Detention for deportation upheld despite asylum arguments

2A.159/2000Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico20 apr 2000Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

S.__________, detained for deportation in Graubünden, challenged the cantonal detention approval before the Federal Court and invoked asylum-related fears and a risk of being killed in Algeria. The Court treated the filing as an administrative law appeal to the extent it attacked the detention, but refused to consider asylum and removal arguments. It held that the prerequisites of Art. 13b ANAG were fulfilled: a removal order existed, removal was not yet executable but foreseeable, and the applicant posed a clear absconding risk. The cantonal authorities had acted with sufficient speed by seeking identity confirmation through Interpol. The appeal was dismissed and no court fee was charged.

Massima Omnilex

Art. 13b ANAG; legality of deportation detention; scope of review and requirement of removal execution being foreseeable: A lay submission against approval of deportation detention is treated as an administrative law appeal if it shows that detention is also contested. In such proceedings, only the detention issue is reviewed; asylum and removal-merits arguments are inadmissible. Detention is lawful where a first-instance removal order exists, execution is not yet possible but remains foreseeable, a statutory ground of detention such as risk of absconding is present, and the authorities pursue removal with due diligence. Prior disappearance and repeated criminal conduct may establish absconding risk; active identity and document enquiries satisfy the expedition requirement (consid. 1-3).

Testo completo

[AZA 0]
2A.159/2000/bol

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************

  1. April 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, R. Müller
und Gerichtsschreiberin Müller.


In Sachen
S.________, geb. 1. August 1978, Beschwerdeführer,

gegen
Amt für Polizeiwesen des Kantons Graubünden, Kreisamt Chur, Kreispräsident Chur als Haftrichter,

betreffend
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG, hat sich ergeben:

A.- Der angeblich aus Algerien stammende S.________, geboren 1978, reiste nach eigenen Angaben am 5. Dezember 1997 illegal in die Schweiz ein, wo er am 8. Dezember 1997 ein Asylgesuch stellte. Das Bundesamt für Flüchtlinge lehnte das Gesuch am 29. Mai 1998 ab und wies S.________ aus der Schweiz weg. Mit Entscheid vom 29. Juli 1998 trat die Schweizerische Asylrekurskommission auf die dagegen eingereichte Beschwerde nicht ein, worauf das Bundesamt für Flüchtlinge S.________ eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. August 1998 einräumte. Am 22. Oktober 1998 meldete das Amt für Polizeiwesen des Kantons Graubünden (im Folgenden:
Amt für Polizeiwesen) S.________ als per 31. August 1998 verschwunden. Das Kreisgericht Chur verurteilte ihn am 22. Oktober 1998 im Abwesenheitsverfahren wegen mehrfachen Diebstahls sowie wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Transportgesetz zu einer Gefängnisstrafe von zwölf Monaten bedingt sowie zu zehn Jahren Landesverweisung. Im Februar 1999 versuchte S.________ mit dem Zug in die Schweiz einzureisen, wobei er von der Kantonspolizei St. Gallen kontrolliert und anschliessend an die zuständigen österreichischen Behörden zurückübergeben wurde. Am 16. Februar 1999 verhängte das Bundesamt für Ausländerfragen über ihn eine bis zum 15. Februar 2001 geltende Einreisesperre. Am 19. Februar 1999 verurteilte ihn der Kreispräsident Chur wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von 20 Tagen.

Am 23. Februar 2000 wurde S.________ von der Kantonspolizei Genf aufgegriffen und anschliessend an den Kanton Graubünden überführt; dort verbüsste er die 20-tägige Gefängnisstrafe.
B.- Am 14. März 2000 ordnete das Amt für Polizeiwesen über S.________ die Ausschaffungshaft an. Der Kreispräsident Chur als Haftrichter (im Folgenden: der Haftrichter) prüfte und genehmigte die Haft am 17. März 2000 bis zum 13. Juni 2000.

C.- Mit in französischer Sprache verfasstem Schreiben vom 6. April 2000 hat sich S.________ an das Bundesgericht gewandt. Er macht geltend, er sei in seinem Land vom Tode bedroht; er wolle auf keinen Fall nach Algerien zurückkehren.
Er bittet um sieben Stunden, um die Schweiz selber zu verlassen.

Das Amt für Polizeiwesen beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der Haftrichter hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer hat sich mit Eingabe vom 17. April 2000 noch einmal geäussert. Er entschuldigt sich unter anderem für die von ihm begangenen Straftaten, bittet um eine letzte Chance und erklärt, in Algerien würde man ihn ohne Mitleid töten. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 108 Abs. 2 OG). Sie muss sich sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzen (BGE 118 Ib 134 ff.). Bei Laienbeschwerden gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft stellt das Bundesgericht indessen keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl.
BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus ersichtlich, dass sich der Betroffene - wie hier - (zumindest auch) gegen seine Haft wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als Verwaltungsgerichtsbeschwerden entgegen.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- und Wegweisungsfrage (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe Asylgründe geltend macht oder sich gegen die Wegweisung wehrt, ist darauf nicht einzutreten.

2.- a) Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger, Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 121 II 59 E. 2a S. 61), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3 S. 152 ff.) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 124 II 49 ff.).

b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Das Bundesamt für Flüchtlinge hat den Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen; auf die dagegen eingereichte Beschwerde ist die Asylrekurskommission nicht eingetreten. Der Vollzug dieses Wegweisungsentscheides ist vorliegend noch nicht möglich, liegen doch keine Reisepapiere vor und sind zudem Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers aufgetaucht; der Vollzug der Wegweisung erscheint jedoch im heutigen Zeitpunkt absehbar. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die Ausschaffung rechtlich oder tatsächlich nicht möglich sein sollte. Nachdem der Beschwerdeführer schon einmal untergetaucht ist und sich zudem mehrmals strafbar gemacht hat, ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr zweifellos gegeben (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 51). Dem Beschleunigungsgebot sind die kantonalen Behörden nachgekommen, hat das Amt für Polizeiwesen Graubünden doch schon am 16. März 2000 - und damit noch vor der Haftrichterverhandlung - die Kantonspolizei angewiesen, bei den zuständigen Interpol-Stellen mehrerer europäischer und nordafrikanischer Länder in Bezug auf die Identität des Beschwerdeführers vorstellig zu werden.

3.- a) Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

b) Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl.
Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 153a Abs. 1 OG).

c) Das Amt für Polizeiwesen des Kantons Graubünden wird ersucht, sicherzustellen, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Es werden keine Kosten erhoben.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Polizeiwesen des Kantons Graubünden und dem Kreisamt Chur (Kreispräsident Chur als Haftrichter) sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

_____________
Lausanne, 20. April 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Parole chiave

deportation detentionrisk of abscondingasylum limitsremoval executiondue diligencecourt fees

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint could be treated as a valid administrative law appeal against deportation detention

Decisione estratta

The filing was accepted as a Verwaltungsgerichtsbeschwerde insofar as it challenged the detention itself.

Motivazione estratta

For lay complaints against approval of deportation detention, no strict formal requirements are applied if the submission shows the person is also contesting detention.

Questione giuridica chiave

Whether the court could examine asylum and removal arguments in this proceeding

Decisione estratta

No; the proceeding concerned only the lawfulness of deportation detention.

Motivazione estratta

The court held that asylum and expulsion issues fall outside the scope of this review.

Questione giuridica chiave

Whether the requirements for detention under Art. 13b ANAG were met

Decisione estratta

Yes; a first-instance removal decision existed, removal was not yet executable but appeared foreseeable, and a risk of absconding was established.

Motivazione estratta

The applicant had previously disappeared and had repeatedly offended, while the authorities were actively pursuing identity verification and document procurement.

Questione giuridica chiave

Whether the detention review had to be annulled for lack of due diligence in removal preparations

Decisione estratta

No; the cantonal authorities complied with the duty of expedition.

Motivazione estratta

Before the detention hearing, the police had already instructed Interpol offices in several countries to investigate the applicant's identity.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be imposed on the losing appellant

Decisione estratta

Costs would ordinarily follow the outcome, but no court fee was charged because of the appellant's financial situation.

Motivazione estratta

The court relied on the fee-waiver provision despite the appellant's failure on the merits.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.