Suspensive effect in removal proceedings for foreign nationals

2A.467/2003Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico8 ott 2003Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

A Turkish man and his Polish wife challenged a Zurich cantonal interim order that denied suspensive effect and refused provisional measures in removal proceedings. The Federal Supreme Court held that, although removal normally waits until final judgment, the canton could depart from that rule because of the serious circumstances of the case. It found no abuse of discretion in requiring the husband to await the outcome abroad, and considered the same acceptable for the wife, who had entered Switzerland shortly before and married him while he was already in prison. The federal appeal was dismissed in summary proceedings; legal aid was refused and costs were imposed jointly and severally.

Massima Omnilex

Art. 36a OG; suspensive effect and interim measures in foreign nationals proceedings: the competent judge enjoys broad discretion when deciding on suspensive effect and provisional relief; federal review is limited to abuse or excess of discretion. In removal matters, execution of removal is ordinarily stayed until final determination where the persons concerned have lawfully or long resided in Switzerland, unless overriding interests justify immediate enforcement. Such an exception may be upheld where the circumstances are particularly grave and it is reasonable to require the affected persons to await the decision abroad (consid. 2). Lack of prospects of success excludes free legal aid and appointed counsel (Art. 152 OG).

Testo completo

{T 0/2}
2A.467/2003 /kil

Urteil vom 8. Oktober 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.

Parteien
A.________, türkischer Staatsangehöriger,
B.________, polnische Staatsangehörige,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
lic.iur. Werner Greiner, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, (Abteilungspräsident), Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand
Niederlassung und Aufenthalt; vorsorgliche Massnahmen,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
17. September 2003.

Nach Einsicht:

  • in den Rekursentscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 2. Juli 2003, mit dem der von der kantonalen Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.________ sowie dessen Wegweisung auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug bestätigt und zugleich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für dessen Ehefrau B.________ sowie deren Wegweisung auf einen neu festzusetzenden Termin geschützt wurde,
  • in den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (4. Abteilung, Abteilungspräsident) vom 17. September 2003, mit welchem der von den Betroffenen dagegen erhobenen Beschwerde hinsichtlich der Wegweisung (mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels in diesem Punkt) die aufschiebende Wirkung entzogen und die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen (vorläufiges Untersagen von Vorkehren zur Wegweisung) abgewiesen wurden,
  • in die von A.________ und B.________ gegen diesen Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts am 29. September 2003 beim Bundesgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragt und die Feststellung verlangt wird, dass der Beschwerde an das Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung zukomme; eventuell sei das kantonale Migrationsamt anzuweisen, während der Dauer des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von Wegweisungsmassnahmen abzusehen,
  • in die mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verbundenen Gesuche um aufschiebende Wirkung sowie unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren,
  • in die Stellungnahmen des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2003 sowie der Staatskanzlei (namens des Regierungsrates) vom 6. Oktober 2003,

wird in Erwägung gezogen:

  • dass der vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren zu fällende Endentscheid der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt, womit dieses Rechtsmittel auch gegen den angefochtenen Zwischenentscheid über die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung bzw. vorsorglicher Massnahmen gegeben ist,
  • dass dem zuständigen Sachrichter beim Entscheid über die Gewährung oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels bzw. über zu erlassende vorsorgliche Massnahmen ein erheblicher Spielraum zusteht und das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur prüft, ob das Ermessen missbraucht oder überschritten worden ist,
  • dass bei Streitigkeiten über die Erteilung oder Aufrechterhaltung oder den Widerruf fremdenpolizeilicher Bewilligungen mit dem Vollzug der Wegweisung in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zuzuwarten ist, wenn sich die betroffenen Personen rechtmässig oder schon längere Zeit in der Schweiz aufgehalten haben und keine überwiegenden Interessen ein anderes Vorgehen rechtfertigen,
  • dass die besonderen gravierenden Umstände des vorliegenden Falles, wie sie im Rekursentscheid des Regierungsrates dargestellt sind und im Wesentlichen nicht bestritten werden, eine Abweichung von dieser Regel als durchaus vertretbar erscheinen lassen und dem Verwaltungsgericht keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden kann, wenn es dem Beschwerdeführer 1 in Würdigung seines bisherigen Verhaltens zumutet, den Sachentscheid über seine Beschwerde gegebenenfalls im Ausland abzuwarten,
  • dass diese allfällige Konsequenz auch der Beschwerdeführerin 2 zumutbar ist, welche erst am 2. Juli 2002 in die Schweiz eingereist ist und ihre Ehe mit dem Beschwerdeführer 1 zu einem Zeitpunkt einging (16. September 2002), als dieser bereits im Strafvollzug weilte,
  • dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sich als offensichtlich unbegründet erweist und im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG (summarische Begründung) abzuweisen ist.
  • dass mit dem sofortigen Entscheid in der Sache das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird,
  • dass dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mangels Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht zu entsprechen ist (Art. 152 OG),
  • dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 156 OG),

und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

suspensive effectinterim measuresremovalresidence permitsettlement permitlegal aidcostssummary proceedings

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the cantonal court unlawfully refused suspensive effect and interim measures in the removal proceedings.

Decisione estratta

The refusal was lawful; the Federal Supreme Court found no abuse or excess of discretion.

Motivazione estratta

The court held that removal is usually stayed until the end of proceedings, but an exception is defensible here because of the serious circumstances described by the cantonal authorities. A. could reasonably be required to await the outcome abroad, and the same applied to B., who entered Switzerland only shortly before and married A. while he was already in prison.

Questione giuridica chiave

Whether the applicants were entitled to free legal aid and counsel before the Federal Supreme Court.

Decisione estratta

No, because the appeal had no prospects of success.

Motivazione estratta

Unfavorable prospects exclude entitlement to free proceedings and appointed counsel under the applicable procedural law.

Questione giuridica chiave

How the federal court costs should be allocated.

Decisione estratta

The federal court fee was imposed on the applicants jointly and severally.

Motivazione estratta

As the appeal failed, the costs were charged to the appellants.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.