Non-entry for insufficiently reasoned immigration appeal

2A.81/2006Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico23 feb 2006Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A and B., Serbian and Montenegrin nationals provisionally admitted after failed asylum proceedings, sought identity documents under the travel-document ordinance. The Federal Office for Refugees refused, and the Federal Department of Justice and Police upheld the refusal. Before the Federal Court, the appellants filed a late-stage submission that did not address the detailed reasons of the lower authority, particularly the finding that they were not stateless within the meaning of the ordinance. The Court held that the appeal lacked the minimum substantiated reasoning required by the OG and therefore did not enter into it. Court costs of CHF 600 were imposed on the appellants jointly and severally.

Massima Omnilex

Art. 108 Abs. 2 OG; Anforderungen an die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; das Bundesgericht tritt nicht ein, wenn die Beschwerdeschrift innert Frist eingereicht wird, aber keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthält. Eine blosse abweichende Anregung oder ein neuer Lösungsvorschlag genügt nicht. Bei Nichteintreten werden die Kosten nach Art. 156 OG der unterliegenden Partei auferlegt, gegebenenfalls solidarisch.

Testo completo

{T 0/2}
2A.81/2006 /leb

Urteil vom 23. Februar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien

  1. A.________,
    Beschwerdeführer,
  2. B.________,
    Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand
Ausstellung eines Identitätsausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 3. Januar 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
A.________, alias C.________, und seine Ehefrau B.________, alias D.________, beide Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, sowie ihre beiden Kinder wurden, nach Abweisung ihres Asylbegehrens, vorläufig aufgenommen. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte am 18. Oktober 2004 ihr Begehren, es seien ihnen gestützt auf die Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV; SR 143.5) Identitätsausweise auszustellen, mit der Begründung ab, sie seien nicht schriftenlos. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde am 3. Januar 2006 ab.

Am 2. Februar 2006 gaben A.________ und B.________ ein vom 1. Februar 2006 datiertes, als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichnetes Schreiben zur Post, welches beim Bundesamt für Migration einging. Dieses leitete die Eingabe am 6. Februar 2006 an das Bundesgericht weiter, wo ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden ist.

Bei der Vorinstanz sind die Akten eingeholt worden, weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
2.
2.1 Wer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, hat gemäss Art. 108 Abs. 2 OG eine Rechtsschrift einzureichen, die unter anderem die Begründung der Begehren mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat. Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung. Dies bedeutet, dass wenigstens rudimentär auf den massgeblichen Inhalt des vorinstanzlichen Entscheids einzugehen ist. Eine diesen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift muss dem Bundesgericht innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 106 Abs. 1 OG) vorgelegt werden. Andernfalls wird auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten (vgl. BGE 118 Ib 134).
2.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid (E. 10 und 11) dargelegt, dass einer vorläufig aufgenommenen Person ein Identitätsausweis nur zu bestimmten Zwecken (Art. 5 Abs. 2 RDV) und unter der Voraussetzung ausgestellt werden kann, dass sie im Sinne von Art. 7 RDV schriftenlos ist. Sie hat sich ausführlich mit den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer befasst und im Einzelnen aufgezeigt, warum in ihrem Fall die Beschaffung von Reisepapieren nicht unmöglich bzw. für sie entsprechende Bemühungen nicht unzumutbar seien, weshalb sie nicht als schriftenlos gelten könnten (Art. 7 Abs. 2 RDV).

Vor Bundesgericht begnügen sich die Beschwerdeführer damit, den Vorschlag zu unterbreiten, dass A.________ ein Reisepapier mit Rückreisemöglichkeit ausgestellt werde, damit er in den Kosovo fahren könne, um die Papiere zu bekommen. Sie äussern sich in keiner Weise zu den sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz; insbesondere wird nicht in Abrede gestellt, dass sie unter falscher Identität um die Ausstellung von Identitätspapieren ersuchen. Es fehlt damit selbst an einer minimalen Beschwerdebegründung. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche am Ende der Beschwerdefrist eingereicht worden ist und deshalb nicht zur Verbesserung zurückgewiesen werden konnte, ist nicht einzutreten.
2.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern, je zur Hälfte unter Solidarhaft, aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 600.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Februar 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

identity documentsadmissibilityreasoned appealprovisional admissionstatelessnesscostsimmigration

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the administrative law appeal met the minimum reasoning requirements for admissibility

Decisione estratta

The appeal did not contain even a minimal case-related reasoning addressing the lower authority's findings, so it could not be heard.

Motivazione estratta

Art. 108(2) OG requires a substantiated written appeal within the 30-day time limit; the appellants failed to engage with the decisive reasoning of the prior decision and merely proposed a different travel-document solution.

Questione giuridica chiave

Who bears the federal court costs after non-entry

Decisione estratta

The court costs were imposed on the appellants jointly and severally, each bearing half.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome of the proceedings under the OG cost provisions.

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