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2C_111/2009 ΓÇó Appeal struck off after withdrawal; costs imposed
2C_111/2009Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico4 mar 2009Withdrawn
The appellant attempted to challenge a cantonal decision in a scholarship revision matter, but his federal filing did not satisfy the formal requirements. After being warned that only the non-entry judgment of 14 January 2009 could be challenged and that late reasoning would not be accepted, he made a statement that the court construed as a withdrawal of the appeal. The Federal Supreme Court discontinued the proceedings and charged the appellant CHF 200 in court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 65 Abs. 3 BGG; Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG: A filing that does not satisfy the formal requirements for an appeal cannot be cured by a reasoning submitted after expiry of the appeal period. If, in such circumstances, the appellant's subsequent statement is objectively to be understood as a withdrawal, the proceedings are to be stricken from the roll. Court costs may be imposed on the appellant at the minimum fee where the case is discontinued in this manner.
{T 0/2}
2C_111/2009
Verfügung vom 4. März 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern.
Gegenstand
Ausbildungsbeiträge; kantonales Revisionsverfahren,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2009.
Erwägungen:
Mit Urteil vom 9. Mai 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine von X.________ gegen den Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 10. Juli 2007 erhobene Beschwerde betreffend Ausbildungsbeiträge zugunsten seines Sohnes für das Ausbildungsjahr 2006/07 ab. Am 7. Januar 2009 beantragte X.________ dem Verwaltungsgericht, es solle auf sein Urteil vom 9. Mai 2008 zurückkommen. Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil des Einzelrichters vom 14. Januar 2009 auf das als Revisionsgesuch behandelte Begehren nicht ein. Dabei wurde festgehalten, dass das Revisionsgesuch nicht fristgerecht erhoben worden sei und zudem die geltend gemachte Änderung der Rechtsordnung unter den gegebenen Umständen keinen Revisionsgrund darstelle.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2009 stellte X.________ dem Bundesgericht den Antrag, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2008 entweder revidiert oder wenigstens annulliert werde. Er erklärte auch, dass es sich im Moment nur um eine "Fristaufrechterhaltung" handle.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2009 machte der Abteilungspräsident den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass eine blosse Beschwerdeanmeldung zur Fristwahrung nicht genüge; eine Beschwerde könne sich vorliegend nur gegen das Nichteintretensurteil vom 14. Januar 2009 richten, wobei die Beschwerdebegründung ausschliesslich die Frage zum Gegenstand haben müsse, wie es sich im kantonalen Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgericht mit den Eintretensvoraussetzungen verhalte. Unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdefrist abgelaufen sein dürfte, wurde der Beschwerdeführer eingeladen, bis spätestens 27. Februar 2009 bekanntzugeben, ob er die Beschwerde aufrechterhalte oder zurückziehe.
Am 27. Februar 2009 äusserte sich der Beschwerdeführer, wobei er einerseits zu erkennen gab, das Verwaltungsgericht zur Revision seines ursprünglichen Urteils vom 9. Mai 2008 anhalten zu wollen, andererseits aber auch folgenden Schlusssatz formulierte: "Falls Sie mir nicht noch ein Zeichen zukommen lassen können, dass die Chancen für das Erreichen einer Revision des Urteils vom 09. Mai 2008 intakt sind, werde ich den Kopf in den Sand stecken und von einem Weiterzug des Urteils vom 14. Januar 2009 ans Bundesgericht absehen müssen."
Wie dem Beschwerdeführer bereits im Schreiben vom 17. Februar 2009 angezeigt worden ist, genügt seine erste Eingabe vom 13. Februar 2009 den formellen Anforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) zur Anfechtung des Urteils vom 14. Januar 2009 nicht und kann eine nach Ablauf der Beschwerdefrist nachgeschobene Begründung nicht berücksichtigt werden. Da auf die Beschwerde mithin nicht eingetreten werden könnte, rechtfertigt es sich, zwecks Vermeidung weiteren Aufwands und zusätzlicher Kosten für den Beschwerdeführer, den Schlusssatz in dessen Schreiben vom 27. Februar 2009 als Rückzugserklärung zu interpretieren.
Damit kann das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden. Die Gerichtskosten (Minimalgebühr gemäss Art. 65 Abs. 3 BGG) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer sowie der Erziehungsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller