Non-entry on complaint against reopening of criminal case

1P.655/2001Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico24 ott 2001Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court did not enter into the constitutional complaint against a cantonal judgment that had annulled a discontinuance order in a criminal case and remitted the file for continuation of the investigation. It held that such a reopening decision is an interlocutory decision under Art. 87(2) OG and that no irreparable harm results because guilt is not prejudged and all defence rights remain intact. The complainant was ordered to pay the federal court fee of CHF 1,000.

Massima Omnilex

Art. 87 Abs. 2 OG; Anfechtbarkeit von Rückweisungs- und Wiedereröffnungsentscheiden im Strafverfahren; eine Gutheissung des Rekurses gegen eine Einstellungsverfügung bzw. die Aufhebung der Einstellungsverfügung und Rückweisung zur Fortsetzung der Untersuchung stellt einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid dar. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt grundsätzlich nicht vor, weil der Schuldpunkt nicht präjudiziert wird und dem Angeschuldigten die Verteidigungsrechte im weiteren Verfahren vollständig erhalten bleiben (E. 2). Der neue Wortlaut von Art. 87 Abs. 2 OG ändert an dieser Rechtsprechung nichts. Kostenfolgen nach Art. 156 Abs. 1 OG.

Testo completo

[AZA 0/2]
1P.655/2001/dxc

I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


  1. Oktober 2001

Es wirken mit: Bundesrichter Nay, präsidierendes Mitglied
der I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
Féraud, Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Pfäffli.


In Sachen
I.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder, Sonnenstrasse 9, Postfach 573, Brig-Glis,

gegen
Untersuchungsrichteramt Oberwallis, Staatsanwaltschaft für das Oberwallis, Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafgerichtshof I,

betreffend
Strafverfahren; Aufhebung einer Einstellungsverfügung, hat sich ergeben:

A.- Der Untersuchungsrichter für das Oberwallis stellte mit Verfügung vom 7. Dezember 2000 das gegen I.________ und einen weiteren Angeschuldigten eröffnete Strafverfahren wegen vorsätzlichen oder fahrlässigen Abschusses eines Wolfes ein. Gegen diese Einstellungsverfügung reichte die Staatsanwaltschaft für das Oberwallis am 4. Januar 2001 Berufung ein mit dem Antrag, die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Der Strafgerichtshof I des Kantonsgerichts des Kantons Wallis hob mit Urteil vom 6. September 2001 die Einstellungsverfügung bezüglich I.________ auf und überwies die Akten an den Untersuchungsrichter zur Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Jagdvergehens.

B.- I.________ führt mit Eingabe vom 10. Oktober 2001 staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichtshofes I des Kantonsgerichts des Kantons Wallis.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 127 I 92 E. 1 mit Hinweisen).

2.- a) Art. 87 Abs. 1 OG enthält eine spezielle Regelung zur Anfechtung von selbstständig eröffneten Vor- und Zwischenentscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren, welche im vorliegenden Fall nicht zum Zuge kommt. Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 OG; vgl. dazu BGE 126 I 207 E. 1).

b) Als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG gelten jene Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Rückweisungsentscheide oberer kantonaler Instanzen an untere sind nach ständiger Rechtsprechung als Zwischenentscheide zu betrachten (BGE 122 I 39 E. 1a/aa mit Hinweis). Dies gilt auch für Entscheide, mit welchen eine Strafsache an ein Strafgericht überwiesen wird (BGE 115 Ia 311 E. 2a), sowie für Entscheide, mit welchen ein Rekurs gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung gutgeheissen wird (BGE 117 Ia 251 E. 1a; 98 Ia 239 f.). Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass die Aufhebung einer Einstellungsverfügung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge hat (BGE 98 Ia 239 f.). Mit der Weiterführung des Strafverfahrens wird der Beurteilung der Schuldfrage nicht vorgegriffen, und dem Angeschuldigten bleiben sämtliche Verteidigungsrechte gewahrt (vgl. BGE 115 Ia 311 E. 2c). Der neue Art. 87 Abs. 2 OG führt in Fällen der vorliegenden Art nicht zu einer Änderung der bisherigen Rechtsprechung. Somit kann auf die vorliegende Beschwerde mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eingetreten werden.

3.- Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichteramt Oberwallis, der Staatsanwaltschaft für das Oberwallis und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.

_____________
Lausanne, 24. Oktober 2001

Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTSDas präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

admissibilityinterlocutory decisionirreparable harmcriminal procedurediscontinuanceremandconstitutional complaintcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the constitutional complaint against the cantonal judgment reopening the criminal case was admissible

Decisione estratta

The complaint was inadmissible because the challenged decision was an interlocutory order whose continuation of the proceedings did not cause an irreparable legal disadvantage.

Motivazione estratta

A reversal of a discontinuance order and remand for continuation of the investigation is a non-final decision under Art. 87(2) OG. Reopening the proceedings does not prejudge guilt and leaves the accused all defence rights.

Questione giuridica chiave

Who bears the federal court costs after non-entry

Decisione estratta

The complainant must bear the federal court costs.

Motivazione estratta

Costs follow the procedural outcome, and the unsuccessful complainant is charged with the fee under Art. 156(1) OG.

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