Residence permit denied for abusive reliance on marriage

2A.27/2004Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico20 gen 2004Dismissed

Sintesi

A Turkish man married to a Swiss citizen challenged the refusal to renew his residence permit and to grant a settlement permit. The Federal Supreme Court held that his reliance on the marriage was abusive because the spouses had separated and the record showed no realistic prospect of resuming marital life. The court also rejected any claim based on private-life protection, as no particularly intense private ties were substantiated. The administrative judicial appeal was dismissed in summary proceedings, the appellant was charged CHF 2,000 in court fees, and the request for suspensive effect became moot.

Regest

Art. 7 ANAG; abusive reliance on a formally existing marriage as a basis for residence or settlement rights. A foreign spouse of a Swiss citizen has no entitlement to a residence or settlement permit where the marriage was concluded to circumvent immigration law or where, despite formal subsistence, it is maintained solely to profit from the associated residence right. Abuse is established when clear indications show that cohabitation is definitively abandoned and a reunion is no longer to be expected. Exceptional claims derived from Art. 8 ECHR and Art. 13 BV require particularly intense private ties and must be specifically substantiated (consid. 2).

Testo completo

{T 0/2}
2A.27/2004 /kil

Urteil vom 20. Januar 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung/Niederlassungsbewilligung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
5. November 2003.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Am 31. Juli 2002 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch des aus der Türkei stammenden, hier mit einer Schweizerin verheirateten X.Y.________ (geb. 1973) um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab, da sein Festhalten an der nurmehr formell fortbestehenden Ehe rechtsmissbräuchlich erscheine. Der Regierungsrat des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid auf Rekurs hin am 10. September 2003. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 5. November 2003 ab. X.Y.________ beantragt vor Bundesgericht, dessen Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
2.
Seine Eingabe erweist sich gestützt auf die vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat trotz ordnungsgemässem und ununterbrochenem Aufenthalt von fünf Jahren keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- bzw. der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 7 Abs. 1 ANAG; SR 142.20), sofern die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe") oder die Berufung auf die Heirat sich anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Ein solcher Missbrauch liegt nach der Praxis vor, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die ohne jegliche Aussichten auf Wiedervereinigung nur noch (formell) aufrechterhalten wird, um von der damit verbundenen Aufenthaltsbewilligung zu profitieren. Dabei sind klare Hinweise dafür erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen).
2.2 Dies war hier bereits vor Ablauf der von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG geforderten Aufenthaltsdauer von fünf Jahren der Fall (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.5):
2.2.1 Der Beschwerdeführer reiste am 30. Mai 1996 als Asylsuchender in die Schweiz ein und heiratete hier am 29. November 1996 eine Schweizer Bürgerin. Bereits im Verlaufe des Jahres 1997 trennten sich die Eheleute Y.________ wieder. Die Gattin arbeitete ab dem 25. April 1997 im Kanton Neuenburg, wo sie in der Folge auch ihren Wohnsitz nahm. Hinsichtlich der ehelichen Beziehungen erklärte sie, dass sich die Familie ihres Mannes in diese dauernd eingemischt habe und sie von einem seiner Cousins mit dem Tode bedroht worden sei, als sie sich vom Beschwerdeführer habe trennen wollen. Es gebe kein gemeinsames Zusammenleben mehr; ihr Mann halte nicht ihretwegen, sondern wegen des mit der Ehe verbundenen Anwesenheitsrechts an dieser fest. Sie habe ihren Gatten während des 1998 eingeleiteten Scheidungsprozesses nur noch vor Gericht getroffen und auch hernach keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt; sie werde bald erneut auf Scheidung klagen.
2.2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, lässt die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG; vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286): Das Verwaltungsgericht hat die Einwände des Beschwerdeführers, dass es sich nur um eine vorübergehende Ehekrise handle und nach wie vor eine reelle Aussicht auf Wiedervereinigung bestehe, eingehend gewürdigt und mit nachvollziehbarer Begründung verworfen (vgl. E. 4b/cc: widersprüchliches Aussageverhalten des Beschwerdeführers, Rückzug der Scheidungsklage der Gattin wegen des neuen Scheidungsrechts, Schlüssigkeit ihrer Erklärungen usw.). Von Verfassungs wegen war es dabei weder gehalten, auf alle Details der Behauptungen des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f., mit Hinweisen), noch dessen rechtliche Würdigung zu übernehmen. Zwar hat das Bundesgericht erkannt, dass sich bei besonders intensiven privaten Beziehungen aus dem durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben könne (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff. mit Hinweisen); solche engen Beziehungen sind hier indessen nicht dargetan und werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht substantiiert behauptet. Für alles Weitere, insbesondere auch das Verhältnis von Art. 7 ANAG zum neuen Scheidungsrecht (vgl. hierzu BGE 128 II 145 E. 2), kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 OG); bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird (auch) der Art seiner Prozessführung Rechnung getragen (Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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