Appeal against extension of deportation detention dismissed

2A.123/2005Tribunale federale / II divisione di diritto pubblico11 mar 2005Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the appellant’s challenge to the Plessur district president’s order extending deportation detention. It held that the detention served to secure removal, that the appellant’s non-cooperation and conduct justified the risk of evasion, and that the authorities had pursued removal with due diligence. The four-month extension was therefore lawful. The court also waived the collection of judicial costs.

Massima Omnilex

Art. 13b ANAG; extension of deportation detention and risk of evasion. The extension of deportation detention is permissible where a removal order has been issued, the statutory grounds are met, and the removal authorities have acted with due diligence. A serious risk of absconding may be inferred from the foreigner’s prior conduct, including false identity, disappearance after the asylum refusal, refusal to cooperate, and attempted escape. Where the obstacles to removal are attributable to the detainee’s lack of cooperation, an extension beyond three months may be ordered, provided removal remains feasible within a foreseeable period and the total duration does not exceed the statutory maximum (consid. 2.2). In simplified proceedings under Art. 36a OG, an obviously unfounded appeal is dismissed; costs may exceptionally be waived under Arts. 154 and 153a OG.

Testo completo

{T 0/2}
2A.123/2005 /kil

Urteil vom 11. März 2005
II. Öffentlichrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Polizeiwesen Graubünden, Asyl und Massnahmenvollzug, Karlihof 4, 7000 Chur,
Bezirksgerichtspräsidium Plessur, Poststrasse 14, 7000 Chur.

Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss
Art. 13b ANAG,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom
3. Februar 2005.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der aus Russland stammende A.________, geb. 1962, stellte im Dezember 2002 unter dem Namen B.________ ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration) trat am 28. Mai 2003 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. b AsylG (nachgewiesene Täuschung der Behörden über die Identität) auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung an.

Am 7. November 2004 wurde A.________ in Genf angehalten und dem Kanton Graubünden überstellt. Das Amt für Polizeiwesen Graubünden nahm ihn am 8. November 2004 in Ausschaffungshaft und ersuchte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur (Haftrichter) um Haftgenehmigung. Dem Begehren wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. November 2004 entsprochen und die Haft bis zum 6. Februar 2005 genehmigt.

Nachdem das Amt für Polizeiwesen Graubünden am 9. November 2004 eine formlose Wegweisung gegen A.________ ausgesprochen hatte, stellte dieser ein neues Asylgesuch, welches er indessen am 17. November 2004 zurückzog. Nach mündlicher Verhandlung entsprach das Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit Entscheid vom 3. Februar 2005 dem Gesuch des Amtes für Polizeiwesen vom 1. Februar 2005 um Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 6. Juni 2005.

Mit als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommenem Schreiben vom 25. Februar (Postaufgabe 28. Februar, Eingang beim Bundesgericht am 2. März) 2005 beschwert sich A.________ über den Haftverlängerungsentscheid.

Das Amt für Polizeiwesen Graubünden beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bezirksgericht Plessur hat die Akten eingereicht und auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat sich innert der hiefür angesetzten Frist ergänzend geäussert.
2.
2.1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde den Ausländer gemäss Art. 13b ANAG zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiezu erfüllt sind. Die Haft darf vorerst höchstens drei Monate dauern; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG).
2.2 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Er behauptet, er habe der Ausreiseaufforderung Folge geleistet und die Wegweisung sei insofern vollzogen worden. Entgegen seiner Auffassung obliegt nicht der Behörde der Nachweis, dass er nicht ausgereist sei, sondern trägt vielmehr grundsätzlich er die Beweislast für die tatsächlich erfolgte Ausreise (Urteil 2A.462/2003 vom 3. Oktober 2003 E. 2.3.2). Ohnehin aber ist der Beschwerdeführer zusätzlich am 9. November 2004 formlos weggewiesen worden, sodass die Ausschaffungshaft so oder anders der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs und damit einem vom Gesetz vorgesehenen und nach Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK zulässigen Zweck dient. Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, des ersten Haftbestätigungsentscheids vom 10. November 2004 sowie der Haftgenehmigungs- bzw. Haftverlängerungsanträge des Amtes für Polizeiwesen vom 8. November 2004 und vom 1. Februar 2005 ergibt, auf welche vollumfänglich verwiesen werden kann (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), genügt sie sämtlichen gesetzlichen Anforderungen. Der von den kantonalen Behörden hauptsächlich geltend gemachte Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ist offensichtlich erfüllt, spricht doch alles dafür, dass der Beschwerdeführer sich der Ausschaffung nach einer Freilassung entziehen würde. Er ist nach dem negativen Entscheid über das erste Asylgesuch, welches er unter einem falschen Namen gestellt hatte, unter ungeklärten Umständen verschwunden, hat nach seiner Festnahme in Genf im Herbst 2004 nochmals ein Asylgesuch gestellt, welches er nach wenigen Tagen zurückzog, nachdem er zuvor sämtliche Auskünfte verweigert hatte, ist wegen der Mitwirkung an der Vorbereitung eines (versuchten) Ausbruchs aus der Ausschaffungshaft diszipliniert worden und verweigert grundsätzlich jegliche Kollaboration bei der Beschaffung von Reisepapieren. Soweit er sich diesbezüglich auf eine unüberwindbare Flugangst beruft, sind einerseits entsprechende psychologische Abklärungen im Gang und ist ihm andererseits erläutert worden, eine Rückschaffung nach Russland auf anderem als dem Luftweg sei möglich. Im Übrigen stehen dem Vollzug der Wegweisung wegen der völlig unkooperativen Haltung des Beschwerdeführers besondere Hindernisse entgegen, die eine Verlängerung der Haft über die Dauer von drei Monaten hinaus erlauben, ohne dass aber rechtliche oder tatsächliche Gründe im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG vorlägen, die darauf schliessen liessen, die Ausschaffung könne innert absehbarer Zeit nicht bewerkstelligt werden. Schliesslich steht auf Grund der Akten fest, dass die Behörden die für den Vollzug notwendigen Vorkehren mit dem nötigen Nachdruck getroffen haben (Beschleunigungsgebot gemäss Art. 13b Abs. 3 ANAG). Unter den gegebenen Umständen lässt sich auch die bewilligte Haftdauer (Verlängerung um vier Monate) nicht beanstanden.
2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich in jeder Hinsicht als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Polizeiwesen Graubünden, Asyl und Massnahmenvollzug, und dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2005
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

deportation detentionremovalrisk of abscondingcooperation dutyasylumcost waiver

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the extension of deportation detention under Art. 13b ANAG was lawful

Decisione estratta

Yes. The legal requirements for deportation detention and its extension were met, including the risk that the appellant would evade removal and the existence of obstacles caused by his non-cooperation.

Motivazione estratta

The court held that the appellant bore the burden of proving an actual departure. In any event, a formal removal order had also been issued later. The authorities had acted diligently, the ground of evasion was clearly established, and the four-month extension remained within the statutory framework.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged

Decisione estratta

No. Although the appellant would normally be liable for costs, the court waived the fee in this type of case.

Motivazione estratta

The appeal was dismissed in simplified proceedings, but the court found it appropriate not to collect a judicial fee.

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