Federal complaint inadmissible for insufficient reasoning

2C_172/2009Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico30 mar 2009Inadmissible

Sintesi

X.________ challenged the cantonal non-entry decision concerning non-renewal of his residence permit and removal. The Federal Supreme Court held that his filing did not address the cantonal inadmissibility ground, as required by Art. 42 BGG, but only repeated arguments on the merits. The complaint was therefore not entered into in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; a complaint against a non-entry decision is admissible only if it specifically engages with the reasons for non-entry. The appellant must show, in a focused and issue-related manner, how the challenged decision violates federal law. Submissions confined to the merits of the underlying dispute, without addressing the inadmissibility ground relied on by the previous instance, do not satisfy the reasoning requirement and lead to non-entry in the simplified procedure (consid. 1). Costs follow the outcome and are charged to the unsuccessful party (consid. 2).

Testo completo

{T 0/2}
2C_172/2009

Urteil vom 30. März 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, vertr. durch die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Beschwerdedienst.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2009.

Erwägungen:
Mit Urteil des Einzelrichters vom 23. Februar 2009 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf eine Beschwerde von X.________ betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung nicht ein, weil innert Frist keine formgültige Beschwerdebegründung eingereicht worden sei. X.________ gelangte am 12. März 2009 ans Bundesgericht und erklärte, Beschwerde führen zu wollen. Aufforderungsgemäss reichte er nachträglich das anzufechtende Urteil ein.
Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich der Beschwerdeführer mit den von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründen zu befassen. Der Eingabe vom 12. März 2009 lässt sich nichts entnehmen, was Bezug zum vom Verwaltungsgericht geltend gemachten Nichteintretensgrund hätte. Vielmehr äussert sich der Beschwerdeführer - rudimentär - ausschliesslich zur materiellen Rechtsfrage (Bewilligungsverweigerung), und auch dies nur in einer Weise, die das Verwaltungsgericht für die kantonale Beschwerde in der Sache selbst nachvollziehbar als ungenügend gewertet hat.
Auf die Beschwerde ist mithin gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Bern, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller

Parole chiave

immigrationinadmissibilityreasoning requirementnon-entry decisioncosts