Questione giuridica chiave
Whether the appeal against the interim decision on recusal was admissible
Decisione estratta
The appeal was admissible under Article 92(1) BGG.
Motivazione estratta
Recusal decisions are separately appealable.
2C_219/2013•Recusal request dismissed despite prior participation
2C_219/2013Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico27 mag 2013Dismissed
Estratto da Omnilex
The company appealed an interim Federal Administrative Court decision rejecting its recusal request against two judges who had already participated in an earlier VAT judgment involving the legal predecessor. The Federal Supreme Court held that prior participation in another case, even on similar facts and issues, does not by itself establish an appearance of bias under Art. 34(2) BGG. Because no additional objective circumstances were shown, the recusal request was properly denied. The appeal was dismissed, and court costs of CHF 2,000 were charged to the appellant.
Art. 34 Abs. 2 BGG; Ausstand wegen Vorbefassung: Die Mitwirkung an einem früheren Verfahren begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund. Entscheidend ist, ob aus objektiver Sicht besondere Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit erwecken. Eine bloss ähnliche oder sogar gleiche Rechtsfrage in einem späteren Verfahren genügt nicht, wenn es sich um einen neuen konkreten Fall mit allenfalls leicht abweichendem Sachverhalt handelt. Auch die Unzufriedenheit mit dem früheren Ergebnis oder der Wunsch nach erneuter rechtlicher Beurteilung rechtfertigen keinen Ausstand (E. 2.1-2.2).
{T 0/2}
2C_219/2013
Urteil vom 27. Mai 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Kneubühler
Gerichtsschreiber Errass.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.
Gegenstand
Ausstandsbegehren,
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 30. Januar 2013.
Mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2012 wies die Eidgenössische Steuerverwaltung die Einsprache der X.________ GmbH - Rechtsnachfolgerin der A.________ GmbH - ab und verpflichtete diese, Fr. 100'862.-- als Nachsteuer zuzüglich Verzugszins für die Steuerperiode 2010 zu bezahlen. Dagegen erhob die X.________ GmbH Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, nachdem dessen Zusammensetzung bekannt gegeben worden war, den Ausstand der Richterin Salome Zimmermann und des Instruktionsrichters Daniel Riedo, da diese bereits über die Mehrwertsteuerforderung gegen die A.________ GmbH geurteilt hätten (Urteil A-1562/2006 vom 26. September 2008) und hier wie dort der gleiche Sachverhalt vorliegen und sich die gleichen Fragen stellen würden. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Ausstandsbegehren mit Zwischenentscheid vom 30. Januar 2013 ab.
Vor Bundesgericht beantragt die X.________ GmbH mit Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit, den Zwischenentscheid vom 30. Januar 2013 aufzuheben und das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, dass die Bundesverwaltungsrichter Daniel Riedo und Salome Zimmermann in dem vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren in den Ausstand zu treten hätten. Daneben beantragt sie aufschiebende Wirkung; mit Verfügung vom 26. März 2013 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zwar zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG), aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist.
2.1. Der Ausstand vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Bestimmungen des BGG (Art. 38 VGG). Die Ausstandsgründe finden sich in Art. 34 BGG. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG: Danach treten Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) in Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a bis d genannten Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Die Norm konkretisiert die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessende Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts. Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der Anschein der Befangenheit genügt; der abgelehnte Richter muss nicht tatsächlich befangen sein (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 3; 136 I 207 E. 3.1 S. 210; 134 I 238 E. 2.1 S. 240; je mit Hinweisen). Die Ausstandsbestimmungen sollen gewährleisten, dass der Prozessausgang als offen erscheint (BGE 133 I 1 E. 6.2 S. 6).
