Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

2C_1099/2013Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico9 gen 2014Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court held that the appellant's filing of 19 November 2013 was only an appeal announcement and did not satisfy the duty to reason the appeal under Art. 42 BGG. Although the appellant claimed late receipt of the cantonal judgment, any defective service was cured once he had actual knowledge of the decision. As no substantiated submission was filed before expiry of the deadline, the appeal was not entered upon. The Court waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG; inadmissibility for lack of reasoning of the appeal brief. A filing that merely announces an appeal, without setting out in a concise manner why the challenged decision violates federal law, does not satisfy the minimum requirements of a federal appeal. Even if service of the lower-court judgment was defective, the defect is cured once the party has actual knowledge of the decision; from that point the appeal period runs. If no reasoned appeal is filed within the time limit, the Federal Supreme Court does not enter upon the matter (Art. 108 BGG). Court costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG.

Testo completo

{T 0/2}

2C_1099/2013

Urteil vom 9. Januar 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht,
Spiegelgasse 6, 4001 Basel.

Gegenstand
Widerruf bzw. Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht
vom 14. Oktober 2013.

Erwägungen:

1.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 14. Oktober 2013 eine Beschwerde des 1964 geborenen italienischen Staatsangehörigen X.________ betreffend Erlöschen bzw. Widerruf der Niederlassungsbewilligung ab. Dieser gelangte mit Schreiben vom 19. November 2013 an das Bundesgericht und erklärte, Rekurs/Einspruch gegen das Urteil des Appellationsgerichts zu erheben. Er führte aus, er habe dieses erst am Tag zuvor, am 18. November 2013, erhalten; es sei an eine falsche Adresse in Basel versandt worden; er schreibe nun diesen Brief, um die Frist zu wahren; er bitte darum, dem Appellationsgericht mitzuteilen, ihm die Post an die richtige Adresse zu senden, damit er die Frist von 30 Tagen "halten könne", um einen Anwalt zu suchen oder sich zu verteidigen.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 informierte der Abteilungspräsident den Beschwerdeführer darüber, dass, sollte er das angefochtene Urteil in der Tat erst am 18. November 2013 erhalten haben, die Beschwerdefrist von 30 Tagen am 19. November 2013 zu laufen begonnen hätte und vom 18. Dezember 2013 bis und mit 2. Januar 2014 stillstehen würde; die Eingabe könne bis zu deren Ablauf noch ergänzt werden; danach würde gestützt auf die Eingabe vom 19. November 2013 entschieden.

Bis heute hat sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen lassen.

2.

2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG stehen gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still. Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).

Die Frist wahrend sind nur Rechtsschriften, die die Rechtsbegehren und deren Begründung enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).

2.2. Das Urteil des Appellationsgerichts wurde gemäss den Sendungsinformationen der Post am 22. Oktober 2013 an der Adresse L.________strasse in K.________, von der Mutter des Beschwerdeführers entgegengenommen. Ob eine rechtsgültige Zustellung an diese Adresse möglich war, kann dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer hat das angefochtene Urteil nach eigenen Angaben nämlich spätestens am 18. November 2013 erhalten. Eine allfällige mangelhafte Eröffnung, die den Beginn des Fristenlaufs gehemmt haben könnte (vgl. Art. 49 BGG), war ab diesem Zeitpunkt geheilt, worüber der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 ausdrücklich belehrt wurde. Die Beschwerdefrist begann am 19. November 2013 zu laufen und endete, unter Berücksichtigung des Friststillstands gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG am 3. Januar 2014. Bis dahin hat der Beschwerdeführer dem Bundesgericht nebst dem Schreiben vom 19. November 2013 keine weiteren Schriftstücke zukommen lassen. Bei besagtem Schreiben handelt es sich um eine blosse Beschwerdeankündigung, die jegliche Darlegung darüber vermissen lässt, inwiefern das angefochtene Urteil schweizerisches Recht verletze.

Es fehlt offensichtlich an einer mit hinreichender Begründung versehenen Rechtsschrift; auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

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