Abuse of marriage-based residence rights after separation

2C_13/2007Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico28 mar 2007Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the public law appeal of a Cameroonian national whose request to renew her residence permit had been refused after a long separation from her Swiss husband. Although the marriage had not yet been divorced, the Court held that the appellant’s reliance on Art. 7 para. 1 ANAG was abusive because the marriage had definitively broken down and no prospect of resuming cohabitation existed. It further held that the refusal of renewal did not prevent the appellant from participating in divorce proceedings in Switzerland, since temporary presence for procedural purposes remained possible. The appellant was ordered to pay the federal court fee.

Massima Omnilex

Art. 7 Abs. 1 ANAG; Rechtsmissbrauch bei nur noch formell bestehender Ehe; Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung entfällt, wenn die Ehe definitiv gescheitert ist und keine reale Aussicht auf Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens besteht (E. 2.3 f.). Der blosse Fortbestand der Ehe genügt nicht, wenn sich der ausländische Ehegatte rechtsmissbräuchlich auf sie beruft. Für die Durchführung eines hängigen Scheidungsverfahrens ist kein dauernder Aufenthalt in der Schweiz erforderlich; kurze Anwesenheiten zu Prozesszwecken genügen. Die Verweigerung der Bewilligungsverlängerung ist von einer Ausweisung zu unterscheiden; letztere würde grundsätzlich ein Betretungsverbot bewirken.

Testo completo

{T 0/2}
2C_13/2007 /zga

Urteil vom 28. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 11. Januar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die aus Kamerun stammende X.________ (geb. 1973) heiratete am 25. April 2002 den Schweizer Bürger Y.________ und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Bereits im Jahre 2003 kehrte sie wegen ehelicher Probleme für längere Zeit nach Kamerun zurück, reiste am 1. August 2003 jedoch wieder in die Schweiz ein. Mit Entscheid vom 31. Januar 2005 hob der Amtsgerichtspräsident II von Willisau den gemeinsamen Haushalt der Parteien für unbestimmte Zeit auf. Am 4. April 2006 reichte Y.________ die Scheidung ein. Das Verfahren ist hängig.

Mit Verfügung vom 30. August 2006 lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies sie weg. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 11. Januar 2007 ab, soweit es darauf eintrat.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 11. Februar 2007 führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, das erwähnte Urteil aufzuheben.

Das Bundesgericht hat die amtlichen Akten eingeholt. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.
2.2 Die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem schweizerischen Ehemann ist noch nicht geschieden, weshalb sie nach Art. 7 Abs. 1 ANAG grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung hat. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig; der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG liegt nicht vor.
2.3 Nach der Rechtsprechung entfällt der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung nicht nur bei eigentlichen Scheinehen nach Art. 7 Abs. 2 ANAG, sondern auch dann, wenn sich ein Ausländer rechtsmissbräuchlich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht und bei der es keine Aussicht auf ein eheliches Zusammenleben mehr gibt (vgl. BGE 128 II 145; 127 II 49). Das Verwaltungsgericht hat die entsprechenden ehelichen Verhältnisse abgeklärt und im Wesentlichen festgestellt, die Beschwerdeführerin lebe seit mindestens zwei Jahren getrennt von ihrem Ehemann. Dieser halte gemäss den beigezogenen Akten am Scheidungsbegehren fest, da es für ihn keine andere Möglichkeit mehr gebe. Das Verwaltungsgericht schloss daraus, dass keine Aussicht mehr auf ein eheliches Zusammenleben bestehe und sich die Beschwerdeführerin daher rechtsmissbräuchlich auf Art. 7 Abs. 1 ANAG berufe.
2.4 Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Zulässigkeit der Argumentation des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen vermöchte. Die Ehe ist gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil definitiv gescheitert, weshalb die Berufung der Beschwerdeführerin auf diese Ehe zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtsmissbräuchlich ist (vgl. vorne E. 2.3). Für die Durchführung des Scheidungsverfahrens ist keine dauernde Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich. Sie wird nicht ausgewiesen, was grundsätzlich mit einem Verbot des Betretens schweizerischen Territoriums verbunden wäre (vgl. Art. 11 Abs. 4 ANAG), sondern es wird ihr bloss die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert. Kurze Aufenthalte zu Prozesszwecken (Anwesenheit bei der Verhandlung vor dem Scheidungsrichter) bleiben der Beschwerdeführerin daher möglich. Auch für das Inkasso von allfälligen Forderungen gegenüber dem Ehemann ist kein dauerhafter Aufenthalt in der Schweiz notwendig; ein entsprechendes Mandat kann auch vom Heimatland aus erteilt werden.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren
nach Art. 109 BGG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

residence permitabuse of rightsmarital breakdownfamily reunificationdivorce proceedingscostssimplified procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the public law appeal was admissible despite the exclusion in Art. 83 lit. c no. 2 BGG.

Decisione estratta

The appeal was admissible because the marriage had not yet been dissolved and a claim under Art. 7 para. 1 ANAG could still be asserted in principle.

Motivazione estratta

As long as the marriage formally subsists, the appellant may rely on the statutory right to renewal; the exclusion ground therefore did not apply.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant could invoke Art. 7 para. 1 ANAG to obtain renewal of her residence permit.

Decisione estratta

No. Reliance on the marriage was abusive because the marriage had definitively broken down and there was no realistic prospect of resuming marital cohabitation.

Motivazione estratta

The parties had been separated for at least two years, the husband maintained the divorce action, and the factual findings showed no prospect of a shared marital life; the right under Art. 7 para. 1 ANAG therefore lapsed through abuse of rights.

Questione giuridica chiave

Whether the refusal to renew the permit unlawfully prevented the appellant from conducting divorce-related proceedings in Switzerland.

Decisione estratta

No. Temporary presence for litigation purposes remained possible, and the conduct of the divorce proceedings did not require permanent residence in Switzerland.

Motivazione estratta

The Court distinguished between expulsion and mere non-renewal of the permit and noted that hearings and collection of claims could be handled without permanent stay.

Questione giuridica chiave

Allocation of federal court costs.

Decisione estratta

The court costs were imposed on the appellant.

Motivazione estratta

Costs follow the event because the appeal was dismissed.

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