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2A.89/2007 ΓÇó Withdrawal of appeal in Swissfirst market abuse case
2A.89/2007Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico14 nov 2007Withdrawn
Thomas Matter filed an administrative law appeal against an EBK order concerning alleged market-abusive and improper conduct by Swissfirst Bank AG in connection with its merger with Bellevue Holding AG. He later informed the Federal Supreme Court that he did not wish to maintain the appeal. The President of the II. Public Law Division therefore struck the case off the docket as withdrawn, ordered the appellant to pay a court fee of CHF 1,000, and denied party compensation. The order was communicated to the appellant, the EBK, and the other interested parties.
Art. 132 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 40 OG und Art. 5 Abs. 2 BZP; Rückzug der Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Wird die Beschwerde zurückgezogen, kann der Instruktionsrichter das Verfahren als erledigt abschreiben und zugleich über die Kosten befinden. In der Regel trägt der zurückziehende Beschwerdeführer die bis dahin entstandenen Kosten (Art. 156 OG). Sind die Kosten nur geringfügig, kann auf Parteientschädigungen verzichtet werden (Art. 159 Abs. 2 OG).
{T 1/2}
2A.89/2007 /leb
Verfügung vom 14. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Parteien
Thomas Matter,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwälte Eric Stupp und/oder Peter Hsu,
gegen
Eidgenössische Bankenkommission,
Schwanengasse 12, 3011 Bern,
Swissfirst Bank AG,
Martin Bisang,
weitere Beteiligte, beide vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Peter C. Honegger.
Gegenstand
Marktmissbräuchliches und gewährswidriges Verhalten,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission
vom 20. Dezember 2006.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) vom 20. Dezember 2006, wonach die Swissfirst Bank AG bei ihrem Zusammenschluss mit der Bellevue Holding AG "wiederholt und in schwerer Weise gegen die börsengesetzlichen Verhaltenspflichten und gegen das Gebot einwandfreier Geschäftstätigkeit verstossen" habe, weshalb sie angehalten werde, die EBK umgehend darüber zu informieren, welche Lösungen sie "betreffend Wiederherstellung der Kundengleichbehandlung und Behebung der Bevorzugung von Thomas Matter und Martin Bisang" vorschlage,
in die von Thomas Matter am 1. Februar 2007 hiergegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
in den weiteren Schriftenwechsel zwischen den Parteien,
in das Schreiben von Thomas Matter vom 12. November 2007, worin dieser erklärt, an seiner Beschwerde nicht festhalten zu wollen,
in Erwägung,
dass der Präsident als Instruktionsrichter gestützt hierauf das Verfahren als durch Rückzug erledigt abschreiben und gleichzeitig über die Kosten befinden kann (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 40 OG und Art. 5 Abs. 2 BZP),
dass bei einem Beschwerderückzug in der Regel der Beschwerdeführer die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen zu tragen hat (Art. 156 OG),
dass solche hier bloss in einem untergeordneten Mass entstanden sind,
dass es sich nicht rechtfertigt, Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG),
verfügt:
1.
Das Verfahren 2A.89/2007 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
2.1 Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
2.2 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Bankenkommission und den weiteren Beteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: