Detention for removal upheld; request for permit inadmissible

2A.445/2006Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico28 lug 2006Dismissed

Sintesi

The Federal Court dismissed, in summary procedure, X.'s challenge to his removal detention. It held that the detention ground of risk of absconding under Art. 13b(1)(c) ANAG was not undermined by his assertions about living with family or having stopped medication and drug use. His request for a residence or settlement permit was inadmissible because the present proceeding concerned only the detention measure, not the earlier permit refusal or removal orders. Owing to his financial circumstances, no court fee was levied.

Regest

Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG; Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Ausschaffungshaft: Die Haft wegen Untertauchensgefahr bleibt rechtmässig, wenn konkrete Umstände die Annahme stützen; pauschale Einwendungen zur Wohnsituation oder zum früheren Konsumverhalten genügen nicht, um den Haftgrund zu entkräften (vgl. Erw. 3). Im Haftprüfungsverfahren ist auf Begehren um Erteilung oder Wiedererwägung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nicht einzutreten, da diese nicht Verfahrensgegenstand bilden; ebenso wenig sind die Wegweisungsverfügungen zu prüfen, deren Rechtskraft für die Haftanordnung nicht erforderlich ist (vgl. Erw. 3). Nach Art. 156 OG sind Kosten grundsätzlich aufzuerlegen, doch kann bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen praxisgemäss auf eine Gerichtsgebühr verzichtet werden (vgl. Erw. 4).

Testo completo

{T 0/2}
2A.445/2006 /leb

Urteil vom 28. Juli 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Aargau,
Sektion Verlängerungen und Massnahmen, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht
des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau.

Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 16. Juni 2006.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der serbische Staatsangehörige X.________, geboren 1975, stellte Anfang 2005 zwei Gesuche um (Wieder-)Erteilung der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung, welche das Migrationsamt des Kantons Aargau ablehnte. Die hiegegen von X.________ erhobene Beschwerde wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau mit Urteil vom 3. März 2006 ab. Mit Verfügung vom 15. Mai 2006 dehnte das Bundesamt für Migration die kantonale Wegweisungsverfügung vom 18. März 2005 auf die ganze Schweiz aus, worauf das kantonale Migrationsamt X.________ eine letzte Ausreisefrist per 26. Mai 2006 festsetzte.

Nachdem X.________ bis dahin nicht ausgereist war, wurde er wegen strafrechtlichen Verurteilungen vom 30. Mai bis 17. Juni 2006 dem Strafvollzug zugeführt. Das kantonale Migrationsamt verfügte am 14. Juni 2006, dass er im Anschluss daran sogleich wegen Erfüllung des Haftgrundes der Untertauchensgefahr nach Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20) in Ausschaffungshaft genommen werde. Diese wurde vom Rekursgericht im Ausländerrecht auf mündliche Verhandlung hin mit Urteil vom 16. Juni 2006 zunächst bis zum 16. September 2006 bestätigt.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2006 (Postaufgabe 26. Juli 2006) hat sich X.________ an das Bundesgericht gewandt. Er beantragt, die Ausschaffungshaft aufzuheben und ihm eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Bundesgericht hat per Telefax die Verfügung des kantonalen Migrationsamtes vom 14. Juni 2006, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie das Urteil des Rekursgerichts vom 16. Juni 2006 beigezogen.
2.
Die als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmende Eingabe von X.________ erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Sie kann daher ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung und Verweis auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen im Urteil des Rekursgerichts vom 16. Juni 2006 erledigt werden.

3.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Rechtmässigkeit der verfügten Ausschaffungshaft in Frage stellen könnte. Soweit er eine Anwesenheitsbewilligung beantragt, kann das Bundesgericht hierauf schon deswegen nicht eintreten, weil das im vorliegenden Verfahren nicht Verfahrensgegenstand ist. Hierzu hätte er das frühere Urteil des Rekursgerichts vom 3. März 2006 rechtzeitig anfechten müssen, soweit er überhaupt (noch) einen grundsätzlichen Bewilligungsanspruch geltend machen kann (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Art. 106 Abs. 1 OG). Sodann bilden auch die verfügten Wegweisungen nicht Gegenstand dieses Verfahrens; zudem müssten sie für die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht einmal rechtskräftig sein (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG; BGE 128 II 193 E. 2 S. 196 ff.).

Mit Blick auf die vom Rekursgericht dargelegten Umstände entfällt der in Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG geregelte Haftgrund nicht schon deswegen, weil der Beschwerdeführer angibt, an der gleichen Adresse wie seine Eltern und Schwester zu wohnen; im Übrigen hat er während der Verhandlung vom 16. Juni 2006 selber erklärt, er habe die elterliche Wohnung nach einem Streit verlassen müssen und das Verhältnis zu seinen Eltern sei nicht zum Besten bestellt. Ebenso unbehelflich ist das Vorbringen, er würde heute keine Medikamente und keine Drogen mehr nehmen.
4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG). Mit Blick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse rechtfertigt sich jedoch, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a und 154 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt sowie dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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