State complaint inadmissible for insufficient reasoning

1P.685/2001Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico5 nov 2001Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The applicant challenged a cantonal criminal dismissal and filed a submission to the Federal Court labeled as an "Einsprache". The Court treated it as a constitutional complaint, found that it did not meet the strict reasoning requirements of Art. 90(1)(b) OG, and therefore declined to enter into the matter. Because the complaint was plainly hopeless, the request for free legal aid and appointment of counsel was denied. The applicant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Massima Omnilex

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Begründungsanforderungen der staatsrechtlichen Beschwerde; das Bundesgericht tritt nur auf klar und detailliert erhobene Rügen ein. Eine Eingabe genügt nicht, wenn sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht sachbezogen auseinandersetzt und die behauptete Verfassungs- oder Konventionswidrigkeit nicht rechtsgenüglich darlegt. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung aus (Art. 152 OG). Bei Nichteintreten sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Testo completo

[AZA 0/2]
1P.685/2001/sch

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


  1. November 2001

Es wirken mit: Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger,
Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Catenazzi, Ersatzrichterin Pont Veuthey und Gerichtsschreiber Pfäffli.


In Sachen
X.________, Beschwerdeführer,

gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,

betreffend
Strafverfahren; Einstellungsverfügung,

zieht das Bundesgericht in Erwägung:

1.- Die Bezirksanwaltschaft Winterthur stellte mit Verfügung vom 7. September 2000 die aufgrund eines Strafantrages von X.________ eingeleitete Strafuntersuchung ein.
Dagegen erhob X.________ Rekurs und stellte gleichzeitig ein Ablehnungsbegehren gegen das Bezirksgericht Winterthur. Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Winterthur trat mit Verfügung vom 26. Januar 2001 auf das Ausstandsbegehren nicht ein und wies den Rekurs ab. X.________ erhob gegen diese Verfügung kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Beschluss vom 6. September 2001 wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Ausserdem trat sie auf ein Ausstandsbegehren gegen das Obergericht nicht ein.

2.- Gegen diesen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich reichte X.________ am 24. Oktober 2001 eine als "Einsprache" bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht ein. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.- Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen vermag die Eingabe vom 24. Oktober 2001, die sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nur mangelhaft auseinander setzt, nicht zu genügen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht rechtsgenüglich, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungs- oder konventionswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.- Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 5. November 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

inadmissibilityconstitutional complaintreasoning requirementlegal aidcourt costscriminal dismissal

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the submission met the reasoning requirements for a constitutional complaint

Decisione estratta

No. The filing did not set out sufficiently and specifically which constitutional or convention rights were violated and how the challenged decision was unlawful.

Motivazione estratta

Under Art. 90(1)(b) OG, a constitutional complaint must state the relevant facts and a concise explanation of the alleged violations. The Federal Court reviews only clearly and specifically raised grievances; the filing failed to engage adequately with the reasons of the cantonal decision.

Questione giuridica chiave

Whether legal aid with appointment of counsel should be granted

Decisione estratta

No. The request was rejected because the complaint had no prospects of success.

Motivazione estratta

A claim that is manifestly hopeless does not justify free legal aid and appointment of counsel.

Questione giuridica chiave

Who bears the federal court costs

Decisione estratta

The appellant must pay the costs.

Motivazione estratta

Because the complaint was not entered into, the costs follow the outcome.

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