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2C_1049/2012 ΓÇó Appeal withdrawn; proceedings struck out and costs imposed
2C_1049/2012Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico7 gen 2013Dismissed
Santésuisse and numerous health insurers appealed the Lucerne Administrative Court judgment upholding the cantonal ordinance on insurers' participation in nursing-home care. Before the Federal Supreme Court could decide the merits, the appellants withdrew the appeal after another Supreme Court judgment in a similar case. The Court therefore struck the proceedings off the docket by presidential order. It ordered reduced court costs of CHF 500 against the appellants jointly and severally and denied any party compensation because the other participants incurred no compensable expense.
Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG; Rückzug der Beschwerde; Abschreibung des Verfahrens durch präsidiale Verfügung. Nach Rückzug der Beschwerde wird das bundesgerichtliche Verfahren ohne Sachentscheid abgeschrieben; der Abteilungspräsident entscheidet zugleich über die Kostenfolgen. Die Gerichtskosten sind nach Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1, 2 und 5 BGG grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Parteientschädigungen sind nur geschuldet, wenn den übrigen Verfahrensbeteiligten ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
{T 1/2}
2C_1049/2012
Verfügung vom 7. Januar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
gegen
Gegenstand
Krankenversicherung, Beteiligung der Krankenversicherer an Pflegeleistungen in Pflegeheimen; am 1. Februar 2011 vom Regierungsrat des Kantons Luzern geänderter § 4 Abs. 5 der Verordnung des zum Pflegefinanzierungsgesetz (PFV/LU).
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. September 2012.
Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Abteilung für die Prüfung von Erlassen, vom 14. September 2012, womit der von santésuisse und zahlreichen Krankenversicherern gestellte Prüfungsantrag betreffend § 4 Abs. 5 der am 1. Februar 2011 vom Regierungsrat des Kantons Luzern geänderten Verordnung vom 30. November 2010 zum Pflegefinanzierungsgesetz (PFV/LU) abgewiesen wurde,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von santésuisse und Konsorten vom 23. Oktober 2012 gegen dieses Urteil,
in das Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 3. Januar 2013, womit die Beschwerde unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_333/2012 vom 5. November 2012, das dieselbe Problematik betrifft wie das vorliegende Verfahren, zurückgezogen wird,
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann, der auch über die Kostenfolgen befindet,
dass die (reduzierten) Gerichtskosten den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1, 2 und 5 BGG aufzuerlegen sind,
dass den weiteren Verfahrensbeteiligten bisher kein Aufwand entstanden ist und mithin keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller