Constitutional complaint inadmissible for insufficient reasoning

1P.591/2002Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico12 dic 2002Inadmissible

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Sintesi Omnilex

The applicant challenged the cantonal allocation of criminal costs after a speeding conviction. The Federal Supreme Court held that the constitutional complaint was insufficiently reasoned under Art. 90(1)(b) OG because it did not set out the relevant facts or clearly explain which constitutional rights were violated and how. The Court therefore declined to enter into the complaint. Despite the applicant’s defeat, it exceptionally waived court costs.

Massima Omnilex

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Begründungsanforderungen der staatsrechtlichen Beschwerde. Das Bundesgericht tritt auf eine staatsrechtliche Beschwerde nur ein, wenn die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen sowie eine kurz gefasste, aber klare und detaillierte Darlegung der angerufenen verfassungsmässigen Rechte und der behaupteten Verletzungsgründe enthält. Bloss pauschale oder ungenügend substantiierte Vorbringen genügen nicht; das Bundesgericht prüft nur ausdrücklich und präzis erhobene Rügen (E. 4). Wird diese Rügeobliegenheit verfehlt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; die Prüfung weiterer Eintretensvoraussetzungen erübrigt sich. Kostenfolgen richten sich grundsätzlich nach Art. 156 Abs. 1 OG, wobei ausnahmsweise von der Kostenerhebung abgesehen werden kann (E. 5).

Testo completo

{T 0/2}
1P.591/2002 /err

Urteil vom 12. Dezember 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

S.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach,
6002 Luzern.

Strafverfahren,

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 18. September 2002.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Amtsstatthalter von Luzern-Stadt verurteilte mit Verfügung vom 9. Mai 2001 S.________ wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 40.--. S.________ erhob dagegen Einsprache und verlangte eine lückenlose Abklärung darüber, ob er tatsächlich der fehlbare Lenker gewesen sei. In der Folge wurde S.________ als Führer des fraglichen Fahrzeuges zur Tatzeit ermittelt. Mit begründetem Urteil vom 9. August 2001 sprach ihn der Amtsstatthalter von Luzern-Stadt des Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit schuldig, verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 40.-- und überband ihm die amtlichen Untersuchungskosten von Fr. 410.--.
2.
Gegen die vom Amtsstatthalter verfügte Kostenverlegung erhob S.________ Einsprache. Das Amtsgericht Luzern-Stadt verurteilte ihn mit Entscheid vom 14. Februar 2002 zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten von Fr. 610.--. Dagegen erhob S.________ Kassationsbeschwerde. Die II. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern wies diese Beschwerde mit Entscheid vom 18. September 2002 ab, soweit sie darauf eintrat.
3.
Gegen diesen Entscheid wandte sich S.________ mit Eingabe vom 11. November 2002 an das Obergericht des Kantons Luzern. Dieses überwies am 14. November 2002 die Eingabe von S.________ dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht teilte S.________ mit Schreiben vom 22. November 2002 mit, dass es sich bei seiner Eingabe der Sache nach um eine staatsrechtliche Beschwerde handle. Die Eingabe genüge jedoch den gesetzlichen Anforderungen an ein solches Rechtsmittel nicht. Er könne seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist verbessern. Ausserdem forderte ihn das Bundesgericht auf, bis zum 6. Dezember 2002 einen Kostenvorschuss zu leisten.

Am 4. Dezember sandte die Post das Schreiben vom 22. November 2002 dem Bundesgericht mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe vom 7. November 2002 in keiner Art und Weise. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Somit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausnahmsweise ist jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

constitutional complaintinadmissibilityreasoning requirementcourt costsspeedingcriminal procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the constitutional complaint met the formal reasoning requirements of Art. 90(1)(b) OG

Decisione estratta

It did not; the filing lacked a sufficient concise statement of the facts and a clear, detailed explanation of which constitutional rights were violated and how.

Motivazione estratta

The Federal Supreme Court reviews only clearly and specifically raised constitutional grievances. The submission failed to satisfy these standards, so the complaint could not be examined on the merits.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be charged to the applicant

Decisione estratta

Although costs would normally follow the outcome, the Court exceptionally refrained from levying any procedural costs.

Motivazione estratta

Given the procedural outcome, costs would ordinarily be imposed under Art. 156(1) OG; however, the Court departed from that rule and ordered no costs.

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