Eingabe der Beschwerdeführerin unbegründet: Diese hätte das Land schon Ende 2003 verlassen müssen, was sie nicht getan hat. Sie ist hier untergetaucht und auch straffällig geworden. Da ihre Wegweisung ohne Verhaltensänderung ihrerseits in absehbarer Zeit nicht zwangsweise vollzogen werden kann und kein milderes Mittel ersichtlich ist, das sie veranlassen könnte, ihrer Ausreisepflicht nunmehr nachzukommen, durfte die Durchsetzungshaft bis zum 9. März 2009 verlängert werden. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.
3.
Es rechtfertigt sich, praxisgemäss keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil der Beschwerdeführerin korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsdienst des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland (Haftrichterin 7) und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Winiger