Nach Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Der Umstand, dass einem Beschwerdeführer das Ergebnis eines solchen früheren Verfahrens nicht genehm ist, bildet folglich für sich allein keinen Grund für den Ausstand einer Gerichtsperson, die in jenem Verfahren mitgewirkt hat (Urteile 5A_374/2012 vom 16. August 2012 E. 2.1; 2C_466/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 2.3.1). Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Richters zu erregen, der sie verfügt hat (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 mit Hinweis). Dasselbe gilt für einen allenfalls materiell falschen Entscheid (BGE 115 Ia 400 E. 3b S. 404; Urteil 5A_374/2012 vom 16. August 2012 E. 2.1).
2.2. Die Beschwerdeführerin begründet die Ablehnung der Richterin und des Richters vor allem damit, dass diese beiden bereits beim Urteil A-1562/2006 vom 26. September 2008 mitgewirkt hätten, das ebenfalls sie und die gleiche Sache betroffen hätte. Dieser Umstand allein genügt indes entsprechend Art. 34 Abs. 2 BGG und der Rechtsprechung nicht, dass die beiden genannten Personen befangen sein würden (siehe auch BGE 105 Ia 301 E. 1c S. 304). Es müssten vielmehr weitere Gründe vorgebracht werden (Urteil 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2.2). Die Beschwerdeführerin macht deshalb geltend, dass diese mit der konkreten Streitsache schon früher befasst gewesen wären. Dies trifft nicht zu: eine behauptete gleiche, unveränderte Sach- und Rechtslage stellt nicht den gleichen, konkreten Einzelfall dar (dazu BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59; siehe auch 131 I 113 E. 3.6 S. 118 ff.; Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 144 f.). Das Verfahren ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ferner auch offen und nicht vorbestimmt: Beim Urteil A-1562/2006 vom 26. September 2008 erfolgte durch die Vorinstanz lediglich eine weitere Klärung der Mehrwertsteuer-Vorschriften durch richterliche Auslegung, welche das Bundesgericht im Verfahren 2C_806/2008 zudem bestätigt hat; insofern ist der rechtliche Gehalt dieser Normen nicht beliebig. Die Anwendung unterschiedlicher Sachverhalte auf diese Normen lässt die erste Subsumtion nicht als Vorbefassung nachfolgender Sachverhaltsanwendungen erscheinen. Dies trifft auch dann zu, wenn die Sachverhalte geringfügig ändern, wie dies etwa bei wiederkehrenden Leistungen im Steuerrecht mit unterschiedlichen Steuerperioden, Einkommen und Abzügen gegeben ist, oder wenn ein Rechtsnachfolger die Geschäfte übernimmt. Von einem Richter darf und muss erwartet werden (vgl. BGE 133 I 89 E. 3.3 S. 92 f.), dass er die neuen, leicht abweichenden Sachverhalte und neue Argumente objektiv und unparteiisch beurteilt; die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen vermögen diesbezüglich keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu erregen. Insgesamt laufen die Rügen der Beschwerdeführerin - wie die Vorinstanz bereits hervorgehoben hat - darauf hinaus, dass diesen das Ergebnis des früheren Verfahrens nicht genehm ist und sie deshalb neue Gesichtspunkte einbringen wollen; dies allein bildet aber ebenfalls keinen Grund für den Ausstand einer Gerichtsperson, die in jenem Verfahren mitgewirkt hat (Urteil 5A_374/2012 vom 16. August 2012 E. 2.1).
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die bundesgerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Errass
Estratto da Omnilex
Whether the appeal against the interim decision on recusal was admissible
The appeal was admissible under Article 92(1) BGG.
Recusal decisions are separately appealable.
Whether prior participation in an earlier VAT case required the recusal of the two judges
No recusal ground was established.
Prior participation in another case does not by itself create an appearance of bias under Article 34(2) BGG. The later case concerned a new, albeit similar, factual situation and the mere dissatisfaction with the earlier outcome cannot justify recusal.
Allocation of federal court costs
Costs were imposed on the appellant; no party compensation was awarded.
Costs follow the outcome of the proceedings.
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