Detention upheld for absconding risk under ANAG

2A.478/2004Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico3 set 2004Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal order confirming detention for removal. The appellant, an Algerian asylum seeker whose asylum request had been rejected and who had repeatedly evaded authorities, ignored summonses, lacked identity papers, and had a history of theft convictions and absconding. The Court held that these circumstances established absconding risk under Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG. Arguments attacking the removal itself, including alleged persecution and danger in Algeria, were not examinable in the detention review because they belonged in the asylum/removal proceedings. No court fee was charged.

Massima Omnilex

Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG; detention to secure removal on account of absconding risk; claims directed against the removal order itself are inadmissible in detention review. Pre-removal detention is permissible where concrete circumstances, such as failure to appear, disappearance, lack of identity documents, and prior evasion of enforcement, establish a sufficient risk that the person will evade removal. The detention court does not re-examine the substantive legality of the removal decision; objections based on persecution or danger in the country of destination must be raised in the asylum or removal proceedings. If the appeal is manifestly unfounded, it may be decided in simplified procedure under Art. 36a OG (consid. 2-3).

Testo completo

{T 0/2}
2A.478/2004 /leb

Urteil vom 3. September 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Betschart, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
vom 16. August 2004.

Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 11. September 2002 wies das Bundesamt für Flüchtlinge das Asylgesuch des aus Algerien stammenden, unter dem Namen B.________ (geb. 1978) in die Schweiz eingereisten, als Asylbewerber dem Kanton Basel-Stadt zugewiesenen A.________ (geb. 1961) ab und verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz.

Nachdem A.________ mehreren Vorladungen zur Besprechung seiner Ausschaffung nicht Folge geleistet hatte und ein für den 26. Juni 2003 gebuchter Flug in seine Heimat zufolge seines Untertauchens annulliert worden war, konnte er am 21. März 2004 anlässlich einer Kontrolle festgenommen werden.

Seit März 2002 ist A.________ wiederholt wegen Ladendiebstählen festgenommen worden. Da er sich zudem nicht an die Hausordnung des Durchgangszentrums gehalten hat, wurde er von dort weggewiesen und mit einem Hausverbot belegt. Nach einer Verurteilung zu drei Tagen Haft (bedingt) am 5. Juni 2002 wegen geringfügigen Diebstahls wurde er am 11. Dezember 2002 (in Abwesenheit) wiederum wegen Diebstahls zu fünf Monaten Gefängnis sowie einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt. Hinzu kamen weitere Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz. Weiter stellte sich heraus, dass A.________ auch im Schengenraum polizeilich ausgeschrieben und unter vier Aliasnamen in Erscheinung getreten ist.

A.________ wurde nach seiner Festnahme zur Verbüssung der Gefängnisstrafe von fünf Monaten dem Strafvollzug zugeführt. Nach seiner bedingten Entlassung am 12. August 2004 weigerte er sich, die für diesen Tag organisierte Heimreise nach Algerien anzutreten und fügte sich Armverletzungen zu. Am 16. August 2004 ordneten die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt die Ausschaffungshaft bis zum 11. Oktober 2004 an.

Mit Entscheid vom 16. August 2004 überprüfte und bestätigte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt die Ausschaffungshaft zur Sicherstellung der Wegweisung. Anlässlich der Verhandlung vor der Haftrichterin gab er an, sein richtiger Name sei C.________.
B.
Mit einer in französischer Sprache verfassten Eingabe vom 26./ 27. August 2004, die von der Haftrichterin zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen wurde, beantragt A.________ - nun wieder unter dem Namen B.________ - sinngemäss, ihn nicht auszuschaffen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 37 Abs. 3 OG wird das bundesgerichtliche Urteil in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst. Es sind keine Gründe ersichtlich, im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen. Es ist jedoch durch die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt sicherzustellen, dass das Urteil dem Beschwerdeführer eröffnet und verständlich gemacht wird.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers, in der sich dieser zwar gegen die Ausreise nach Algerien wehrt, sich jedoch mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzt (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 E. 2), erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann daher ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden.
3.
Mit dem inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 11. September 2002 wurde der unter falschem Namen in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer, der noch heute über keine Identitätsdokumente verfügt, aus der Schweiz weggewiesen. In der Folge wurde er verschiedentlich zu Gesprächen betreffend seine Ausreise vorgeladen, denen er indessen keine Folge leistete. Er wurde auch aus dem Durchgangsheim für Asylbewerber weggewiesen. Nach mehreren Diebstählen und wiederholtem Untertauchen musste er - ebenfalls wegen Diebstahls - eine Gefängnisstrafe von fünf Monaten verbüssen. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Vorwürfe nicht. Gestützt auf diese Umstände besteht beim ihm "Untertauchensgefahr" im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20), weshalb er zur Sicherung des Vollzugs des inzwischen rechtskräftig gewordenen Wegweisungsentscheides bzw. seiner Ausreise in Haft genommen werden durfte. Was er in der vorliegenden Eingabe vorbringt (Strafverfolgung in Algerien, angebliche Gefährdung seines Lebens bei einer Rückkehr in die Heimat), richtet sich allein gegen die Wegweisung. Diese Argumente waren durch die Asylbehörden zu prüfen. Sie können deshalb im vorliegenden Haftprüfungsverfahren nicht mehr vorgetragen werden (BGE 128 II 193 E. 2.2). Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausschaffung aus anderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen in absehbarer Zeit nicht möglich wäre (vgl. BGE 125 II 217 E. 2), sind nicht ersichtlich. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
4.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, (praxisgemäss) von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

immigration detentionabsconding riskremoval enforcementasylumidentity documentssummary procedurecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal against the confirmed detention was admissible and could be dealt with summarily.

Decisione estratta

The submission was manifestly unfounded and could be decided without further proceedings in the simplified procedure.

Motivazione estratta

The appellant did not engage with the challenged decision and therefore failed to meet the requirements for a reasoned appeal.

Questione giuridica chiave

Whether detention for the purpose of removal was lawful based on absconding risk under Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG.

Decisione estratta

Detention was lawful because the appellant had absconded, ignored summonses, lacked identity documents, and had repeatedly evaded enforcement measures.

Motivazione estratta

These circumstances established a concrete risk of absconding and justified detention to secure execution of the final removal order.

Questione giuridica chiave

Whether objections concerning persecution and danger upon return to Algeria could be examined in the detention review.

Decisione estratta

Those arguments could not be heard in the detention proceedings because they challenge the removal order itself.

Motivazione estratta

The asylum authorities had to examine such objections in the asylum/removal proceedings; they were no longer open in the detention review.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.