Non-entry on constitutional complaint for alleged delay

1P.529/2002Tribunale federale / I divisione di diritto pubblico6 nov 2002Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with a constitutional complaint alleging judicial delay by the Zurich High Court because the written reasons of a 5 July 2002 judgment had allegedly not been issued in time. After the reasons were eventually delivered, that part of the complaint became moot. The remaining criticism, namely that no deadline had been set for a cantonal nullity appeal, was rejected as insufficiently reasoned and unsupported. The Court therefore did not enter into the complaint, except for the moot part, and charged the appellant with court costs.

Massima Omnilex

Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Begründungsanforderungen: Eine Rechtsverzögerung liegt nicht schon deshalb vor, weil eine Behörde nicht sofort handelt. Wird der angefochtene Zustand während des bundesgerichtlichen Verfahrens behoben, wird die Beschwerde insoweit gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung behauptet, hat er in der staatsrechtlichen Beschwerde substanziiert darzutun, weshalb das Behördenverhalten verfassungswidrig sein soll; blosse Behauptungen genügen nicht. Fehlt es an einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch Art. 156 Abs. 1 OG betreffend Kostenfolgen).

Testo completo

{T 0/2}
1P.529/2002 /sch

Urteil vom 6. November 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung

Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Catenazzi, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, Postfach, 8001 Zürich.

Rechtsverzögerung,

Staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen das Obergericht des Kantons Zürich.

Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 30. September 2002 dem Obergericht des Kantons Zürich Rechtsverzögerung vorwirft, da von dem gegen ihn ergangenen obergerichtlichen Urteil vom 5. Juli 2002 noch keine schriftliche Urteilsbegründung vorliege,
dass X.________ dem Bundesgericht mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 mitgeteilt hat, dass ihm in der Zwischenzeit die schriftliche Urteilsbegründung zugestellt worden sei,
dass ihm jedoch noch keine Frist zur Begründung seiner kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde angesetzt worden sei, weshalb er insoweit an seiner Beschwerde festhalten wolle,
dass hinsichtlich der Rüge, das Obergericht habe das Urteil vom 5. Juli 2002 noch nicht schriftlich begründet, die Beschwerde gegenstandslos geworden ist,
dass anzufügen bleibt, dass sich aus der Beschwerde nicht ergibt - und auch nicht ersichtlich ist -, inwiefern der Vorwurf der Rechtsverzögerung gerechtfertigt sein sollte, wenn das Obergericht innerhalb von rund drei Monaten sein Urteil schriftlich begründet hat,
dass nämlich von einer Rechtsverzögerung nicht schon immer dann gesprochen werden kann, wenn eine Behörde nicht unverzüglich handelt,
dass sich aus der Beschwerde ebenfalls nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise ergibt (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen), weshalb das Obergericht eine Rechtsverzögerung begangen haben sollte, als es offenbar mit der schriftlichen Mitteilung des begründeten Entscheides dem Beschwerdeführer nicht gleichzeitig Frist ansetzte, um eine begründete Beschwerdeschrift einzureichen,
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG),

im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Parole chiave

judicial delaymootnessreasoned judgmentsubstantiationconstitutional complaintcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint about the missing written reasoning became moot after the reasons were served

Decisione estratta

That part of the complaint had become moot once the written judgment was delivered.

Motivazione estratta

The challenged omission no longer existed after service of the written reasons.

Questione giuridica chiave

Whether the Obergericht committed an unlawful delay by taking about three months to issue the written reasons

Decisione estratta

No actionable delay was shown.

Motivazione estratta

A delay is not established merely because an authority does not act immediately; the complaint did not explain why a roughly three-month period was unreasonable.

Questione giuridica chiave

Whether the complaint sufficiently alleged a delay because no deadline for filing a reasoned cantonal nullity appeal was set

Decisione estratta

No sufficient substantiation was provided.

Motivazione estratta

The complaint did not satisfy the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 90(1)(b) OG.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.