Non-entry on late appeal without reasons

2C_1247/2012Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico17 dic 2012Inadmissible

Sintesi

The Nigerian appellant challenged the cantonal refusal to renew his residence permit and the removal order, but his filing before the Federal Supreme Court contained no reasons and was only an appeal notice with an impermissible request for an extension of time to file a full appeal. Because the statutory appeal period had expired and cannot be extended, the court held the remedy inadmissible and issued a non-entry decision in simplified proceedings. Minimal court costs of CHF 200 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG; an appeal must be filed within the statutory time limit with the required reasoning, otherwise it is inadmissible. A mere notice of appeal does not preserve the appeal period. The statutory appeal period is non-extendable, so an untimely or unreasoned filing cannot later be cured by requesting time to supplement the appeal (consid. 2). In such a case the court may decide by single judge in simplified proceedings under Art. 108 BGG. Court costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
2C_1247/2012

Urteil vom 17. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch Migration und Schweizer, Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. November 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, 1976 geborener Staatsangehöriger von Nigeria, heiratete am 19. Januar 2004 eine Schweizer Bürgerin, welche am 3. Dezember 2004 Zwillinge gebar. X.________ reiste im Februar 2005 in die Schweiz ein und erhielt am 23. September 2005 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau, die am 1. Dezember 2006 ein drittes gemeinsames Kind gebar. Nachdem die Eheleute seit Juni 2006 getrennt gelebt hatten, wurde die Ehe am 31. August 2010 geschieden.
Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 11. August 2011 wurde X.________ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren wegen ab Herbst 2009 begangener einfacher und qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 lehnte das Department des Innern des Kantons Solothurn die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab; zugleich verfügte sie seine Wegweisung auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug. Die gegen die Verfügung des Departements erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 2. November 2012 ab. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil, wogegen er Berufung zu erheben erklärt, ersucht er sinngemäss um Fristansetzung bis zum 30. April 2013 zur Einreichung der Beschwerdeschrift und der Beweismittel. Am 14. Dezember 2012 hat er aufforderungsgemäss das angefochtene Urteil nachgereicht.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Eine diesen Anforderungen genügende, das heisst eine namentlich die Begründung enthaltende Rechtsschrift muss innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) beim Bundesgericht eingereicht werden; mit einer blossen Beschwerdeanmeldung lässt sich die Beschwerdefrist, die als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckbar ist (Art. 47 Abs. 1 BGG), nicht wahren. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält keine Begründung; vielmehr handelt es sich dabei um eine blosse Beschwerdeanmeldung, verbunden mit dem - wie gesehen unzulässigen - Gesuch um Ansetzen einer Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung. Da die Frist zur Anfechtung des am 5. November 2012 an den Beschwerdeführer versandten angefochtenen Urteils abgelaufen ist und eine formgültige Beschwerde nicht mehr fristgerecht erhoben werden kann, ist auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die minimalen Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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