Expulsion upheld for serious repeat offending

2A.578/2006Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico24 nov 2006Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the administrative law appeal against an Aargau expulsion order. The appellant, a Dominican national who had lived in Switzerland since 2001, had accumulated several convictions, including drug offences, deprivation of liberty, bodily injury and fraud, totalling 2 years and 4 months of imprisonment. The Court held that an expulsion ground existed and that, on the balance of interests, an indefinite expulsion was proportionate. It also refused free legal aid and ordered the appellant to pay the court fee.

Massima Omnilex

Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG; Art. 11 Abs. 3 ANAG; Art. 16 Abs. 3 ANAV; expulsion of a criminal foreign national and proportionality review. Repeated convictions totalling substantial custodial sentences justify expulsion where the foreign national entered Switzerland only in adolescence, failed to integrate, and persisted in offending despite prior suspended sentences. In the proportionality assessment, decisive weight may be given to the gravity, frequency and recidivism of the offences, including drug trafficking and offences against bodily integrity and liberty, as well as to the public interest in removal. An indefinite expulsion is permissible when the balance of interests clearly favours removal; no prior warning is required in such circumstances (consid. 2). Lack of prospects of success excludes free legal aid (consid. 3).

Testo completo

{T 0/2}
2A.578/2006 /leb

Urteil vom 24. November 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Moser.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Jürg Federspiel,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau,
Postfach, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.

Gegenstand
Ausweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 25. August 2006.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X.________, Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, geb. 1985, reiste am 6. März 2001 in die Schweiz ein, wo er in die Niederlassungsbewilligung seiner Mutter einbezogen wurde. Während seiner Anwesenheit wurde X.________ mehrmals straffällig, wobei es zu den folgenden Verurteilungen kam:

  • am 10. Oktober 2003 durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 14 Tagen Einschliessung bedingt;
  • am 24. August 2004 durch die Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Freiheitsberaubung zu 60 Tagen Gefängnis bedingt;
  • am 24. Mai 2005 durch das Bezirksgericht Zürich wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Gehilfenschaft hiezu zu einer Gefängnisstrafe von 16 Monaten bedingt (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 24. August 2004);
  • am 18. April 2006 durch das Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Körperverletzung, Betrugs sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu zehn Monaten Gefängnis (unbedingt), wobei zugleich der Vollzug der am 24. August 2004 sowie am 24. Mai 2005 ausgefällten Freiheitsstrafen angeordnet wurde.
    Am 7. Februar 2006 verfügte das Migrationsamt des Kantons Aargau die Ausweisung von X.________ auf unbestimmte Zeit, welche auf Einsprache hin am 4. April 2006 bestätigt wurde. Mit Urteil vom 25. August 2006 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau eine dagegen gerichtete Beschwerde ab. Mit am 28. September 2006 eingereichter Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt X.________, den Entscheid des Rekursgerichts aufzuheben und von einer Ausweisung abzusehen, eventualiter diese zu befristen. Sodann ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 10. Oktober 2006 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Rekursgericht im Ausländerrecht und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde; das Departement Volkswirtschaft und Inneres (Migrationsamt) des Kantons Aargau verweist auf das angefochtene Urteil.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 36a OG (mit summarischer Begründung) zu erledigen:
2.1 Der Beschwerdeführer ist wegen verschiedener Delikte in den drei strafrechtlichen Erkenntnissen vom 24. August 2004, vom 24. Mai 2005 und vom 18. April 2006 zu Freiheitsstrafen von insgesamt 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden, womit ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG vorliegt.
2.2 Zu prüfen ist, ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG sowie Art. 16 Abs. 3 ANAV (SR 142.201) als "angemessen", d.h. gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles verhältnismässig erscheint (vgl. BGE 125 II 521 E. 2 S. 523 f.).

Dies ist vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer ist kein Ausländer der zweiten Generation, sondern erst im Alter von 16 Jahren in die Schweiz gekommen, wo er sich weder persönlich noch beruflich zu integrieren vermochte. Er geriet schon kurz nach seiner Einreise immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt und wurde u.a. auch wegen Drogenhandels (Kokain) zu Freiheitsstrafen von 16 bzw. 10 Monaten verurteilt. Daneben beging er strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (Körperverletzung) und gegen die Freiheit (Freiheitsberaubung). Sein Verschulden wiegt schwer. Auch vermochten ihn erste strafrechtliche Verurteilungen (insbesondere auch bedingte Freiheitsstrafen) nicht von weiterem deliktischem Tun abhalten, was von Unbelehrbarkeit und einer nicht hinnehmbaren Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung zeugt. Es besteht damit ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung aus der Schweiz. Das gegenläufige private Interesse des Beschwerdeführers vermag dieses klarerweise nicht aufzuwiegen. Er lebt erst seit rund 6 Jahren in der Schweiz (wovon teilweise im Strafvollzug) und hat seine Beziehungen zum Heimatland, wo er gemäss Feststellung im angefochtenen Entscheid drei Kinder hat, offensichtlich nicht abgebrochen. Seine in der Schweiz lebende, aufenthaltsberechtigte Verlobte, die ihm vor kurzem ein Kind geboren hat, stammt ebenfalls aus der Dominikanischen Republik. Eine Rückkehr ins gemeinsame Heimatland wäre ihr insoweit ebenfalls zumutbar. Bei der gegebenen Sachlage lässt sich schliesslich auch nicht beanstanden, dass die Ausweisung auf unbestimmte Dauer ausgesprochen wurde bzw. eine vorgängige Androhung dieser Massnahme unterblieb.
2.3 Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Zur Begründung kann ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). Damit sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

expulsionproportionalityrecidivismpublic interestdrug offenceslegal aidcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appellant's criminal convictions justified expulsion under ANAG.

Decisione estratta

Yes. Multiple convictions totalling 2 years and 4 months of imprisonment constituted a ground for expulsion.

Motivazione estratta

The appellant had been repeatedly convicted for drug offences, deprivation of liberty, bodily injury and fraud, meeting the statutory expulsion ground.

Questione giuridica chiave

Whether the expulsion was proportionate and adequately limited in duration.

Decisione estratta

Yes. Given the seriousness and persistence of the offending, the public interest in removal outweighed the private interests; an indefinite expulsion was not objectionable.

Motivazione estratta

He arrived at age 16, failed to integrate, persisted in crime despite prior lenient sentences, and still had ties to the country of origin; the family situation did not tip the balance.

Questione giuridica chiave

Whether legal aid and appointed counsel should be granted.

Decisione estratta

No, because the appeal had no prospects of success.

Motivazione estratta

Under the applicable rules, lack of any reasonable chance of success barred free legal aid and representation.

Questione giuridica chiave

Who must bear the federal court costs.

Decisione estratta

The appellant must pay the court fee.

Motivazione estratta

As the appeal failed and legal aid was denied, costs were imposed on the appellant.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.