Detention upheld despite later asylum application

2A.261/2002Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico29 mag 2002Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

M. challenged the Bern detention court's refusal to release him from deportation detention. The Federal Supreme Court held that he had entered Switzerland illegally, had misled the authorities by using another person's identity, and had given contradictory accounts of his stay. These circumstances established a risk of absconding under Art. 13b ANAG. A later asylum application did not remove the pre-existing removal order or prevent continued detention, as removal was still expected in the near future. The appeal was dismissed and no court fee was charged.

Massima Omnilex

Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG; Ausschaffungshaft trotz nachträglich eingereichtem Asylgesuch: Die Haft bleibt zulässig, wenn aufgrund illegaler Einreise, Identitätstäuschung und widersprüchlicher Angaben Untertauchensgefahr besteht. Ein erst nach Anordnung der Ausschaffungshaft gestelltes Asylgesuch lässt den vorherigen Wegweisungsentscheid nicht dahinfallen; die Haft darf fortdauern, sofern mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen ist (E. 2). Im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Kostenmässig kann trotz Unterliegens von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen werden (Art. 156 Abs. 1, Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG).

Testo completo

{T 0/2}
2A.261/2002 /bie

Urteil vom 29. Mai 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

M.________, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis Witzwil,
Postfach 10, 3236 Gampelen,
Beschwerdeführer,

gegen

Fremdenpolizei der Stadt Bern, Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7,
3011 Bern.

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG)

(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 25. April 2002)

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Der nach eigenen Angaben aus Kamerun stammende M.________ (geb. 9. April 1969) wurde am 16./17. März 2002 (Haftprüfung 18. März 2002) in Ausschaffungshaft genommen. Am 25. April 2002 wies das Haftgericht III Bern-Mittelland ein von ihm am 18./19. April 2002 eingereichtes Haftentlassungsgesuch ab. Hiergegen gelangte M.________ mit dem Antrag an das Bundesgericht, ihn aus der Haft zu entlassen.
2.
Seine Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel und Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer ist anfangs März 2002 illegal in die Schweiz eingereist und in der Folge am 16. März 2002 formlos weggewiesen worden. Bei seiner Anhaltung durch die Bahnpolizei gab er sich als C.________ aus, wobei er zur Täuschung der Behörden, was nicht bestritten und für das Bundesgericht verbindlich festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG), eine Kopie von dessen Aufenthaltsbewilligung benutzt hat. Gestützt hierauf und auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem bisherigen Verbleib und Aufenthaltszweck (Anschluss an "Sans-Papiers-Bewegung", hier beabsichtigte Studien bzw. nachträgliches Asylgesuch) besteht Untertauchensgefahr (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG [SR 142.20]; BGE 122 II 49 E. 2a S. 51). Durch das nachträglich, d.h. nach Anordnung der Ausschaffungshaft, eingereichte Asylgesuch fiel der bereits vorliegende Wegweisungsentscheid nicht dahin, und die Ausschaffungshaft konnte fortdauern, da mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl. BGE 125 II 377 E. 2b S. 380, mit Hinweisen). Nachdem auch die übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind, hat der Haftrichter das Entlassungsgesuch zu Recht abgewiesen. Es kann auf seine entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG); es rechtfertigt sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG). Die Fremdenpolizei wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

deportation detentionrisk of abscondingasylum applicationidentity deceptionremoval ordercourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether deportation detention was lawful despite a later asylum application.

Decisione estratta

The detention remained lawful; the later asylum application did not extinguish the earlier removal order, and deportation could still be expected to be carried out within a foreseeable time.

Motivazione estratta

The appellant had entered illegally, used another person's identity to mislead the authorities, and gave contradictory explanations about his stay. These circumstances created a risk of absconding under Art. 13b(1)(c) ANAG. Because the asylum request was filed only after detention was ordered, it did not nullify the removal order.

Questione giuridica chiave

Whether court fees should be charged for the appeal.

Decisione estratta

No court fee was levied despite the appellant's losing the case.

Motivazione estratta

Although the losing party would ordinarily bear costs, the court exercised discretion to waive the fee.

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