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2C_103/2012 ΓÇó Dismissal after withdrawal of appeal; costs imposed on canton
2C_103/2012Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico25 ott 2012Withdrawn
The Government of the Canton of Graubünden withdrew its public-law appeal against an Administrative Court judgment concerning reimbursement of legal aid. After a prior suspension of the proceedings pending another federal case, the single judge of the Federal Supreme Court discontinued the case. Court costs of CHF 200 were charged to the canton, and no party compensation was awarded.
Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde im Verfahren vor Bundesgericht; das Verfahren kann durch Verfügung des Instruktionsrichters abgeschrieben werden. Bei Rückzug sind die Gerichtskosten nach Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen; Parteientschädigungen setzen einen entsprechenden Anspruch nach Art. 68 BGG voraus und bleiben bei fehlender Grundlage aus.
{T 0/2}
2C_103/2012
Verfügung vom 25. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Winiger.
Verfahrensbeteiligte
Regierung des Kantons Graubünden,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Prozessführung (Rückerstattung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 13. Dezember 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Regierung des Kantons Graubünden vom 31. Januar 2012 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 13. Dezember 2011,
in die Verfügung vom 16. März 2012, womit das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_100/2012 vorläufig sistiert worden ist,
in das Schreiben der Regierung des Kantons Graubünden vom 23. Oktober 2012, womit die Beschwerde vom 31. Januar 2012 unter Hinweis auf das mittlerweile ergangene Urteil 2C_100/2012 des Bundesgerichts vom 25. September 2012 zurückgezogen wird,
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters als Einzelrichter abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Kanton Graubünden aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG) und keine Parteientschädigungen geschuldet sind (Art. 68 BGG),
verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Kanton Graubünden auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Winiger