Non-entry for missing appealed decision in residence permit case

2C_1054/2011Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico10 gen 2012Inadmissible

Sintesi

X.________ appealed against the non-renewal of his residence permit and requested that removal be avoided and the permit be extended. The Federal Supreme Court issued a cure order because the appealed cantonal judgment was missing. The appellant did not submit the judgment within the deadline. The Court held that the order was validly served by the postal fiction under Art. 44(2) BGG, so the sanction under Art. 42(5) BGG applied. The appeal was not entered into, and court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Nichteintreten wegen fehlender Beilage des angefochtenen Entscheids. Das Rechtsmittel hat den angefochtenen Entscheid beizulegen; fehlt diese Beilage, ist eine angemessene Nachfrist unter Nichteintretensandrohung anzusetzen. Die Säumnisfolge tritt nur ein, wenn die Verfügung rechtsgültig zugestellt worden ist. Bei eingeschriebener Sendung gilt die Zustellung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als erfolgt, wenn die Sendung innert sieben Tagen nicht abgeholt wird. Wird der Mangel innert Frist nicht behoben, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten; die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens.

Testo completo

{T 0/2}
2C_1054/2011

Urteil vom 10. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.

Nach Einsicht
in die als "Beschwerde wegen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung" bezeichnete Eingabe von X.________ vom 9. Dezember 2011, womit beantragt wird, es sei von einer Wegweisung abzusehen und dessen Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, wobei ein "Schreiben" des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen erwähnt wird,
in die Verfügung vom 13. Dezember 2011, womit der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle, und er aufgefordert wurde, diesen Mangel spätestens am 27. Dezember 2011 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,

in Erwägung,
dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG),
dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass vorliegend der Beschwerdeführer der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das anzufechtende Urteil einzureichen, innert der ihm hierfür angesetzten Nachfrist (die in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG bis zum 3. Januar 2012 lief) nicht nachgekommen ist,

dass die von Art. 42 Abs. 5 BGG vorgesehene Säumnisfolge nur eintritt, wenn die entsprechende Auflage rechtsgültig zugestellt worden ist,
dass in der Rechtsschrift vom 9. Dezember 2011 ohne Vorbehalt eine Adresse in St. Gallen angeführt war und die Verfügung vom 13. Dezember 2011 (Auflage mit Fristansetzung) mit eingeschriebener Post an diese Adresse versandt wurde, wobei die Sendung am 6. Januar 2012, versehen mit dem von der Post angebrachten Vermerk "nicht abgeholt", an das Bundesgericht zurückgelangt ist,

dass gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt,
dass der Beschwerdeführer die Einschreibesendung vom 13. Dezember 2011 innert der Frist von sieben Tagen an der Postfachadresse nicht abgeholt hat, weshalb sie nach der gesetzlichen Fiktion von Art. 44 Abs. 2 BGG als rechtsgültig zugestellt gilt,
dass mithin auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller

Parole chiave

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