Appeal inadmissible for lack of relevant reasoning

2A.171/2004Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico13 set 2004Inadmissible

Sintesi

The appellant challenged a non-entry decision of the federal pension appeals commission concerning a requested second payment of CHF 50,000 from a vested-benefits foundation and deletion of a land-register restriction. The Federal Court held that the appeal did not engage with the reasons for non-entry and instead only addressed the merits. Because the appeal lacked the minimal subject-matter reasoning required under the OG, the Court did not enter into it. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 800, and no party costs were awarded to the respondent.

Regest

Art. 108 Abs. 2 and 3 OG; admissibility of an administrative law appeal against a non-entry decision. Where the lower instance has not entered into the matter, the appeal must specifically address the reasons for non-entry; arguments limited to the substantive merits do not satisfy the requirement of minimal subject-matter reasoning. A deficient pleading of this kind is inadmissible and cannot be cured by a supplementary time limit unless the reasoning is merely unclear rather than absent. Court costs follow the outcome; no party compensation is due where the opposing party acted through its own organs (Art. 156 Abs. 1 and Art. 159 Abs. 2 OG).

Testo completo

{T 0/2}
2A.171/2004 /zga

Urteil vom 13. September 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Küng.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich-Mülligen Postzentrum,
Beschwerdegegnerin,
Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich, Nordstrasse 20, 8090 Zürich,
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, route de Chavannes 35, 1007 Lausanne.

Gegenstand
Barauszahlung von Geldern der beruflichen Vorsorge zum Erwerb von Wohneigentum,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
vom 5. Februar 2004.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ erwarb mit Kaufvertrag vom 20. August 1998 ein Eigenheim in Winterthur-Seen zum Preis von Fr. 680'000.--. An den Kaufpreis bezahlte er Fr. 320'000.-- aus eigenen Mitteln und Fr. 360'000.-- aus einem Hypothekarkredit der Migrosbank Winterthur. Mit Gesuch vom 15. Oktober 1998 beantragte er bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank (nachfolgend: Freizügigkeitsstiftung ZKB) die Auszahlung eines Vorbezuges unter dem Titel Wohneigentumsförderung in der Höhe von Fr. 50'000.-- auf ein Privatkonto bei der Migrosbank St. Gallen, über das er verfügen konnte. Die Freizügigkeitsstiftung ZKB gab diesem Ansuchen statt, da X.________ bereits Eigenmittel in weit höherem Betrag in das Eigenheim investiert hatte. Den ausbezahlten Teilbetrag des Freizügigkeitsguthabens investierte X.________ in riskante Vermögensanlagen, die ihren Wert offenbar mittlerweile völlig eingebüsst haben.
2.
Am 17. März 2001 reichte X.________ bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtungen, dem Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, Anzeige und Beschwerde ein mit dem Begehren, die Freizügigkeitsstiftung ZKB sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 50'000.-- noch einmal zu bezahlen, und zwar an die hypothezierende Migrosbank Winterthur. Er argumentierte, gemäss Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 3. Oktober 1994 (SR 831.411) hätte die Freizügigkeitsstiftung den Vorbezug nicht auf das Privatkonto in St. Gallen überweisen dürfen. Hätte sie sich an diese Regel gehalten, so hätte er sein Geld nicht verloren. Mit Entscheid vom 28. September 2001 wies das angerufene Amt die Beschwerde ab, wobei es im Nachgang zu diesem Verfahren der Freizügigkeitsstiftung ZKB die Weisung erteilte, keine Auszahlungen auf Privatkonten mehr vorzunehmen.

Im November 2001 gelangte X.________ mit einem Wiedererwägungsgesuch an die kantonale Aufsichtsbehörde und verlangte, die Freizügigkeitsstiftung ZKB zu verpflichten, gestützt auf Art. 52 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) den ihm erwachsenen Schaden von Fr. 50'000.-- durch Auszahlung eines gleichen Betrages an die Migrosbank Winterthur zu ersetzen. Auch dieses Begehren wies die kantonale Aufsichtsbehörde ab, soweit sie darauf eintrat (Entscheid vom 25. April 2002).

Hiergegen erhob X.________ Beschwerde bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend: Beschwerdekommission BVG), wobei er sinngemäss die Bezahlung eines Schadenersatzbetrages von Fr. 50'000.-- und die Löschung der Anmerkung einer Veräusserungsbeschränkung auf dem Grundbuchblatt seines Eigenheims verlangte. Mit Urteil vom 5. Februar 2004 trat die Beschwerdekommission BVG auf die Beschwerde nicht ein.
3.
Mit Eingabe vom 19. März 2004 (Datum der Postaufgabe) führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, die Freizügigkeitsstiftung ZKB sei zur Bezahlung von Fr. 50'000.-- an ihn zu verurteilen. Sie sei auch zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 29'841.--, mit dem er Anteile (der Prevista-Anlagegruppe) erworben habe, wieder zur Verfügung zu stellen. Ausserdem sei die Grundbuchanmerkung zu löschen.

Die Freizügigkeitsstiftung ZKB beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen.

Das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

Die Beschwerdekommission BVG hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt Nichteintreten.
4.
Gemäss Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Begründung zu enthalten. An diese werden namentlich bei Laienbeschwerden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Sie muss jedoch sachbezogen sein. Ist die Vorinstanz auf die Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten, ist der minimalen Sachbezogenheit nur Genüge getan, wenn sich die Begründung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Gründen für das Nichteintreten befasst. Eine Auseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles genügt der gesetzlichen Begründungspflicht bei dieser Ausgangslage nicht. Da eine minimale Sachbezogenheit der Begründung ein Gültigkeitserfordernis darstellt, hat eine solcherart mangelhafte Beschwerdeschrift zur Folge, dass das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht eintritt (vgl. statt vieler BGE 123 V 335, mit Zusammenfassung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in E. 1b S. 337 f.). Eine Nachfrist zur Verbesserung ist nur bei unklarer, nicht aber bei fehlender (sachbezogener) Begründung anzusetzen (Art. 108 Abs. 3 OG).
5.
Die Beschwerdekommission BVG ist auf die bei ihr eingereichte Beschwerde nicht eingetreten, weil die Freizügigkeitsstiftungen der Banken (und damit auch die Freizügigkeitsstiftung ZKB) keine Vorsorgeeinrichtungen im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge seien und deshalb nicht der Aufsicht nach Art. 61 BVG unterstünden. Die Beschwerde nach Art. 74 Abs. 2 lit. a BVG an die Beschwerdekommission BVG sei nur gegen Anordnungen im Rahmen der BVG-Aufsicht gegeben. Da keine derartige Verfügung angefochten sei, fehle es an der sachlichen Zuständigkeit der Beschwerdekommission BVG. Die Vorinstanz hat sich bei ihren Überlegungen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt (BGE 122 V 320) und den Beschwerdeführer sinngemäss auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.
6.
Die langen und teilweise nur schwer verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers nehmen in keiner Weise Bezug auf die Gründe, welche die Beschwerdekommission BVG zum Nichteintreten veranlasst haben. Auch der Hinweis auf die zitierte bundesgerichtliche Praxis wird nicht - auch nicht am Rande - aufgenommen. Die Beschwerde, die sich gegen einen Nichteintretensentscheid richtet, ohne auf die Eintretensfrage überhaupt einzugehen, weist deshalb keine sachbezogene Begründung auf. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht; es kann darauf nicht eingetreten werden.
7.
Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteikosten sind keine zu sprechen, da die Freizügigkeitsstiftung ZKB durch ihre Organe gehandelt hat (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren
nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich und der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, sowie dem Bundesamt für Sozialversicherung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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